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Entscheidung

1 StR 176/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:300622B1STR176
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:300622B1STR176.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 176/22 vom 30. Juni 2022 in der Strafsache gegen alias: wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 30. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Ulm vom 16. Februar 2022 im Ausspruch über die vorbe- haltene Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Frei- heitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vor- behalten. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Maßregel- anordnung und bleibt im Übrigen ohne Erfolg. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. 1 2 - 3 - 2. Dagegen hat der Ausspruch über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung keinen Bestand, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass sich die Straf- kammer des ihr durch § 66a Abs. 2 StGB eröffneten Ermessens bewusst gewe- sen ist; dass sie ihr Ermessen ausgeübt hat, ist aus den Urteilsgründen nicht zu erkennen. a) Gegen die Anordnung eines Vorbehalts der Sicherungsverwahrung (§ 66a Abs. 2 StGB) neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe be- stehen keine grundsätzlichen Bedenken (BGH, Beschluss vom 20. Novem- ber 2018 – 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 245 Rn. 7 ff. mwN). Die auf § 66a Abs. 2 StGB gestützte Anordnung, deren formelle Voraussetzungen das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht hat, liegt dabei im pflichtgemäßen Ermes- sen des Tatgerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2018 – 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 245 Rn. 25 und vom 11. März 2015 – 1 StR 3/15 Rn. 3). Die Urteilsgründe müssen stets erkennen lassen, dass das Tatgericht sein Ermessen ausgeübt hat und welche Erwägungen dabei leitend waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2018 – 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 251 Rn. 25 mwN; vom 16. August 2018 – 4 StR 200/18 Rn. 24 und vom 19. Juli 2017 – 4 StR 245/17 Rn. 9). In Fällen, in denen – wie hier – vorbehaltene Sicherungsverwahrung ne- ben lebenslanger Freiheitsstrafe angeordnet wird, muss das Tatgericht dem Aus- nahmecharakter der Vorschrift in besonderer Weise gerecht werden und tragfä- hig begründen, dass und warum die kumulative Anordnung der Maßregel auch im konkreten Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 251 Rn. 26 mwN; vgl. zur unbedingten Sicherungsverwahrung auch Urteil vom 28. Juni 2017 – 5 StR 8/17 Rn. 19). In die erforderliche Gesamtabwägung aller für und gegen die Maßregelanordnung sprechenden Umstände müssen dabei 3 4 - 4 - erkennbar auch diejenigen Gesichtspunkte eingestellt werden, die gegen die Maßregelanordnung sprechen können (BGH, Beschluss vom 20. Novem- ber 2018 – 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 251 Rn. 27 mwN). Im Rahmen der Ermessensentscheidung, ob die Anordnung vorbehalte- ner Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe im Einzelfall veranlasst ist, muss insbesondere berücksichtigt werden, dass eine solche Anordnung – ebenso wie in Fällen unbedingter Anordnung von Sicherungs- verwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe – für den Betroffenen belas- tende, aber auch begünstigende Auswirkungen hat; diese sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 252 Rn. 28 f. mwN). Darüber hinaus ist zu prüfen und zu bewerten, ob und gegebenenfalls wie sich der Umstand, dass dem Angeklagten im Nachverfahren die Anordnung von Sicherungsverwahrung droht, auf seine Bereitschaft auswirkt, im Rahmen des Strafvollzugs an seiner Resozialisierung mitzuwirken (vgl. BGH, Be- schluss vom 20. November 2018 – 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 252 Rn. 30 mwN). b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Den Ur- teilsgründen ist auch nach ihrem Gesamtzusammenhang nicht zu entneh- men, dass sich das Landgericht überhaupt des Umstands bewusst gewesen ist, mit der Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung eine Ermes- sensentscheidung zu treffen. Neben den – ohnedies sehr knappen und teil- weise auch zu allgemein gehaltenen – Ausführungen zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Maßregelanordnung fehlt es an jeglicher Abwägung 5 6 7 - 5 - und Begründung, aus welchen Gründen die Strafkammer sich unter Aus- übung des ihr eröffneten Ermessens zur Anordnung der vorbehaltenen Siche- rungsverwahrung veranlasst gesehen hat. Jäger Fischer Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht Ulm, 16.02.2022 - 3 Ks 31 Js 13141/21