OffeneUrteileSuche
Entscheidung

III ZB 24/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:300622BIIIZB24
3Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:300622BIIIZB24.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 24/22 vom 30. Juni 2022 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 30. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Mai 2022 - 17 W 144/21 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt als früherer Prozessbevollmächtigter die Fest- setzung von Rechtsanwaltsvergütung gegen seinen damaligen Mandanten ge- mäß § 11 RVG. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet und diesem Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat durch den an- gefochtenen Beschluss die hiergegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Die "weitere sofortige Beschwerde" des Antragstellers ist als Rechtsbe- schwerde auszulegen, da diese im vorliegenden Zusammenhang das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie un- statthaft ist. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Rechtsanwalts- vergütungsverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss die Rechtsbe- schwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Soweit der Antragsteller sich auf "§ 568 Abs. 2 ZPO" beruft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift, in der der originäre Einzelrichter im Beschwerdeverfahren geregelt ist, keinen zweiten Absatz enthält; § 568 Abs. 2 ZPO sowie § 568a ZPO mit dem vom Antragsteller referierten Inhalt sind am 1. Januar 2002 außer Kraft getreten. Zudem betraf § 568a ZPO lediglich Beschlüsse, durch die über die Beschwerde gegen die Ver- werfung eines Versäumnisurteils entschieden worden war. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Überdies ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil der Antragsteller sich entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen. Auch insoweit beziehen sich seine Rechtsausführungen zur wirksamen Einlegung der "weiteren sofortigen Be- schwerde" auf die bis zum 31. Dezember 2001 geltende Rechtslage, die die Mög- lichkeit der Einlegung beim Beschwerdegericht vorsah. Abweichend hiervon 2 3 4 - 4 - kann gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde nur beim Rechts- beschwerdegericht eingelegt werden. Herrmann Reiter Kessen Herr Liepin Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 08.09.2021 - 12 O 238/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 03.05.2022 - 17 W 144/21 -