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Entscheidung

2 StR 276/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:050722B2STR276
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:050722B2STR276.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 276/21 vom 5. Juli 2022 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Land- gerichts Bonn vom 1. März 2021 wird mit der Maßgabe verwor- fen, dass der Angeklagte wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Un- terschlagung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision führt zum Wegfall der tateinheit- lichen Verurteilung wegen Unterschlagung; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung wegen Unterschlagung der Turnschuhe und des Mobilte- lefons des Getöteten kann keinen Bestand haben. Ein Schuldspruch wegen Mor- des in Tateinheit mit Unterschlagung kommt nicht in Betracht, weil aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB die Unterschlagung hinter das Tö- tungsdelikt zurücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243; Beschluss vom 16. August 2017 – 4 StR 324/17, BeckRS 2017, 1 2 - 3 - 123467 jew. mwN). Der Schuldspruch ist deshalb dahin zu ändern, dass die Ver- urteilung wegen Unterschlagung entfällt. Der Strafausspruch kann bestehen blei- ben, weil die Strafkammer die Unterschlagung bei der Strafzumessung ausdrück- lich nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat. Franke Appl RiBGH Zeng ist wegen Urlaubs gehindert zu un- terschreiben. Franke Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Bonn, 01.03.2021 - 24 Ks - 900 Js 959/20 - 14/20