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VII ZR 743/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:140722BVIIZR743
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:140722BVIIZR743.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 743/21 vom 14. Juli 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Sacher, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich- tigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juni 2021 durch Be- schluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf bis 16.000 € festge- setzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Motorherstellerin wegen der Verwen- dung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch. Die im Inland ansässige Klägerin kaufte im Juni 2013 von einem in Belgien ansässigen Vertragshändler der Seat S. A., einer Tochtergesellschaft der Be- klagten, ein Neufahrzeug des Typs Seat Altea 1.6 TDI zum Preis von 17.227 € netto, führte es nach Deutschland ein und entrichtete 3.273,13 € Umsatzsteuer. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Dieser enthielt eine Software, die bewirkte, dass auf dem Prüfstand ein besonderer Betriebsmodus mit deutlich geringeren Stick- oxidemissionen als im Normalbetrieb aktiv war. 1 2 - 3 - Ab September 2015 wurde - ausgehend von einer Pressemitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 - über den sogenannten Dieselskandal be- treffend Motoren des Typs EA 189 in Fahrzeugen des VW-Konzerns in den nationalen und internationalen Medien ausführlich berichtet. Zeitgleich mit der Pressemitteilung veröffentlichte die Beklagte eine aktienrechtliche Ad-hoc-Mittei- lung und informierte ihre Vertragshändler, Servicepartner und die anderen Kon- zernhersteller über den Umstand, dass konzernweit Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 189 über die beschriebene Umschaltlogik verfügen. Die Beklagte und die Konzernmarken schalteten Anfang Oktober 2015 Webseiten frei, auf denen jedermann unter Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ermitteln konnte, ob das Fahrzeug mit einem vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Motor ausgestattet ist. Zu der Freischaltung gab die Beklagte ebenfalls im Oktober 2015 eine Pressemitteilung heraus. Darin wies sie auch auf den vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beschlossenen Rückruf der betroffenen Fahrzeuge hin und kündigte an, in Abstimmung mit den zuständigen Behörden an Lösungs- möglichkeiten zu arbeiten. Entsprechend wurde in zahlreichen Medien berichtet. Daneben bestand die Möglichkeit, sich telefonisch, schriftlich oder per E-Mail beim Volkswagen-Kundenservice zu informieren, ob in einem konkreten Pkw die Software verbaut ist. Im Februar 2016 erhielt die Klägerin ein Kundenanschrei- ben der Beklagten mit dem Inhalt, dass in ihrem Fahrzeug ein Motor mit der "Umschaltlogik" verbaut sei. Mit ihrer im September 2020 eingereichten Klage hat die Klägerin die Er- stattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zahlung von Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahr- zeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Freistel- lung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Hilfsweise hat sie für den Fall der Verjährung einen Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 Satz 1 BGB in Höhe von 17.277 € nebst Zinsen abzüglich einer Händlermarge von 2.928,59 € geltend gemacht. 3 4 - 4 - Die Beklagte hat die von ihr zunächst erhobene Einrede der Verjährung in der mündlichen Verhandlung erster Instanz fallen lassen. In der Berufungs- instanz hat sie die Einrede erneut erhoben. Das Landgericht hat der Klage überwiegend im Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landge- richts teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Schlussan- träge aus der Berufungsinstanz weiter. II. