Entscheidung
XIII ZB 79/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:020822BXIIIZB79
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:020822BXIIIZB79.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 79/20 vom 2. August 2022 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 11. September 2020 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Ablehnung des Verfahrenskostenhilfeantrags im Übrigen im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Feststellungsantrag für den Zeitraum vom 27. März 2020 bis zum 31. März 2020 zurückge- wiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der durch Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 17. März 2020 angeordneten Haft den Betroffenen im Zeitraum vom 27. März 2020 bis zu seiner Haftent- lassung am 31. März 2020 in seinen Rechten verletzt hat. Die beim Amtsgericht entstandenen Gerichtskosten mit Ausnahme der Dolmetscherkosten und seine im Verfahren vor dem Amtsge- richt angefallenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not- wendigen Auslagen trägt der Betroffene. Von den im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten mit Ausnahme der Dolmetscherkosten und seinen zur zweckentspre- chenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen trägt der Be- troffene 2/3. Der Landkreis Miesbach hat dem Betroffenen 1/3 sei- ner im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren angefalle- nen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen - 3 - Auslagen zu erstatten. Weitere Gerichtskosten werden nicht erho- ben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 8. Dezember 2015 ohne gültigen Pass in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit am 13. Oktober 2016 zugestellten bestandskräftigen Bescheid als offensichtlich un- begründet abgelehnt. Der Betroffene wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe zu verlassen, und die Abschiebung in sein Heimatland wurde angedroht. Aufforderungen zur Pas- sersatzbeschaffung durch das Landratsamt Eichstätt am 16. Dezember 2016, durch die Regierung von Oberbayern am 1. März 2019 und die beteiligte Behörde kam der Betroffene nicht nach. Mit Bescheid vom 12. Juli 2019 wurde der Auf- enthalt des Betroffenen auf das Gebiet des Landkreises Miesbach beschränkt. Der Betroffene, welcher seit dem 6. August 2019 als untergetaucht galt, hielt sich im Dezember 2019 in Frankreich auf. Er wurde am 30. Januar 2020 nach Deutschland rücküberstellt. Das Amtsgericht ordnete am selben Tag auf Antrag der beteiligten Behörde Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 27. März 2020 an. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 17. März 2020 die Haft bis zum 19. April 2020 verlängert. Nachdem die Bundespolizei der be- teiligten Behörde mitgeteilt hatte, dass wegen der "Corona-Lage" die Abschiebe- maßnahme nicht durchgeführt werden könne, nahm die beteiligte Behörde den 1 2 - 4 - Haftantrag zurück. Der Betroffene wurde während des Beschwerdeverfahrens am 31. März 2020 aus der Haft entlassen. Die gegen den Beschluss vom 17. März 2020 eingelegte, mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung des Betroffenen fortgesetzte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, für die er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbe- vollmächtigten beantragt. II. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungs- antrag nach § 62 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt zu der Feststellung, dass der Vollzug der Haft vom 27. März 2020 bis zur Entlassung des Betroffenen am 31. März 2020 rechtswidrig war. 1. Das Beschwerdegericht meint, die Haft sei zu Recht verlängert wor- den. Die beteiligte Behörde habe insbesondere dargelegt, die Abschiebung des Betroffenen mit der größtmöglichen Beschleunigung betrieben zu haben. Die Be- rücksichtigung des Betroffenen für Rückführungsmaßnahmen im März 2020 sei nicht mehr möglich gewesen, sodass der Betroffene für April 2020 eingeplant worden sei. Erst nach tatsächlicher Überstellung des Betroffenen nach Deutsch- land habe die Rückführung in die Wege geleitet werden können. Die beteiligte Behörde habe schlüssig und ausreichend dargestellt, den Betroffenen in der 16. Kalenderwoche des Jahres 2020 erfolgreich beim nächsten monatlich statt- findenden Sammeltermin berücksichtigen zu können. Nachdem die beteiligte Be- hörde am 30. März 2020 über das Storno der Abschiebemaßnahme informiert worden sei, habe sie