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Leitsatz

IX ZB 14/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:070722BIXZB14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:070722BIXZB14.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 14/21 vom 7. Juli 2022 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuInsVO Art. 3 Abs. 1; InsO § 3 Abs. 1, § 4; ZPO § 281 Abs. 1 Satz 1 Die deutschen Gerichte bleiben für die Entscheidung über die Eröffnung des In- solvenzverfahrens zuständig, wenn der Eröffnungsantrag bei einem örtlich unzu- ständigen Insolvenzgericht gestellt worden ist und der Schuldner nach Antrag- stellung, aber vor der Verweisung an das örtlich zuständige Insolvenzgericht den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mit- gliedstaats verlegt. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 - IX ZB 14/21 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 7. Juli 2022 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2021 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 21 € fest- gesetzt. Gründe: I. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2018 hat die weitere Beteiligte die Eröff- nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Der Antrag ist am 28. Oktober 2018 beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Cottbus eingegangen. Mit Beschluss vom 12. Juni 2019 hat das Amtsgericht Cottbus die Sache an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Charlottenburg verwiesen. Die Schuldnerin bezweifelt die internationale Zuständigkeit deutscher Ge- richte. Im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Amtsgericht Cottbus wies 1 2 - 3 - das Handelsregister als Sitz der Schuldnerin eine Ortschaft im Bezirk des Amts- gerichts Cottbus aus. Die Schuldnerin war dort jedoch nie tätig geworden. Im März 2017 hatte sie vielmehr in Berlin ein Gewerbe angemeldet. Mit notariellem Vertrag vom 24. April 2019 übertrug der damalige Alleingesellschafter und Ge- schäftsführer der Schuldnerin seine Anteile auf eine in Polen ansässige Person. Zugleich wurde der Sitz der Gesellschaft nach Berlin verlegt und eine weitere in Polen ansässige Person zur Geschäftsführerin bestellt. Diese teilte dem Insol- venzgericht unter dem 25. Juli 2019 mit, sie führe die Geschäfte der Schuldnerin ausschließlich von Polen aus. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Charlottenburg hat den Eröffnungs- antrag mit Beschluss vom 8. Juli 2019 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist er- folglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe- schwerde will die Schuldnerin weiterhin die Abweisung des Eröffnungsantrags als unzulässig erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO, § 34 Abs. 1 Halbsatz 2 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht Charlotten- burg sei international zuständig gewesen. Nach der Rechtsprechung des Euro- päischen Gerichtshofs zu Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 bleibe das Gericht eines Mitgliedstaates zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung über die 3 4 5 - 4 - Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlege. Ob dies auch für Art. 3 Abs. 1 der nunmehr einschlägigen Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 und auch dann gelte, wenn der Antrag bei einem örtlich unzuständigen Gericht ein- gereicht worden sei, habe der Europäische Gerichtshof noch nicht entschieden. Diese Frage sei jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Eröffnungsantrag bei dem- jenigen Gericht gestellt worden sei, in welchem sich der satzungsmäßige Sitz des Schuldners befinde. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 werde bei Gesellschaften oder juristischen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des Sit- zes sei. Diese Vermutung könne erst im Eröffnungsverfahren widerlegt werden. Maßgeblich für die internationale Zuständigkeit seien in einer solchen Fallgestal- tung die Verhältnisse bei Antragstellung. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. a) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte richtet sich nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (fortan: Europäische Verordnung über Insolvenzverfahren oder EuInsVO). Nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 EuInsVO sind die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats für die Eröffnung des Insol- venzverfahrens zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittel- punkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dabei kommt es, wie der Europäi- sche Gerichtshof zunächst zu der Vorgängervorschrift des Art. 3 Abs. 1 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 (fortan: EuInsVO 2000) entschie- 6 7 8 - 5 - den hat, auf den Zeitpunkt der Antragstellung an, wenn der Schuldner nach An- tragstellung, aber vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines an- deren Mitgliedstaats verlegt (EuGH, Urteil vom 17. Januar 2006 - C-1/04, ECLI:EU:C:2006:39 = Slg 2006, I - 701 Rn. 22 ff; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, WM 2006, 695; vom 2. März 2006 - IX ZB 192/04, WM 2006, 822 Rn. 10). Nach Erlass der Entscheidung des Beschwerde- gerichts hat der Europäische Gerichtshof für Art. 3 Abs. 1 EuInsVO entsprechend entschieden (EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-723/20, ECLI:EU:C:2022:209, ZIP 2022, 698). Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist ebenfalls dahingehend auszulegen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens befasst ist, für die Eröffnung eines solchen Verfahrens weiter ausschließlich zuständig bleibt, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung über diesen Antrag in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wird. b) Im Zeitpunkt des Eingangs des Eröffnungsantrags beim Amtsgericht Cottbus, am 28. Oktober 2018, befand sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin im Inland, nämlich in Berlin. Die Geschäftsanteile wurden erst am 24. April 2019 an eine in Polen ansässige Person veräußert. Die in Polen ansässige Geschäftsführerin ist ebenfalls erst am 24. April 2019 bestellt worden. Erst nach diesem Zeitpunkt können die Geschäfte der Schuldnerin, de- ren satzungsmäßiger Sitz nach wie vor im Inland lag, von Polen aus geführt wor- den sein. c) Darauf, ob das Amtsgericht Cottbus örtlich zuständig war, kommt es bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nicht an. 9 10 - 6 - aa) Nach deutschem Recht lief seit dem 28. Oktober 2018 ein Insol- venzantragsverfahren gegen die Schuldnerin. Ein Insolvenzantrag wird mit Ein- gang bei dem zuerst angerufenen Insolvenzgericht (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 InsO) anhängig. Das Zulassungsverfahren beginnt (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter/ Bruns, 4. Aufl., Vor §§ 2 bis 10 Rn. 16). Stellt das zunächst angerufene Gericht seine fehlende örtliche Zuständigkeit fest (vgl. § 3 Abs. 1 InsO), verweist es die Sache auf Antrag an das örtliche zuständige Insolvenzgericht (§ 4 InsO iVm § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. etwa Jaeger/Gerhardt, InsO, § 3 Rn. 44). Durch die Verweisung wird kein neues Eröffnungsverfahren begründet. Das bisher bei dem unzuständigen Gericht geführte Verfahren wird bei dem Gericht fortgesetzt, an welches es verwiesen worden ist, und zwar in dem Stadium, in welchem es sich im Zeitpunkt der Verweisung befand (HK-InsO/Sternal, 10. Aufl., § 3 Rn. 26). bb) Der europäische Bezug des vorliegenden Verfahrens ändert hieran nichts. Die Europäische Verordnung über Insolvenzverfahren regelt wie ihre Vor- gängerverordnung nur die internationale Zuständigkeit eines angerufenen Ge- richts. Dazu, welche Gerichte in den Mitgliedstaaten sachlich und örtlich zustän- dig sind, sagt sie nichts. Darüber entscheiden die Mitgliedstaaten selbst. Im Er- wägungsgrund 26 der EuInsVO heißt es: "Die Zuständigkeitsvorschriften dieser Verordnung legen nur die internationale Zuständigkeit fest, das heißt, sie geben den Mitgliedstaat an, dessen Gerichte Insolvenzverfahren eröffnen dürfen. Die innerstaatliche Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats sollte nach dem na- tionalen Recht des betreffenden Staates bestimmt werden." Folgerichtig verweist Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 EuInsVO nur auf "die Gerichte" des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen habe, ohne nähere Bestimmungen zu treffen. Die Legaldefinition des 11 12 - 7 - Begriffs "Gericht" in Art. 2 Nr. 6 lit. ii EuInsVO enthält ebenfalls keine Einschrän- kungen hinsichtlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach dem jeweiligen nationalen Recht. Der Begriff "Gericht" ist hier funk- tional auszulegen; er erfasst neben den Justizorganen alle Stellen eines Mitglied- staats, die befugt sind, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, die Eröffnung eines solchen Insolvenzverfahrens zu bestätigen oder im Rahmen des Verfahrens Ent- scheidungen zu treffen (HK-InsO/Dornblüth, 10. Aufl., Art. 2 EuInsVO Rn. 6). cc) Die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit unabhängig von Einzelfragen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten nach nationalem Recht entspricht auch dem Sinn und Zweck der Europäischen Verordnung über Insolvenzverfahren. Deren Ziel ist es zu verhindern, dass es für die Parteien vor- teilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mit- gliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn der Schuld- ner dadurch, dass er in der Zeit zwischen der Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und dem Erlass der Entscheidung zur Eröffnung die- ses Verfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in einen an- deren Mitgliedstaat verlegt, den Gerichtsstand und das anwendbare Recht be- stimmen könnte. Ein solcher Wechsel der Zuständigkeit widerspräche zudem dem in den Erwägungsgründen drei und acht der Europäischen Verordnung über Insolvenzverfahren normierten Ziel der Verbesserung der Effizienz und Wirksam- keit grenzüberschreitender Verfahren, da er die Gläubiger zwingen würde, gegen den Schuldner immer wieder dort vorzugehen, wo dieser sich gerade für kürzere oder längere Zeit niederlässt, und dadurch in der Praxis häufig eine Verlängerung des Verfahrens drohen würde (EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-723/20, ECLI:EU:C:2022:209, ZIP 2022, 698 Rn. 32, 29, 36). Auch dann, wenn ein Gläu- 13 - 8 - biger den Eröffnungsantrag im zuständigen Mitgliedstaat, aber bei einem örtlich unzuständigen Gericht gestellt hat, sollte der Schuldner keine Gelegenheit zu ei- nem Wechsel der internationalen Zuständigkeit mehr erhalten. Grupp Lohmann Schultz Selbmann Harms Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 08.07.2019 - 36g IN 3960/19 - LG Berlin, Entscheidung vom 28.01.2021 - 84 T 202/19 -