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Leitsatz

XII ZB 81/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200722BXIIZB81
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200722BXIIZB81.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 81/22 vom 20. Juli 2022 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig ist eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten. Dies setzt objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Ein- tritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 2017 - XII ZB 577/16 - FamRZ 2017, 1342 und vom 12. Mai 2021 - XII ZB 109/21 - MDR 2021, 1153). BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - XII ZB 81/22 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die 1933 geborene Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung ihrer Unterbringung. Für die Betroffene besteht eine Betreuung, deren Aufgabenkreis unter an- derem die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitssorge sowie Heimplatzange- legenheiten umfasst. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 hat das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers die Unterbringung der Betroffenen bis längstens zum 15. Dezember 2023 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Be- troffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbe- schwerde. 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Unter- bringung nach §§ 312 Nr. 1, 323 FamFG, § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB lägen vor. Nach dem Gutachten des Sachverständigen leide die Betroffene seit Jahrzehn- ten unter einer bipolaren Störung mit gemischten Symptomen bei erschwerend hinzutretender leicht- bis mittelgradig ausgeprägter Demenz mit daraus resultie- render deutlichen Störung der Emotionen und des Verhaltens. Nach den Ausfüh- rungen des Sachverständigen zeichne sich das Krankheitsbild während der lang- anhaltenden akuten Exazerbation insbesondere durch eine wahnhaft induzierte Realitätsverkennung mit daraus resultierender massiver Neigung zu eigen- als auch fremdgefährdendem Verhalten mit raptusartig auftretenden, tätlich aggres- siven Impulsdurchbrüchen, schweren formalen und inhaltlichen Denkstörungen sowie kognitiven als auch mnestischen Defiziten aus. Die Betroffene sei in der Vergangenheit nur begrenzt dazu in der Lage gewesen, ihr Leben eigenständig zu führen. Sie zeige sich seit langem nicht krankheitseinsichtig und sei nur begrenzt willens, sich einer notwendigen Be- handlung zu unterziehen. Vor der Aufnahme in die aktuelle geschlossene Ein- richtung im Oktober 2020 sei die Betroffene mehr als zwei Jahre auf einer ge- schlossenen Abteilung für Gerontopsychiatrie untergebracht gewesen. Während der gesamten Unterbringung sei bereits mehrfach der erfolglose Versuch unter- nommen worden, die Betroffene in einem geeigneten Pflegeheim dauerhaft un- terzubringen, was jedoch letztlich an ihrem Verhalten gescheitert sei. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat den Gefahrenbegriff des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verkannt. 3 4 5 6 - 4 - a) Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, so- lange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil auf Grund einer psychi- schen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Scha- den zufügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es hierfür notwendig, dass eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten besteht. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen. Die Gefahr für Leib oder Leben erfordert kein zielgerichtetes Verhalten, aber objektivierbare und konkrete An- haltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens. Die Prog- nose einer nicht anders abwendbaren Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schä- den ist Sache des Tatrichters. Sie baut im Wesentlichen auf der Anhörung des Betroffenen und der weiteren Beteiligten sowie auf dem nach § 321 FamFG ein- zuholenden Sachverständigengutachten auf. Die Begründung darf sich auch bei wiederholt untergebrachten Betroffenen nicht auf formelhafte Wendungen be- schränken, sondern muss die Tatbestandsvoraussetzungen im jeweiligen Einzel- fall durch die Angabe von Tatsachen konkret nachvollziehbar machen (Senats- beschlüsse vom 12. Mai 2021 - XII ZB 109/21 - MDR 2021, 1153 Rn. 10 mwN und vom 24. Mai 2017 - XII ZB 577/16 - FamRZ 2017, 1342 Rn. 10 mwN). b) Konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr des Eintritts eines erheblichen Gesundheitsschadens hat das Landgericht nicht festgestellt. Die Begründung be- schränkt sich auf formelhafte Wendungen. Auch in dem in Bezug genommenen Sachverständigengutachten fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Ge- fahrenlage. Der Tatrichter hat es verabsäumt, die krankheitsbedingten Ein- schränkungen auf eine konkrete Gefahrenlage für die Betroffene zu übertragen. 7 8 9 - 5 - Ferner fehlt es auch an der erforderlichen Relation zum möglichen Schaden für die Betroffene. Soweit im Sachverständigengutachten – wie auch im angefoch- tenen Beschluss – wiederholt von Fremdgefährdungen die Rede ist, ist das für den Tatbestand des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht von Belang. 3. Weil die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, § 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG. Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2021 - 98 XVII 351/17 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.01.2022 - 25 T 534/21 - 10