hierauf unverzüglich durch Rücknahme des Haftantrages am 31. März 2020 reagiert. Dem Betroffenen sei bei Haftentlassung eine Asylun- terkunft zuzuweisen, dies erfordere organisatorischen Aufwand, den die betei- ligte Behörde in gebotener Zeit geleistet habe, indem die Zuweisung am 31. März 2020 erfolgt sei. 3 4 - 5 - 2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nur teilweise stand. a) Die Anordnung der Haftverlängerung durch das Amtsgericht lässt allerdings keinen Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbe- schwerde einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot durch die beteiligte Behörde, weil die Abschiebung des Betroffenen erst mit dem Flug nach Islamabad am 16. April 2020 erfolgen sollte. aa) Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ergibt sich nicht da- raus, dass mit der Organisation einer Flugbuchung nicht vor dem 30. Januar 2020 begonnen wurde. (1) Das Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen verlangt, dass die Behörde die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzö- gerung betreibt und die Dauer der Sicherungshaft auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Ein Verstoß gegen dieses Gebot führt dazu, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter aufrechterhalten werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09, juris Rn. 16; vom 11. Juli 2019 - V ZB 28/18, juris Rn. 7; vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 9/19, juris Rn. 12; vom 20. April 2021 - XIII ZB 85/20, juris Rn. 6). (2) Sobald vorhersehbar ist, dass die Abschiebung erforderlich wird, muss die Behörde alle notwendigen Anstrengungen unternehmen, damit der Vollzug der Haft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 193/09, InfAuslR 2010, 361 Rn. 25). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt daraus aber nicht, dass bereits im November 2019 weitere Vorbereitungen für die Abschiebung hätten getroffen werden müssen. Zwar war die Rücküberstellung des Betroffenen von Frankreich nach Deutschland bereits am 26. November 2019 verfügt worden. Da jedoch nicht absehbar war, ob die Rücküberstellung des Betroffenen tatsächlich zu dem 5 6 7 8 9 - 6 - mitgeteilten Termin erfolgen würde, und damit unsicher war, wann eine Abschie- bung des Betroffenen tatsächlich möglich war, ist es nicht zu beanstanden, dass das Landesamt für Asyl- und Rückführungen (LfAR), dessen Verhalten der be- teiligten Behörde zuzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 172/12, InfAuslR 2014, 52 Rn. 15), mit der Organisation eines Fluges erst nach der Überstellung des Betroffenen am 30. Januar 2020 begonnen hat. Aus demselben Grund konnte mit der Beantragung eines Heimreisescheins bei den pakistanischen Behörden zugewartet werden, da dafür die Angabe der Flugbu- chungsdaten erforderlich war. Weitere vorbereitende Maßnahmen, die sich auch im Falle des Scheiterns des ersten Rücküberstellungsversuchs des Betroffenen nach Deutschland nicht als nutzlos erwiesen und deshalb möglicherweise auch vor erfolgreicher Rücküberstellung des Betroffenen hätten ergriffen werden kön- nen, waren nicht erforderlich. Die Identifizierung des Betroffenen durch die pakistanischen Behörden war bereits erfolgt. bb) Eine vermeidbare Verzögerung ergibt sich entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde auch nicht daraus, dass die Abschiebung mittels eines Sam- mel-Charterfluges und nicht mittels eines Linienfluges erfolgen sollte. Eine be- gleitete Abschiebung mit einem Linienflug war zum damaligen Zeitpunkt wegen der mangelnden Kooperation der pakistanischen Behörden nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - XIII ZB 60/20, juris Rn. 8). Im Hinblick auf die Hepatitis-B-Erkrankung des Betroffenen hat die beteiligte Behörde die Rückführung mit medizinischer Begleitung für erforderlich gehalten. Dies liegt, auch wenn die Rücküberstellung von Frankreich nach Deutschland ohne medizi- nische Begleitung erfolgte, im Hinblick auf die längere Dauer des Fluges von Deutschland nach Pakistan nicht so fern, dass ein etwaiger gegenüber einem Linienflug erhöhter Zeitaufwand dem Beschleunigungsgebot widerspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2021 - XIII ZB 3/20, juris Rn. 14; vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 59/20, InfAuslR 2021, 435 Rn. 16). 