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die von der Beklagten in zweiter Instanz erneut erhobene Verjährungsein- rede sei zu beachten. Im bloßen Fallenlassen der Verjährungseinrede sei kein materiell-rechtlicher Verzicht auf die Einrede zu sehen. Die nochmalige Erhebung der Verjährungseinrede sei nicht präkludiert, weil die Voraussetzungen der § 529 Abs. 1, § 531 Abs. 2 ZPO erfüllt seien. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB habe mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen begonnen. Die Klägerin habe spätestens im Februar 2016 die Veranlassung und die Möglichkeit gehabt, von einem Schadensersatz- anspruch gegen die Beklagte Kenntnis zu erlangen. Es sei ab September 2015 in nationalen und internationalen Medien ausführlich über den "Dieselskandal" berichtet worden; dabei sei unter anderem von "Betrugssoftware", "Software- Trickserei" und Ähnlichem die Rede gewesen. Der Klägerin könne die Medien- berichterstattung über den VW-Konzern schlechterdings nicht entgangen sein, selbst wenn sie nicht laufend die aktienrechtlichen ad-hoc- Meldungen und die Pressemeldungen verfolgt habe. Zwar sei zu Gunsten der 5 6 7 8 9 - 5 - Klägerin anzunehmen, dass sich ihr als Käuferin eines Seats die jeweiligen Ver- antwortlichkeiten für die Motor- und Fahrzeugherstellung im Jahr 2015 noch nicht hätten aufdrängen müssen. Spätestens aber mit Erhalt des Schreibens der Be- klagten im Februar 2016, das sie über den Einbau der "Umschaltlogik" in ihrem Fahrzeug informiert habe, habe sie hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür ge- habt, auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten als Motorherstellerin zu schließen, und hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass auch hinsichtlich ihres Fahrzeugs möglicherweise ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten vor- liege und ihr ein Schadensersatzanspruch gegen diese zustehe. Soweit sie sich trotz der sich regelrecht aufdrängenden Umstände nicht weiter informiert habe, sei ihr grob fahrlässige Unkenntnis von Anspruch und Schädiger vorzuwerfen. Auch habe die Klägerin im Jahr 2016 Klage erheben können. Eine unsichere Rechtslage habe der Klageerhebung nicht entgegengestanden. Die Verjährungs- frist habe mithin spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2019 geendet und durch Einreichung der Klage im September 2020 nicht mehr gehemmt werden können. Der Vortrag der Klägerin stütze keinen Anspruch auf Restschadensersatz aus § 852 Satz 1 BGB. Zu der Frage, ob und in welcher Höhe die Beklagte, die nicht Fahrzeugverkäuferin gewesen sei, etwas aus dem Fahrzeugverkauf erlangt habe, habe die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen. Sei das Absatzrisiko be- reits auf den Händler übergegangen, habe der Hersteller seinen Gewinn endgül- tig erlangt und sei es wirtschaftlich für ihn irrelevant, ob der Händler das Fahrzeug an einen Endkunden weiterveräußere. So liege es hier. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass das Fahrzeug erst auf ihre Bestellung hin durch die Seat S. A. hergestellt worden sei und das Absatzrisiko noch bei der Herstellerin gelegen habe. Dagegen spreche auch der Umstand, dass die FIN des ausweislich der bindenden Feststellungen des Landgerichts im Juni 2013 von der Klägerin erwor- benen Fahrzeugs bereits im Schreiben des Autohändlers vom 20. Juni 2013 so- wie in der Rechnung vom gleichen Tag angegeben gewesen sei, was darauf schließen lasse, dass das Fahrzeug bereits produziert oder in Produktion gewe- 10 - 6 - sen sei. Zu beachten sei zudem, dass Herstellerin des Fahrzeugs nicht die Be- klagte, sondern die Seat S. A. als selbständige juristische Person sei. Die Be- klagte produziere nur den Motor und liefere diesen an ihre Konzerntochter aus, so dass die Klägerin allenfalls den Nettogewinn aus der Lieferung des Motors hätte erlangt haben können. III. Die zulässige Revision ist durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzu- weisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 58/19 Rn. 3, juris; Beschluss vom 13. August 2015 - III ZR 380/14 Rn. 7, juris; Beschluss vom 1. März 2010 - II ZR 13/09 Rn. 3, ZIP 2010, 1078). a) Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil die Sachverhaltskonstellation einer Vielzahl von Fällen zugrunde liege und in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheit- lich beurteilt werde, soweit es die Annahme einer Vermögensverschiebung trotz fehlenden Absatzrisikos des Fahrzeugherstellers betreffe. Diese Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich - im Einklang mit der Ansicht des Beru- fungsgerichts - geklärt (BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21, z.V.b.