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Entscheidung

1 StR 103/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:090822U1STR103
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:090822U1STR103.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 103/22 vom 9. August 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 2022, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Bellay, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, und Richter am Bundesgerichthof Prof. Dr. Bär, Dr. Leplow, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land- gerichts Baden-Baden vom 13. Oktober 2021 wird verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern, wegen Verbreitung pornographischer Schriften in zehn Fäl- len sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheits- strafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat kei- nen Erfolg. 1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision wirksam auf den Freispruch des Angeklagten im Fall 12 der Anklage (VI. der Urteilsgründe) sowie auf Fall 10 der Anklage (II. 10. der Urteilsgründe), in welchem der Angeklagte lediglich we- gen Verbreitung pornographischer Schriften und nicht wegen sexuellen Miss- brauchs eines Kindes verurteilt worden ist, und auf den gesamten Rechtsfolgen- ausspruch beschränkt. 1 2 - 4 - 2. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. a) Entgegen dem Vorbringen der Revisionsführerin ist der Aussageinhalt der Angaben des Angeklagten und der Zeugen aus den Urteilsgründen noch hin- reichend erkennbar. Es spricht auch nichts dafür, dass der Angeklagte bei den beiden vorgenannten mit der Revision angegriffenen Taten das jeweilige Tatop- fer H. in seine eigenen sexuellen Handlungen so einbezogen hat, dass für den Angeklagten die Wahrnehmung durch die kindliche Person von Be- deutung war. Dies wäre für die Bejahung einer von der Staatsanwaltschaft er- strebten Verurteilung des Angeklagten wegen einer Straftat nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 21. Januar 2015 aber hier erforderlich (vgl. BGH, Be- schluss vom 18. Dezember 2018 – 3 StR 427/18 Rn. 4; Urteil vom 14. Dezember 2004 – 4 StR 255/04, BGHSt 49, 376, 380 f.; jeweils mwN). b) Die Strafzumessung und die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung sind ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Jäger Bellay Fischer Bär Leplow Vorinstanz: Landgericht Baden-Baden, 13.10.2021 - 3 KLs 204 Js 13892/18 jug. 3 4 5