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Entscheidung

I ZB 49/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:210722BIZB49
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:210722BIZB49.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 49/22 vom 21. Juli 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel vom 1. Juni 2022 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 17. Mai 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig ver- worfen. Gründe: 1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen vom Einzelrichter gefassten Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz durch das Landge- richt als unzulässig verworfen wurde, weil der Beschwerdewert nicht erreicht war. 2. Die Beschwerde ist mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet hinsichtlich des Kostenansatzes eine Be- schwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Zur Entscheidung über die Verwerfung als unzulässig ist in einem solchen Fall der Senat berufen, weil die in § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG vorgesehene Einzelrichterzuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde lediglich die Fälle einer statthaften Be- schwerde erfasst, nicht aber die im vorliegenden Fall eingelegte Rechts- oder außer- 1 2 3 - 3 - ordentliche Beschwerde. Der Einzelrichter des IX. Zivilsenats hat auf Anfrage mitge- teilt, an der im Beschluss vom 21. Dezember 2015 - IX ZB 79/15 [juris Rn. 1] vertrete- nen abweichenden Rechtsauffassung nicht festzuhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 27.04.2022 - 7 T 1/22 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.05.2022 - 6 W 20/22 - 4