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Entscheidung

III ZA 8/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:070722BIIIZA8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:070722BIIIZA8.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 8/22 vom 7. Juli 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe wird abgelehnt. Gründe: I. Der Antragssteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Amtshaftungsklage. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Be- schwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen möchte sich der Antragsteller mit der Nichtzulassungsbe- schwerde wenden, für deren Durchführung er um Prozesskostenhilfe nachsucht. II. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 3. Mai 2022 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus. Ein Urteil, das mit der Nichtzulassungsbeschwerde hätte angegriffen werden können, ist vorliegend nicht ergangen. 1 2 3 - 3 - Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsich- tigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be- schwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Ge- richt hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Herrmann Böttcher Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 03.01.2022 - 4 O 211/21 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.04.2022 - 2 W 4/22 - 4