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Entscheidung

3 StR 491/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:100822B3STR491
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:100822B3STR491.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 491/21 vom 10. August 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlan- desgerichts Stuttgart vom 30. April 2021 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten S. wegen mitglied- schaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Frei- heitsberaubung, versuchter räuberischer Erpressung und versuchter Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, den Angeklagten T. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Aus- land in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, ver- suchter räuberischer Erpressung und versuchter Nötigung zu einer Freiheits- strafe von drei Jahren. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen gestützen Revisionen. Ihre Rechts- mittel bleiben ohne Erfolg. I. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte S. ein ranghoher Funktionär und der Angeklagte T. Sympathisant der PKK waren. Sie 1 2 - 3 - warfen einem Zeugen vor, als sogenannter Gebietsleiter der Vereinigung Gelder aus der Spendenkampagne 2017 nicht an die Organisation weitergeleitet zu ha- ben. Im Rahmen eines Entführungsgeschehens verlangten sie unter Androhung von Gewalt Abrechnungsunterlagen sowie mindestens 14.700 € von ihm heraus und verletzten ihn. II. Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der näheren Ausführung bedarf allein eine von den Angeklagten erhobene Inbegriffsrüge (§ 261 StPO). Sie monieren, die vom Staatsschutzsenat getroffenen Feststellungen stützten sich auf Inhalte eines Notizbuchs, die nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt und damit nicht deren Gegenstand gewesen seien. 1. Dem liegt Folgendes zugrunde: Das Oberlandesgericht hat seine Über- zeugung, dass und auf welche Weise die Angeklagten den Zeugen entführten, um ihn zu einer Zahlung zu veranlassen, aufgrund einer Vielzahl von Beweismit- teln gewonnen. Die Urteilsgründe führen unter anderem die umfangreiche Vor- geschichte einschließlich der generellen Unzuverlässigkeit des Zeugen, seiner hohen privaten Ausgaben im Tatzeitraum, seiner Rechenschwäche, seines mehrwöchigen Untertauchens und verschiedentlich von ihm abgesetzter Notrufe an, die beim Zeugen aufgefundenen Abrechnungsunterlagen der PKK (etwa Quittungsblöcke), den von den Angeklagten im Rahmen des Gesamtgeschehens betriebenen Aufwand, abgehörte Telefonate einer Mitangeklagten, in denen sie äußerte, es sei bei der Entführung des Zeugen um die Forderung von 20.000 € gegangen, den Umstand, dass die Angeklagten nach der Tat erneut nach dem Zeugen suchten, sowie schließlich dessen Angaben in der Hauptverhandlung, im 3 4 - 4 - Rahmen des Entführungsgeschehens seien 15.000 bis 20.000 € von ihm ver- langt worden (UA S. 201). Das Urteil teilt ferner mit, bei dem Zeugen sei ein rotes Notizbuch aufge- funden worden. Das Buch enthalte unter dem Datum 15. Oktober 2017 eine Lis- tung, "wer wem etwas (zu) übergeben habe", an deren Ende hervorgehoben stehe, dass "14.700 € abzuliefern sind". Auf einer weiteren Seite, ebenfalls datiert auf den 15. Oktober 2017, sei ein phrasenhafter "Bericht einer Selbstkritik" notiert. Der Zeuge habe bekundet, das Büchlein für die Schlussabrechnung der Spendenkampagne 2017 angeschafft und genutzt zu haben, nachdem er auf einer Versammlung im Oktober 2017 mit dem Fehlen eines hohen Geldbetrags konfrontiert worden sei. Die Aufzeichnungen muteten "tatsächlich schlussbericht- haft" an und bestätigten daher die Aussage des Zeugen. In einer Gesamtbetrach- tung ist der Staatsschutzsenat zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge selbst die Summe von 14.700 € als Fehlbetrag errechnet hatte und diese das Mindeste darstellt, was er an Spenden aus seinem Gebiet nicht ordnungsgemäß an die PKK abgeführt hatte (UA S. 176 f.). Daraus hat das Oberlandesgericht gefolgert, dass die Angeklagten im Rahmen der Entführung wenigstens diese Summe von ihm verlangten (UA S. 201). 