Entscheidung
III ZB 16/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:300622BIIIZB16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:300622BIIIZB16.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 16/22 vom 30. Juni 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. März 2022 - 8 W 2/22 - wird abgelehnt. Gründe: Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 5. April 2022 als An- trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbe- schwerde gegen den vorgenannten Beschluss aus, weil diese das einzig in Be- tracht zu ziehende Rechtsmittel ist. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den - Pro- zesskostenhilfe in einem Verfahren gegen den Antragsgegner wegen Amtshaf- tung versagenden - Beschluss des Landgerichts Stendal vom 1. März 2022 zu- rückgewiesen. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur 1 2 - 3 - statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerde- gericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Vorausset- zungen liegen hier nicht vor. Herrmann Herr Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 01.03.2022 - 21 O 235/21 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.03.2022 - 8 W 2/22 -