10 - 7 - cc) Da die Abschiebung des Betroffenen mit dem für März 2020 ge- planten Sammelcharterflug nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht mehr möglich war, kam eine frühere Abschiebung des Betroffenen nicht in Betracht. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, es sei nicht nachvollziehbar dargetan oder festgestellt, weshalb es unmöglich war, den Betroffenen für diesen Flug einzuplanen. Bei der Planung des Flugtermins war zu berücksichtigen, dass für die Ausstellung eines Heimreisescheines erfahrungsgemäß fünf Wochen be- nötigt werden. Nach dem E-Mailschreiben des LfAR vom 5. Februar 2020, mit welchem ohne zu beanstandende Verzögerungen auf den Schubantrag vom 30. Januar 2020 geantwortet wurde, war vor dem für März geplanten Flugtermin nicht mit der Ausstellung dieses Passersatzpapiers zu rechnen. dd) Die Haftdauer musste auch nicht bis zu dem geplanten Abschiebe- termin begrenzt werden, vielmehr durfte der beteiligten Behörde ein zeitlicher Puffer für allfällige Verzögerungen bis zum 19. April 2020 eingeräumt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 13). b) Jedoch ist die Rechtswidrigkeit des Vollzugs der Haftanordnung im Zeitraum vom 27. März 2020 bis zum 31. März 2020 festzustellen. aa) Der Feststellungsantrag ist auch insoweit statthaft. Allerdings geht es insoweit weder um Fehler des Gerichts bei der Haftanordnung noch darum, dass das Amts- und Beschwerdegericht eine Teilaufhebung der Haftanordnung von Amts wegen gemäß § 426 FamFG versäumt hätten. Das ändert aber an der Statthaftigkeit des Rechtsmittels nichts. Die ordentlichen Gerichte sind nämlich nach § 428 FamFG auch für die Entscheidung über die Freiheitsentziehung im Verwaltungswege und damit auch für Fälle zuständig, in denen eine gerichtlich angeordnete Haft über ihr gesetzliches Ende hinaus vollzogen oder nicht recht- zeitig von der beteiligten Behörde beendet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11 12 13 14 - 8 - 6. Oktober 2020 - XIII ZB 115/19, InfAuslR 2021, 119 Rn. 8; vom 20. Juli 2021 - XIII ZB 10/21, juris Rn. 6). bb) Insoweit ist die Rechtsbeschwerde auch begründet. Der Vollzug der Haft über den Tag hinaus, an dem bekannt war, dass wegen der Corona-Lage eine Abschiebung nach Pakistan auf unabsehbare Zeit nicht mehr möglich ist, mithin den 27. März 2020, ist rechtswidrig. Die beteiligte Behörde hätte bereits an diesem Tag die Entlassung des Betroffenen veranlassen müssen. (1) Wegen der Unmöglichkeit der Abschiebung auf unabsehbare Zeit diente die Haft zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dem Zweck der Sicherung der Abschiebung, sondern nach Angabe der beteiligten Behörde dazu, eine aufnah- mebereite Unterkunft für den Betroffenen zu finden. Die Haft verfehlte in diesem Zeitraum den ihr zugedachten Zweck. Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen Art. 2 GG und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, weil die Freiheitsentziehung aus ande- ren als den im Gesetz genannten Gründen (§ 62 AuslG) erfolgte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 2106/05, InfAuslR 2007, 290 [juris Rn. 21]; BGH, InfAuslR 2021, 119 Rn. 13). (2) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es inso- weit nicht darauf an, wann der beteiligten Behörde bekannt war, dass die Ab- schiebung auf unabsehbare Zeit unmöglich ist. Die Kenntnis des LfAR war aus- reichend. Verzögerungen bei der Haftentlassung, die auf die landesrechtliche Aufteilung behördlicher Zuständigkeiten zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Ausländers (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 172/12, InfAuslR 2014, 52 Rn. 18). Im Übrigen lagen die entsprechenden Infor- mationen, wie im Rechtsbeschwerdeverfahren unstreitig geworden ist, auch der beteiligten Behörde bereits am 27. März 2020 vor. 3. Da der Betroffene am 31. März 2020 aus der Haft entlassen wurde, fehlt für die Feststellung, dass ihn Anordnung und Vollzug der Haft ab diesem 15 16 17 18 - 9 - Zeitpunkt in seinen Rechten verletzt hat, das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 17). III. Soweit die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen wird, ist mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilli- gen. Im Übrigen hat sich der Verfahrenskostenhilfeantrag erledigt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, §§ 84, 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Rombach Vorinstanzen: AG Ingolstadt, Entscheidung vom 17.03.2020 - 2 XIV 145/20 - LG Ingolstadt, Entscheidung vom 11.09.2020 - 33 T 1532/20 - 19 20