2. Die Beschwerdeführer machen unwidersprochen geltend, die im roten Notizbuch verfassten handschriftlichen Einträge seien in der Hauptverhandlung nur in Augenschein genommen und dem Zeugen bei seiner Vernehmung vorge- halten, nicht aber verlesen und übersetzt worden. 3. Die Rüge ist zulässig erhoben, aber unbegründet. a) Der seitens des Oberlandesgerichts dem Notizbuch zugeschriebene Beweiswert ist zwar nicht vollumfänglich im Wege des Augenscheins zu erfas- 5 6 7 8 - 5 - sen. Denn dem bloßen Betrachter erschließt sich nur eine unter dem Datum 15. Oktober 2017 verfasste Aufstellung verschiedener Beträge mit der unterstri- chenen Zahl 14.700 am Ende, die in weitere Daten und Wörter in einer ausländi- schen Sprache eingebunden sind (zur Reichweite des Augenscheinsbeweises bei Urkunden s. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 267/13, NStZ 2014, 606, 607). Das Oberlandesgericht hat bei der Bewertung des Inhalts des Notizbuchs jedoch nicht nur den Augenscheinsbeweis, sondern auch die Anga- ben des Zeugen heranziehen können. Soweit es die handgeschriebenen Wörter als Beleg dafür angesehen hat, dass er unter dem genannten Datum den abzu- liefernden Betrag von 14.700 € errechnete und einen selbstkritischen Bericht ver- fasste, kann der Zeuge in diesem Sinne zur (deutschen) Bedeutung seiner Noti- zen bekundet haben. Hierüber zu spekulieren, ist dem Revisionsgericht verwehrt. Denn dafür bedürfte es der - unzulässigen - Rekonstruktion der Hauptverhand- lung. Ohne eine solche steht ein Verfahrensfehler nicht fest, wobei sich Zweifel zulasten der Beschwerdeführer auswirken (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 1 StR 607/07, NStZ 2008, 353). b) Die getroffenen Feststellungen zur Höhe der Außenstände des Zeugen begegnen auch nicht deshalb Bedenken, weil die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur von ihm errechneten Schuldensumme unter anderem im An- satz zirkelschlüssig auf seine Eintragungen im roten Notizbuch und damit auf In- halte gestützt ist, deren Bedeutung das Oberlandesgericht - mangels Verlesung und Übersetzung der maßgeblichen Seiten - zum Teil nur seiner Aussage ent- nommen haben kann (insbesondere "14.700 € abzuliefern sind"). Mit Blick auf die Gesamtheit der Urteilsgründe stellt sich diese Vorgehensweise nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft dar. Denn die Beweiswürdigung befasst sich um- fangreich und differenziert unter Berücksichtigung vieler weiterer Aspekte mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner an 20 Hauptver- handlungstagen gemachten Angaben. Außerdem gehen die Urteilsgründe an 9 - 6 - mehreren Stellen und in verschiedenen Zusammenhängen auf die Höhe der an ihn herangetragenen Geldforderung ein. Das Oberlandesgericht hat insbeson- dere dargelegt und begründet, dass und warum den Angeklagten nur die Grö- ßenordnung des vom Zeugen vereinnahmten Betrags bekannt war und sie die genaue Summe erst durch die Entführung mit seiner Hilfe ermitteln wollten. c) Soweit die Verteidigung in der Revisionsbegründungsschrift ihren Be- weisantrag auf Übersetzung der Einträge im roten Notizbuch mitgeteilt hat, ist eine entsprechende Beweisantragsrüge nicht erhoben. VRiBGH Prof. Dr. Schäfer be- findet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unter- schreiben. Berg Berg Anstötz Erbguth Voigt Vorinstanz: Oberlandesgericht Stuttgart, 30.04.2021 - 3 - 2 StE 12/18 10