Entscheidung
RiZ 2/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:040722BRIZ2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:040722BRIZ2.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ 2/16 vom 4. Juli 2022 in dem Prüfungsverfahren - 2 - Das Dienstgericht des Bundes hat am 4. Juli 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2022 wird zurückgewiesen. Gründe: Der gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 105 VwGO, § 164 Abs. 1 ZPO auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2022 ge- richtete Antrag der Antragstellerin vom 12. März 2022 ist unbegründet. Über die- sen Antrag entscheidet entsprechend § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 105 VwGO, § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht der Senat in seiner Gesamtheit, sondern der Vorsit- zende allein; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wirkt nur mit, wenn dem Antrag - wie hier nicht - entsprochen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 - 9 A 8.10, NVwZ-RR 2011, 383 Rn. 1). Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2022 enthält ent- gegen den Einwänden der Antragstellerin gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 160 Abs. 2 ZPO die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung. Einen protokollierungs- pflichtigen Antrag hat die Antragstellerin, die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, dort nicht gestellt. Soweit die Antragstellerin beanstandet, es sei nicht vorab über ihre schriftsätzlich formulierten „Prozessanträge“ entschieden worden, kann sie daraus keinen Mangel der Protokollierung herleiten. 1 2 - 3 - Unabhängig davon, ob die betreffenden Vorgänge förmlich zu protokollie- ren gewesen wären, sind dem VerfahrensbevolImächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung weder eine Ausfertigung des Beschlusses des Senats vom 24. Februar 2022 noch Abschriften von Schriftsätzen der Antragstel- lerin übergeben worden. Vielmehr ist die förmliche Zustellung des Beschlusses des Senats vom 24. Februar 2022 sowohl an die Antragstellerin als auch an die Antragsgegnerin am 25. Februar 2002 verfügt worden. Eine Abschrift des Schrift- satzes der Antragstellerin vom 25. Februar 2022 ist am 28. Februar 2022 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin abgesandt worden. Im Übrigen genügt das Protokoll den Vorgaben der § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 105 VwGO, § 160 Abs. 3 Nr. 6 und 7 ZPO. Pamp 3