Entscheidung
4 StR 167/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:190722B4STR167
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:190722B4STR167.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 167/22 vom 19. Juli 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juli 2022 gemäß § 44 Satz 1, §§ 46, 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 6. Dezember 2021 auf seine Kos- ten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Arnsberg vom 6. Dezember 2021 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tat- einheit mit Vergewaltigung, des Zugänglichmachens kin- derpornographischer Inhalte sowie des Besitzes kinder- pornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugend- pornographischer Inhalte schuldig ist; b) im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Übrigen ab- gesehen wird. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsver- fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung, wegen Zugänglichma- chens kinderpornographischer „Schriften“ in zwei Fällen sowie wegen Besitzes kinderpornographischer „Schriften“ in Tateinheit mit Besitz jugendpornographi- scher „Schriften“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Mona- ten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten dem Grunde nach verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, und festgestellt, dass der Schmer- zensgeldanspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Hierge- gen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materi- ellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt nach Wiedereinset- zung in die Revisionsbegründungsfrist den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch war abzuändern, weil die Annahme von zwei selb- ständigen, realkonkurrierenden Taten des Zugänglichmachens kinderpornogra- phischer Inhalte i.S.v. § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Fällen II.4.a und II.4.b der Urteilsgründe rechtlicher Prüfung nicht standhält; stattdessen war – jedenfalls in Anwendung des Zweifelssatzes – von nur einer Tat auszugehen. a) Bei der Übersendung und dem Empfang mehrerer kinderpornographi- scher Bild- oder Videodateien über das Internet liegt nur eine Tat im materiell- rechtlichen Sinn vor, wenn der Täter mehrere Dateien während eines einheitli- chen Kommunikationsvorganges herunterlädt oder versendet (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 ‒ 4 StR 258/13 Rn. 14, insoweit in BGHSt 59, 28, NJW 2013, 3528 und NStZ 2014, 34 nicht abgedruckt; Beschluss vom 10. Juli 2008 ‒ 3 StR 215/08, NStZ 2009, 208; MüKo-StGB/Hörnle, 4. Aufl., § 184b Rn. 61). Lassen 1 2 3 - 4 - sich dazu keine eindeutigen Feststellungen treffen, ist das Geschehen nach dem Zweifelsgrundsatz als eine Tat im materiell-rechtlichen Sinn zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – 4 StR 342/14 Rn. 8). b) Daran gemessen war nur eine Tat des Zugänglichmachens kinderpor- nographischer Inhalte anzunehmen. Nach den Feststellungen übersandte der Angeklagte am 25. Mai 2021 un- ter Nutzung des Messenger-Dienstes Telegram einem anderen Nutzer ein kin- derpornographisches Video (Fall II.4.a der Urteilsgründe). Am selben Tag etwa 30 Sekunden später übersandte der Angeklagte in gleicher Art und Weise ein anderes kinderpornographisches Video an denselben Empfänger (Fall II.4.b der Urteilsgründe). Weitere Feststellungen zur Dauer und zum Verlauf der Telegram- Kommunikation hat das Landgericht nicht getroffen. Es bleibt daher offen, ob dem Versenden der kinderpornographischen Da- teien nur ein einheitlicher oder mehrere getrennte Kommunikationsvorgänge zu- grunde lagen. Angesichts des nur geringen zeitlichen Abstands zwischen den einzelnen Übertragungen ergibt sich die vom Landgericht angenommene mate- riell-rechtliche Selbständigkeit auch nicht von selbst. Vielmehr liegt nahe, dass die beiden Versendungen innerhalb eines einheitlichen Kommunikationsvor- gangs erfolgten; daher ist in Anwendung des Zweifelssatzes lediglich von einer Tat des Zugänglichmachens kinderpornographischer Inhalte auszugehen. c) Der Senat ändert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch auf eine Tat des Zugänglichmachens kinderpornographischer Inhalte und ersetzt auch im Übrigen das Wort „Schriften“ nach den gesetzlichen Überschriften der §§ 184b und 184c StGB durch das Wort „Inhalte“. § 265 StPO 4 5 6 7 - 5 - steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der insoweit geständige Angeklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Damit entfällt die im Fall II.4.b der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Freiheitsstrafe von sechs Monaten für Fall II.4.a der Urteilsgründe bleibt als alleinige Einzelstrafe für die einheitliche Tat vom 25. Mai 2021 bestehen. Die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung angesichts ei- ner Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe sowie zweier verbleibender Ein- zelstrafen von zehn bzw. sechs Monaten Freiheitsstrafe und unverändertem Schuldumfang eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. 3. Der Adhäsionsausspruch bedarf der Ergänzung. Da das Landgericht über den Schmerzensgeldanspruch nur dem Grunde nach entschieden hat, hätte es gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO im Urteilstenor zum Ausdruck bringen müssen, dass hinsichtlich der Höhe des Anspruchs von einer Entscheidung abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2015 ‒ 1 StR 133/15). Der Senat versteht den in der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2021 gestellten Adhäsionsantrag vor dem Hintergrund des ihn be- gründenden Schriftsatzes vom 23. November 2021 hinsichtlich des Schmerzens- geldes als Leistungsantrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgel- des in Höhe von mindestens 15.000 Euro. Der Senat ergänzt den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. 8 9 10 11 - 6 - 4. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendi- gen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers zu belasten (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 Satz 1 StPO). Quentin Bartel Sturm Rommel Scheuß Vorinstanz: Landgericht Arnsberg, 06.12.2021 ‒ II 6 KLs 363 Js 184/21 14/21 12