Entscheidung
XI ZR 483/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:260722BXIZR483
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:260722BXIZR483.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 483/21 vom 26. Juli 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges, Ettl und Dr. Allgayer beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Be- schluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. August 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbe- dürftig. § 491 Abs. 2 Satz 1 BGB definiert den Allgemein-Verbraucherdar- lehensvertrag als entgeltlichen Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Dar- lehensnehmer. Anders als derjenige, der neben einem Darlehens- nehmer den Beitritt zu dessen Schuld erklärt und der demzufolge unmittelbar vom Darlehensgeber aus dem Darlehensvertrag in An- spruch genommen werden kann (vgl. zur Gleichstellung von Schuldbeitritt und Verbraucherdarlehensvertrag zuletzt Senatsurteil vom 21. September 2021 - XI ZR 650/20, WM 2021, 2147 Rn. 11 mwN), wird derjenige, der, wie hier, ein Garantieversprechen ge- genüber dem Darlehensgeber abgibt, nicht aus dem Darlehensver- trag verpflichtet. Der Garant zahlt infolge des von ihm erklärten - 3 - Garantieversprechens auch kein Entgelt. Die für die Garantie cha- rakteristische Leistung, nämlich die Übernahme der unbedingten Einstandspflicht für die Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit (hier bis zu einem Betrag von 1,1 Mio. €) hat nicht der Unternehmer als Darlehensgeber übernommen, sondern der Beklagte als Siche- rungsgeber. Wie der Senat (Urteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663, 664) zum Verbraucherkreditgesetz und für eine von einem Dritten zur Sicherung eines Verbraucherkreditver- trags bestellte Grundschuld bereits klargestellt hat, handelt es sich bei einer grundpfandrechtlichen Absicherung und der damit verbun- denen Sicherungszweckabrede weder um einen Verbraucherkre- ditvertrag noch um ein diesem Vertrag gleichstehendes Geschäft. Für die Bürgschaft als Personalsicherheit gilt, wie der Bundesge- richtshof (Urteil vom 21. April 1998 - IX ZR 258/97, BGHZ 138, 321, 329) ebenfalls bereits entschieden hat, nichts Anderes. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (aaO) zudem klargestellt, dass der Gesetzgeber Verträge über Kreditsicherheiten bewusst ei- ner späteren Regelung vorbehalten hat. Damit hat er bereits zum Verbraucherkreditgesetz festgestellt, dass hinsichtlich der Frage der Einstufung von Verträgen über Kreditsicherheiten als Verbrau- cherdarlehensverträge nicht von einer planwidrigen Regelungslü- cke ausgegangen werden kann. Das gilt auch für die Garantie (Nobbe/Derstadt in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 71 Rn. 4). Für die Bürgschaft hat der Senat (Urteil vom 22. September 2020 - XI ZR 219/19, BGHZ 227, 72) schließlich er- kannt, dass dem Bürgen kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB i.V.m. § 312b Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB zusteht, und dass Verträge, in denen der Verbraucher die für den Vertragstypus charakteristische - 4 - Leistung schuldet, sowie unentgeltliche Verbraucherverträge nicht von den verbraucherschützenden Regelungen der §§ 312 ff. BGB erfasst sind. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen des Bundesgerichts- hofs ist es nicht als zweifelhaft anzusehen, dass die §§ 491 ff. BGB nicht analog auf von Verbrauchern abgegebene Garantieverspre- chen anzuwenden sind. Soweit die Beschwerde auf Gegenmeinun- gen im Schrifttum verweist, wird dort sogar ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass der Bundesgerichtshof die Rechtslage "wie im Fall der Bürgschaft" beurteilt (vgl. etwa Bülow/Artz, Verbraucherkredit- recht, § 491 BGB Rn. 122). Bei BeckOK BGB/Möller, 60. Edition, § 491 Rn. 50 findet sich entgegen der Darstellung der Beschwerde nichts zu einer analogen Anwendung der §§ 491 BGB ff. auf Garantieversprechen. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist auch nicht ent- scheidungserheblich. Der Beklagte ist nicht als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, son- dern als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB einzustufen. Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer ge- werblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerech- net werden kann. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Ver- waltung eigenen Vermögens grundsätzlich keine gewerbliche Tä- tigkeit (Senatsurteile vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 86, vom 25. Januar 2011 - XI ZR 350/08, WM 2011, 548 Rn. 25, vom 20. Februar 2018 - XI ZR 445/17, WM 2018, 782 Rn. 21 - 5 - und vom 3. März 2020 - XI ZR 461/18, juris Rn. 12). Auch der ge- schäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 28. Juni 2000 - VIII ZR 240/99, BGHZ 144, 370) Verbraucher, wenn er im eigenen Namen der Kreditschuld seiner GmbH beitritt (Senatsurteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, juris Rn. 16). Maßgebend für die Einstufung als Verbraucher sind dabei nicht die Motive, die der Mit- haftungsübernahme zugrunde liegen; entscheidend ist vielmehr, ob die Haftung auf einem eigenständigen Willensentschluss des Ge- schäftsführers als Privatperson beruht (vgl. Senatsurteil aaO). Das ist hier nicht der Fall. Die Übernahme der Garantie durch den Beklagten, der in dem Ga- rantievertrag vom 9. November 2017 [Anlage K 1] zutreffend als "ul- timativer wirtschaftlicher Eigentümer" der M. bezeichnet wird, musste aufgrund der geänderten Level I und Level II Darlehen (mit einem Volumen von jeweils bis zu 35 Mio. €) als wirtschaftlicher Ei- gentümer des Gewerbes der M. ein Garantieversprechen ge- genüber der Darlehensgeberin abgeben, weil sich durch die Ände- rung der Darlehensstruktur die Risikoposition der Darlehensgeberin verändert hatte. Das ist in den Vorbemerkungen des Garantiever- trags vom 9. November 2017 unter (D) ausdrücklich als Motiv fest- gehalten. Von einem eigenständigen Willensentschluss des beklag- ten Geschäftsführers der M. als Privatperson kann daher keine Rede sein. Das vom Beklagten abgegebene Garantieversprechen ist vorliegend vielmehr überwiegend dem Gewerbe zuzuordnen, das von dem Beklagten als wirtschaftlicher Eigentümer der M. betrieben wird. - 6 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.100.000 €. Ellenberger Matthias Menges Ettl Allgayer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.03.2021 - 3 O 7237/20 - OLG München, Entscheidung vom 10.08.2021 - 17 U 1324/21 -