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Entscheidung

1 StR 254/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:090822B1STR254
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:090822B1STR254.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 254/22 vom 9. August 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 9. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Offenburg vom 8. März 2022 im gesamten Strafaus- spruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kin- dern in kinderpornographischer Absicht, mit sexuellem Missbrauch von Schutz- befohlenen und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, wegen sexuel- len Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpor- nographischer Schriften und wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographi- scher Schriften in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sichverschaf- fen kinderpornographischer Schriften, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat 1 - 3 - den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übri- gen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand, da die Strafzumessung durchgreifend lückenhaft ist: a) Zum Ende der Feststellungen und in der Strafzumessung wird der „Ab- schluss eines Adhäsionsvergleichs“ erwähnt, „mit dem er [der Angeklagte] sich zur Zahlung eines erheblichen Schmerzensgeldes [10.000 €] an die Verletzte verpflichtete“ und dadurch „Verantwortung für sein Handeln übernommen hat“ (UA S. 23). Damit haben sich jedenfalls für den Fall II. 1. der Urteilsgründe, die schwerwiegendste Tat, die Prüfung des vertypten Strafmilderungsgrundes des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB und die sich gegebenenfalls da- ran anschließende Frage, ob der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StGB aF nach Ausübung des tatgerichtlichen Ermessens zu verschieben war (§ 49 Abs. 1 StGB), aufgedrängt. Zwar muss ein Vergleichsabschluss nicht zwin- gend bedeuten, dass das Opfer mit seiner Zustimmung diesen als friedensstif- tenden Ausgleich ansieht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 1 StR 178/19 Rn. 9; Urteil vom 13. September 2018 – 5 StR 107/18 Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 143 f., 147 und vom 6. Februar 2008 – 2 StR 561/07, BGHR StGB § 46a Voraus- setzungen 1). Indes kann der Senat mangels weiterer Ausführungen nicht beur- teilen, wie sich die geschädigte Tochter zu den Wiedergutmachungsbemühun- gen des Angeklagten verhalten und ob dem Adhäsionsvergleich ein kommunika- tiver Prozess zugrunde gelegen hat. Angesichts der vom Landgericht gewählten Formulierung ‚Übernahme von Verantwortung‘ als zentralen Gesichtspunkts eines erfolgreichen Täter-Opfer- Ausgleichs ist § 46a Nr. 1 StGB nicht schon deshalb auszuschließen, weil der 2 3 4 - 4 - Angeklagte nicht voll geständig war; er hat ein Eindringen mit dem Penis nach dem eingeräumten Kontakt mit der Scheide abgestritten. Ein umfassendes Ge- ständnis ist zwar regelmäßig, aber nicht unabdingbar Voraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 141 f.); stets ist eine wertende Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich (BGHSt aaO; BGH, Urteil vom 24. August 2017 – 3 StR 233/17 Rn. 13). b) Die Aufhebung der Einsatzstrafe zieht hier die Aufhebung aller Einzel- strafen nach sich, um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen. Der Aufhebung von Feststel- lungen bedarf es indes nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich und zu den Einzelheiten des Adhäsionsvergleichs geboten. Jäger Fischer Bär Leplow Munk Vorinstanz: Landgericht Offenburg, 08.03.2022 - 8 KLs 204 Js 12521/21 jug. 5