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Entscheidung

VIII ZR 229/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:050722BVIIIZR229
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:050722BVIIIZR229.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 229/21 vom 5. Juli 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2022 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Braunschweig vom 6. Juli 2021 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions- gerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Zulassung der Revision ist - entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde - insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf eine von ihr für er- forderlich erachtete Vorlage nach Art. 267 AEUV an den Ge- richtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) zur Vorabentscheidung über die Frage geboten, ob Leasing- verträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucher- kreditrichtlinie) fallen. Denn der Senat hat in seinem Urteil vom 24. Februar 2021 (VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 22) bereits entschieden, dass die Verbraucherkreditrichtlinie in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d Miet- und Leasingverträge, bei denen - wie hier - weder in dem Vertrag selbst noch in einer gesonderten Vereinbarung eine - 3 - Verpflichtung des Mieters/Leasingnehmers zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstands vorgesehen ist, ausdrücklich von ihrem Geltungsbereich ausnimmt, so dass die richtige Auslegung dieser Norm angesichts ihres Wortlauts und ihrer Regelungssystematik sowie des Regelungszwecks der Richt- linie derart offenkundig zu beantworten ist, dass für vernünf- tige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair"). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Regelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Verbraucherkreditrichtlinie auf den vorliegenden Fall eines Kilometerleasingvertrags entspre- chend anwenden will, hat der Senat bereits entschieden und ausführlich begründet, dass die Voraussetzungen einer ana- logen Anwendung der Richtlinie - eindeutig - nicht gegeben sind (siehe hierzu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 10. Mai 2022 - VIII ZR 149/21, juris Rn. 30 ff.). Dabei verpflichtet auch der Umstand, dass ein "niedrigeres einzelstaatliches Gericht" (hier LG Ravensburg, Beschlüsse vom 24. August 2021 - 2 O 238/20, juris Rn. 49 [beim Gerichts- hof anhängig unter dem Aktenzeichen C-617/21]; vom 28. September 2021 - 2 O 378/20 und 2 O 390/20, juris Rn. 108 ff.) die vorstehend genannten Fragen dem Gerichts- hof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV vorgelegt hat, den Senat nicht zur Anrufung des Gerichtshofs (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, juris Rn. 59 f., 63 - van Dijk; Senatsurteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 51; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 16; Senatsbeschluss vom - 4 - 14. Juni 2022 - VIII ZR 409/21, zur Veröffentlichung vorgese- hen). Ebenso wenig ist der Senat verpflichtet, die Antwort des Ge- richtshofs auf diese Frage abzuwarten und das vorliegende Verfahren (etwa - wie von der Nichtzulassungsbeschwerde angeregt - analog § 148 ZPO) auszusetzen (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, aaO Rn. 61, 63 - van Dijk; Senatsurteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, aaO mwN; Senatsbe- schluss vom 14. Juni 2022 - VIII ZR 409/21, aaO). Ein solcher Umstand für sich allein hindert ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des in- nerstaatlichen Rechts angefochten werden können - wie den Bundesgerichtshof - nicht daran, nach einer den Anforderun- gen des Gerichtshofs genügenden Prüfung - wie hier - zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es sich um einen acte clair han- delt (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, aaO Rn. 59 f., 63 - van Dijk; BGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, aaO; Beschlüsse vom 4. Mai 2022 - VII ZR 656/21, juris Rn. 1; vom 14. Juni 2022 - VIII ZR 409/21, aaO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 5 - Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra- gen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.120 €. Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 03.11.2020 - 5 O 2229/19 (843) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 06.07.2021 - 7 U 678/20 -