Entscheidung
I ZA 5/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:280722BIZA5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:280722BIZA5.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 5/22 vom 28. Juli 2022 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens wird ab- gelehnt. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Be- schluss des Landgerichts München I vom 10. Mai 2022 ist unzulässig. Gegen einen Beschluss in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbe- schwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - I ZB 5/21, juris Rn. 2). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Be- schwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN). 1 2 - 3 - Die vom Antragsteller außerdem beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 23. Mai 2022 ist unstatthaft, weil der Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, unanfechtbar ist (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 08.12.2020 - 1516 M 11539/20 - LG München I, Entscheidung vom 10.05.2022 - 20 T 13842/21 - 3