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Entscheidung

VIa ZR 276/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:110722BVIAZR276
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:110722BVIAZR276.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 276/22 vom 11. Juli 2022 in dem Rechtsstreit 2 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, den Dr. Rensen, die Richterinnen Wille und Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Februar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde am 1. März 2022 kam der Frage nach Inhalt und Reichweite des § 852 BGB in Fällen wie dem hier zur Entscheidung gestellten aufgrund der zuvor ergangenen Urteile des Senats vom 21. Februar 2022 (VIa ZR 8/21, WM 2022, 731, zur Veröf- fentlichung bestimmt in BGHZ; VIa ZR 57/21, WM 2022, 742) Grundsatz- bedeutung nicht mehr zu. Für den Senat besteht entsprechend kein An- lass, die Erfolgsaussichten einer Revision auf der Grundlage der erst nachträglich eingelegten Beschwerde zu überprüfen (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.). Anhaltspunkte dafür, das Berufungsgericht werde der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Zukunft nicht folgen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2003 - XI ZR 103/02, NJW 2003, 2319, 2320; Beschluss vom 3. Juni 2003 - XI ZR 216/02, juris Rn. 2). Daher ist eine Zulassung der Revision auch nicht unter dem Ge- sichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. 3 Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vo- raussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €. Menges Krüger Rensen Wille Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 16.02.2021 - 4 O 367/20 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.02.2022 - 2 U 61/21 -