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21 Rn. 14, WM 2022, 742). b) Ebenso geklärt sind die Voraussetzungen, unter denen von positiver Kenntnis und grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Um- stände eines vom "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugkäufers auszugehen ist, wie der Senat in mehreren Urteilen vom 10. Februar 2022 betreffend Revisionen 11 12 13 14 - 7 - gegen Entscheidungen des hiesigen Berufungsgerichts entschieden hat (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 2022 - VII ZR 396/21 Rn. 16 ff., MDR 2022, 558; VII ZR 679/21 Rn. 20 ff., juris; VII ZR 692/21 Rn. 21 ff., MDR 2022, 559; VII ZR 717/21 Rn. 21 ff., juris). c) Weitere Zulassungsgründe zeigt die Revision nicht auf und liegen nicht vor. 2. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Klageab- weisung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. a) Einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß §§ 826, 31 BGB steht die von der Beklagten in der Berufungsinstanz erneut erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Verjährungsfrist jedenfalls mit Schluss des Jahres 2016 zu laufen begann und mit Ablauf des 31. Dezember 2019, also weit vor Klageer- hebung im September 2020, endete. Der Senat nimmt auf seine Urteile vom 10. Februar 2022 (VII ZR 396/21 Rn. 16 ff., MDR 2022, 558; VII ZR 679/21 Rn. 20 ff., juris; VII ZR 692/21 Rn. 21 ff., MDR 2022, 559; VII ZR 717/21 Rn. 21 ff., juris) Bezug. Es ist unstreitig, dass die Klägerin im Februar 2016 mit einem Kundenanschreiben der Beklagten über die Betroffenheit ihres Fahrzeugs von der im Motor verbauten "Umschaltlo- gik" informiert wurde. Soweit die Revision meint, weder Erhalt noch Inhalt des Kundenanschreibens aus Februar 2016 seien festgestellt, fehlt es bereits an ei- nem tauglichen Revisionsangriff auf die entgegenstehenden, den Senat gemäß §§ 314, 559 ZPO bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsge- richts. Hiervon ausgehend ist die - revisionsrechtlich sowieso nur eingeschränkt überprüfbare (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 679/21 Rn. 25 m.w.N., juris) - tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der die Klägerin der den Verjährungsbeginn spätestens mit dem Schluss des Jahres 2016 auslösende Vorwurf grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB trifft, ersichtlich frei von Rechtsfehlern. 15 16 17 18 - 8 - b) Einen Anspruch gemäß § 852 Satz 1 BGB hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend für nicht gegeben erachtet. aa) Nach § 852 Satz 1 BGB ist der Ersatzpflichtige, der durch eine uner- laubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus der unerlaubten Handlung ent- standenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Heraus- gabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sollen demjenigen, der einen anderen durch unerlaubte Handlung schädigt und dadurch sein Vermögen mehrt, auch bei Verjährung des Schadens- ersatzanspruchs nicht die auf diese Weise erlangten Vorteile verbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21 Rn. 58, WM 2022, 731; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21 Rn. 26, NJW 2022, 1311; jeweils m.w.N.). Das Erfordernis, dass der Ersatzpflichtige etwas auf Kosten des Verletzten erlangt hat, bedeutet nicht, dass sich die Vermögensverschiebung - wie bei der Eingriffskondiktion - unmittelbar zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten vollzogen haben