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Entscheidung

VI ZR 141/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:080822BVIZR141
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:080822BVIZR141.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 141/21 vom 8. August 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2022 durch den Vor- sitzenden Richter Seiters sowie die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, Müller und Dr. Linder beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 17. Mai 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 17. Mai 2022 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewäh- rung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Beklag- ten in der Revisionsinstanz in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwo- gen, auch ihr Vorbringen, dass und weshalb aus ihrer Sicht das Recht des Klä- gers auf Achtung der Privatsphäre nicht beeinträchtigt sei. Er hat lediglich die 1 2 3 - 3 - Ansicht der Beklagten aus den in Randnummern 24 ff. des Urteils genannten Gründen nicht geteilt. Seiters von Pentz Oehler Müller Linder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.07.2020 - 27 O 706/19 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.04.2021 - 10 U 1058/20 -