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Entscheidung

4 StR 80/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:020822B4STR80
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:020822B4STR80.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 80/22 vom 2. August 2022 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2022 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Im Rahmen der Strafzumessung in den Fällen II. 35.) bis 37.) der Urteils- gründe sind die Erwägungen des Landgerichts nicht frei von Bedenken, soweit es strafschärfend berücksichtigt hat, dass es sich bei Ecstasy „nicht mehr um eine weiche Droge“ handele. Damit hat die Strafkammer dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet. Die mindere Gefährlichkeit ei- ner „weichen“ Droge wie Cannabis kann bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 537/19 Rn. 11; Beschluss vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16 Rn. 12; Patzak in Patzak/ Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG Rn. 120). Dem bloßen Fehlen eines solchen Strafmilderungsgrundes bei einem Betäubungsmittel mittlerer Gefährlichkeit wie Ecstasy (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2019 – 4 StR 463/18 Rn. 11 mwN) darf hingegen keine straferhöhende Wirkung beigemessen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17 Rn. 5 mwN zu Amphetamin; s. ferner BGH, Beschluss vom 9. No- vember 2017 – 4 StR 393/17 Rn. 4; Beschluss vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17 Rn. 12). - 3 - Das Landgericht hat zudem rechtsfehlerhaft in den Fällen II. 35.) und 36.) der Urteilsgründe, in denen es den Angeklagten jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt hat, straferschwerend herangezogen, dass die Betäubungsmittel „auch tatsächlich in Umlauf gelangt“ seien. Mit dieser Erwä- gung hat es gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Denn der Handel mit Betäu- bungsmitteln erfasst typischerweise deren Verkauf an andere Personen und da- mit auch, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten (vgl. BGH, Be- schluss vom 10. Juni 2021 – 2 StR 13/21; Beschluss vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17 Rn. 11). Der Senat kann allerdings mit Blick auf die weiteren Zumessungserwägun- gen ausschließen, dass die in den Fällen II. 35.) bis 37.) der Urteilsgründe ver- hängten (maßvollen) Einzelgeldstrafen auf den rechtsfehlerhaften Erwägungen beruhen. Quentin Rommel Scheuß Messing Weinland Vorinstanz: Landgericht Paderborn, 21.01.2022 ‒ 8 KLs 22 Js 1036/20 27/20