muss. Denn die Vorschrift enthält nur eine Rechtsfolgenverwei- sung auf das Bereicherungsrecht. Deshalb kann die Vermögensverschiebung auch durch einen oder mehrere Dritte vermittelt werden, solange sie in einem ursächlichen Zusammenhang mit der unerlaubten Handlung steht. Wenn ein Ver- mögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger zur Folge gehabt hat, ist er daher nach § 852 Satz 1 BGB auch dann herauszugeben, wenn diese Vermögensverschiebung dem Schädiger durch Dritte vermittelt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21 Rn. 53, 68, WM 2022, 731; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21 Rn. 27, NJW 2022, 1311; jeweils m.w.N.). Unberührt bleibt davon die Notwendigkeit, dass der Vermögenszuwachs des Schädigers auf dem Ver- mögensverlust des Geschädigten beruhen muss (BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21 Rn. 27, NJW 2022, 1311). Daher setzt ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls voraus, dass die Beklagte im Verhältnis zum Geschädigten etwas 19 20 21 22 - 9 - aus dem Fahrzeugverkauf an diesen erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21 Rn. 28, NJW 2022, 1311; Urteil vom 17. De- zember 2020 - VI ZR 739/20 Rn. 29, NJW 2021, 918). bb) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht keine Ver- mögensverschiebung im Sinne von § 852 Satz 1 BGB im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten angenommen. (1) Das Berufungsgericht hat zutreffend und im Einklang mit der höchst- richterlichen Rechtsprechung darauf abgestellt, ob das (Absatz-)Risiko hinsicht- lich des von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufs bereits auf den Händler übergegangen war und schon deswegen keine Vermögensver- schiebung im Sinne von § 852 Satz 1 BGB im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten vorgelegen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21, z.V.b.; Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21 Rn. 28, WM 2022, 745). Davon hat es sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO überzeugt gezeigt. Der Senat hat die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen geprüft und er- achtet sie nicht für durchgreifend. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. Entgegen der Auffassung der Revision trifft die Beklagte hinsichtlich der konkreten Herstellungs- und Vertriebshistorie des Fahrzeugs auch keine sekun- däre Darlegungslast, der sie nicht genügt hätte. Die Revision zeigt schon keinen substantiierten Vortrag der Klägerin zu einer etwaigen Bereicherung auf, die die Beklagte, die nur den Motor des Fahrzeugs hergestellt hat, infolge der Vermö- gensverfügung der Klägerin erlangt hätte. Hiernach ist für eine sekundäre Darle- gungslast kein Raum, zumal nicht die Beklagte, sondern die Klägerin Partei des Kaufvertrags mit dem Autohändler ist, um dessen Absatzrisiko es geht. (2) Unabhängig davon scheidet in der vorliegenden Konstellation des Er- werbs eines von einer Tochtergesellschaft der Beklagten hergestellten und in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs, das mit einem von der Beklagten hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motor ausgestattet 23 24 25 26 - 10 - ist, ein Anspruch des Geschädigten nach § 852 Satz 1 BGB gegen die Beklagte regelmäßig auch dann aus, wenn der Geschädigte das Fahrzeug als Neuwagen erworben hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 2. März 2022 - 5 U 104/21, juris Rn. 33; OLG Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2022 - 4 U 92/21, juris Rn. 58 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom 11. Januar 2022 - 7 U 130/21, MDR 2022, 497, juris Rn. 75 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juni 2021 - 26 U 71/20, juris Rn. 12 f.; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 19. November 2021 - 3 U 350/20, juris Rn. 84 ff.). Denn in diesen Fällen hat die Beklagte einen wirtschaftlichen Vorteil allenfalls im Zusammenhang mit der Herstellung und Veräußerung des Motors erlangt