Entscheidung
1 StR 156/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:300622B1STR156
3mal zitiert
7Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:300622B1STR156.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 156/22 vom 30. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 30. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts München I vom 20. Dezember 2021, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung der Uhr, Marke Rolex, Submarine Date, Seriennummer aufge- hoben; diese entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor- fen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, und die inso- weit angefallene Gerichtsgebühr fallen der Staatskasse zur Last. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie die in seinem Ei- gentum stehende Uhr der Marke Rolex eingezogen. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründeten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschluss- formel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbe- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Lediglich die Einziehungsanordnung, die das Landgericht auf § 73a Abs. 1 StGB gestützt hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Einziehung der nicht aus einer Straftat stammenden, sondern vom Angeklagten mit den Erlösen aus anderen, nicht verfahrensgegenständlichen und nicht näher zu konkretisierenden Betäubungsmittelgeschäften erworbenen Uhr scheidet aus Rechtsgründen aus, weil § 73a StGB nicht die Einziehung von Surrogaten gestattet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2021 – 3 StR 158/21 Rn. 14; vom 3. November 2020 – 6 StR 258/20 Rn. 4 und vom 17. April 2019 – 5 StR 603/18 Rn. 4; jeweils mwN). Nach dem eindeutigen Wort- laut der Vorschrift können Gegenstände des Beteiligten nur dann ge- mäß § 73a Abs. 1 StGB eingezogen werden, wenn „diese Gegenstände“ durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt worden sind. b) Die Einziehung der am 22. August 2020 sichergestellten Uhr kann auch nicht auf § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt werden; denn § 73c Satz 1 StGB begründet eine Geldforderung des Staates, erlaubt aber nicht 1 2 3 4 - 4 - den Zugriff auf bestimmte Vermögensgegenstände (Einziehung eines „Geld- betrages, der dem Wert des Erlangten entspricht“; siehe nur BGH, Beschluss vom 3. November 2020 – 6 StR 258/20 Rn. 4 aE). 2. Die Einziehungsanordnung entfällt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Infolgedessen hat die Staatskasse die im Verfahren vor dem Landgericht ent- standenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung be- treffen, zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 9. März 2021 – 1 StR 487/20 Rn. 3). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Mit Blick auf die bereits aus Rechtsgründen erfolgte Aufhebung der Einziehungsent- scheidung sind auch die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, die die Einziehung betreffen, sowie die insoweit an- gefallene Gerichtsgebühr gesondert der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 9. März 2021 – 1 StR 487/20 Rn. 4). Jäger Fischer Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht München I, 20.12.2021 - 7 KLs 365 Js 153574/20 5 6