Entscheidung
4 StR 213/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:210722B4STR213
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:210722B4STR213.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 213/22 vom 21. Juli 2022 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 2022 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar ist die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe die Tat „kei- neswegs spontan aus einer Augenblickssituation heraus, sondern mit einem er- kennbaren zeitlichen Vorlauf und nach sorgfältiger Überlegung“ begangen, wes- halb es sich „in jeder Hinsicht um ein Rationaldelikt“ handele, rechtlich bedenk- lich. Neben dem Umstand, dass die Kennzeichnung der Tat als „Rationaldelikt“ unklar ist, lässt die Erwägung besorgen, dass das Landgericht dem Fehlen eines Strafmilderungsgrunds rechtsfehlerhaft strafschärfende Bedeutung beigemes- sen haben könnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. November 2017 ‒ 4 StR 393/17, StV 2018, 489). Der Senat schließt jedoch aus, dass der überaus maßvolle Strafausspruch auf der rechtlich bedenklichen Erwägung beruht (vgl. § 337 Abs. 1 StPO). Quentin Bartel Sturm Rommel Scheuß Vorinstanz: Landgericht Bochum, 22.02.2022 ‒ II 1 KLs 46 Js 149/21 51/21