und nicht durch das spätere Inverkehrbringen des nicht von ihr entwickel- ten und hergestellten Fahrzeugs, in das der Motor eingebaut wurde (vgl. zum Gebrauchtwagen bereits BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 679/21 Rn. 43, BB 2022, 1170). Der schadensauslösende Vertragsschluss über den Fahrzeugerwerb zwischen Geschädigtem und Fahrzeughändler einerseits sowie ein möglicher Vorteil der Beklagten aus der konzerninternen Überlassung des Fahrzeugmotors an den Fahrzeughersteller andererseits beruhen gerade nicht auf derselben - auch nicht nur mittelbaren - Vermögensverschiebung, wie sie der Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21 Rn. 14 a.E., WM 2022, 742). Dem Motorher- steller, der einen Vorteil bereits mit der Herstellung und Veräußerung des Motors realisiert hat, fließt mit dem Abschluss des ungewollten Kaufvertrags und dem hierauf beruhenden Vermögensschaden des geschädigten Fahrzeugerwerbers durch seine (des Motorherstellers) unerlaubte Handlung nichts - mehr - zu (ebenso BGH, Urteil vom 9. Mai 2022 - VIa ZR 441/21 Rn. 16, NJW 2022, 2028). (3) Dem steht nicht entgegen, dass im Ausgangspunkt auch eine delikti- sche Haftung des Motorherstellers gegenüber dem Fahrzeugerwerber in Be- tracht zu ziehen ist, wenn der Motorhersteller den Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausstattet und in dem Bewusstsein in den Verkehr bringt, dass er von seiner Tochtergesellschaft in ein Fahrzeug verbaut und dieses an einen arglosen Käufer veräußert werden wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2021 - VI ZR 148/20 Rn. 13, VersR 2022, 186; Urteil vom 27 - 11 - 28. September 2021 - VI ZR 29/20 Rn. 12, VersR 2022, 63). Denn die deliktische Haftung knüpft in diesen Fällen daran an, dass der Motorhersteller sich bereits bei der dem Fahrzeugerwerb vorgelagerten Herstellung des Motors und der Pro- grammierung der Motorsteuerungssoftware die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer in die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zunutze ge- macht hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2021 - VI ZR 148/20 Rn. 13, VersR 2022, 186). Diese Tatbestandsvoraussetzung der Schadensersatzhaftung ist jedoch von der Frage zu trennen, ob der Schädiger durch die unerlaubte Hand- lung selbst etwas im Sinne von § 852 Satz 1 BGB auf Kosten des Geschädigten erlangt hat (vgl. BeckOGK/Eichelberger, BGB, Stand: 1. Juni 2022, § 852 Rn. 22, 24). (4) Soweit die Klägerin erstmals in der Revisionsinstanz behauptet, die Seat S. A. sei nicht Herstellerin des Fahrzeugs, weil davon auszugehen sei, dass sie nur einen vergleichsweise geringen Anteil an der Produktion des Fahrzeugs habe, hat das Berufungsgericht zum einen für den Senat bindend (§§ 314, 559 ZPO) das Gegenteil festgestellt. Zum anderen kommt es für den Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB nicht auf die Herstellereigenschaft an, sondern darauf, dass eine mindestens mittelbare Vermögensverschiebung zwischen Geschädig- tem und Anspruchsgegner vorliegt, die hier gerade nicht festgestellt ist. Auch die Revision stellt nicht in Frage, dass das Fahrzeug der Klägerin erstmals von der rechtlich selbständigen Seat S.A. veräußert und in Verkehr gebracht worden ist. (5) Auch der Umstand, dass die beklagte Motorherstellerin als Konzern- mutter der Fahrzeugherstellerin mit dieser wirtschaftlich verflochten ist, führt ent- gegen der Auffassung der Revision zu keiner anderen Beurteilung. Der Umsatz- erlös der Tochtergesellschaft aus dem Verkauf eines von ihr hergestellten Fahr- 28 29 - 12 - zeugs begründet weder unmittelbar noch mittelbar einen damit deckungsgleichen Wertzuwachs des Geschäftsanteils der Muttergesellschaft (BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - VII ZR 422/21 unter III. 2. c), z.V.b.). Pamp Kartzke Sacher Brenneisen C. Fischer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 08.01.2021 - 5 O 259/20 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.06.2021 - 3 U 182/21 -