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Entscheidung

6 StR 244/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:100822B6STR244
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:100822B6STR244.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 244/22 vom 10. August 2022 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2022 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. März 2022 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). I. 1. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte am 31. Mai 2021 gegen 22:30 Uhr in einem öffentlichen Toilettenhäuschen Drogen. Der davor war- tende alkoholisierte Geschädigte musste dringend austreten und wurde zuneh- mend ungeduldig und aggressiv. Beide beleidigten sich gegenseitig und der Ge- schädigte schlug mit einer längeren metallenen Fahrradschlosskette gegen die verschlossene Tür, deren Oberlicht zerbarst. Der Angeklagte öffnete die Tür und trat hinaus, wobei er in der rechten Hand ein aufgeklapptes Taschenmesser führte, das er zur Portionierung seiner Drogen stets bei sich trug. Es kam zu ei- nem Gerangel, in dessen weiterem Verlauf beide aufeinander einprügelten und der Angeklagte dem Geschädigten mit dem Messer einen etwa vier Zentimeter tiefen, potenziell lebensgefährlichen Stich in die linke Brustkorbseite unterhalb der Achselhöhle versetzte. Wer die körperliche Auseinandersetzung begonnen 1 2 - 3 - und wann der Angeklagte zugestochen hatte, konnte das Landgericht nicht fest- stellen. 2. Es hat die Feststellungen im Wesentlichen auf die Aussagen des Ge- schädigten sowie drei weiterer Zeugen gestützt und die Voraussetzungen einer den Messerstich rechtfertigenden Notwehrlage (§ 32 StGB) verneint. Der Ange- klagte habe das Messer von vornherein einsetzen wollen. Wenn er es, wie von ihm behauptet, aus Angst vor einem befürchteten Angriff nur zur Abschreckung offen gehalten habe, hätte er es für alle gut sichtbar geführt. Weder der Geschä- digte noch die Zeugen K. , S. und P. hätten indessen ein Messer gesehen. Im Übrigen erscheine es nicht „nachvollziehbar“, dass der Angeklagte in einer derart aufgeheizten Situation ein aufgeklapptes Messer nicht habe ein- setzen wollen. Entgegen seiner Einlassung sei der Angeklagte beim Verlassen des Toilettenhäuschens nicht mit der Fahrradkette angegriffen worden. Das Landgericht hält insoweit die Schilderungen des Geschädigten, er habe die Kette fallengelassen, weil der Angeklagte ihm unbewaffnet erschien, für plausibel. Denn keiner der Zeugen habe die Verwendung der Kette beobachtet, und es seien keine auf einen Schlag mit der Kette hindeutende Verletzungen bei dem Angeklagten festzustellen gewesen. II. Die Beweiswürdigung hält, auch eingedenk des eingeschränkten revisi- onsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 12. Au- gust 2021 – 3 StR 441/20, NJW 2021, 2896, 2897), sachlich-rechtlicher Nach- prüfung nicht stand. 1. Sie ist lückenhaft. Denn den Urteilsgründen fehlt es an einer hinreichen- den Darstellung der Angaben der Zeugen, auf deren Grundlage das Landgericht 3 4 5 - 4 - der Aussage des Geschädigten gefolgt ist und dem Angeklagten den Verteidi- gungswillen abgesprochen sowie eine Notwehrsituation verneint hat. a) Zwar ist das Tatgericht grundsätzlich nicht gehalten, im Urteil Zeugen- aussagen in Einzelheiten wiederzugeben; erforderlich ist dies aber, wenn bei ei- nem im Übrigen nicht eindeutigen Beweisergebnis einer Aussage entscheidende Bedeutung zukommen könnte und dem Revisionsgericht ohne Kenntnis ihres wesentlichen Inhalts die Prüfung verwehrt ist, ob im Rahmen der Beweiswürdi- gung alle wesentlichen Gesichtspunkte beachtet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 – 6 StR 401/21, mwN). b) Hier war die revisionsgerichtlich nachvollziehbare Würdigung der Aus- sage der Zeugin P. sowie der zu den Angaben der Zeugen K. und S. gehörten polizeilichen Vernehmungsbeamten aufgrund folgender Beson- derheiten der konkreten Beweislage erforderlich: Den nur fragmentarisch in den Urteilsgründen an unterschiedlichen Stellen wiedergegebenen Bekundungen dieser Zeugen lässt sich nicht hinreichend sicher entnehmen, ob die Augenzeu- gen den Einsatz eines Messers und einer Kette sicher verneint oder sie solches nur nicht berichtet haben. Eine nähere Darstellung war hier hinsichtlich des Zeu- gen K. auch deshalb geboten, weil dieser zuvor mit dem Geschädigten in erheblichem Maße gemeinsam Alkohol konsumiert hatte und sich den Urteils- gründen nicht entnehmen lässt, ob das Landgericht die Wahrnehmungs- und Er- innerungsfähigkeit des alkoholisierten Geschädigten und gegebenenfalls des Zeugen K. rechtsfehlerfrei angenommen hat. Bei dem Zeugen S. bleibt offen, ob er ebenfalls der Gruppe des Geschädigten angehörte. Aufgrund der fehlenden Darstellung des Aussageinhalts kann der Senat ferner nicht über- prüfen, ob das Landgericht den Bekundungen des Geschädigten, der in der Tat- situation aggressiv aufgetreten war und es auf eine körperliche Auseinanderset- zung angelegt hatte, hinsichtlich des Kerngeschehens folgen durfte, obgleich er 6 7 - 5 - während des Verfahrens vereinzelt bewusst der Wahrheit zuwider jegliche Ver- wendung einer Kette bestritten und die Zufügung eines zweiten Messerstichs ge- schildert hatte. Denn das Landgericht hat sich insoweit auch auf die Aussagen der Augenzeugen gestützt. 2. Darüber hinaus ist die Beweiswürdigung widersprüchlich. Das Landge- richt ist der Aussage des Geschädigten auch deswegen nicht gefolgt, weil keine typischen Verletzungen bei dem Angeklagten festgestellt werden konnten, die auf einen Schlag mit der Kette hindeuten könnten. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte indessen nicht bekundet, von dem Schlag mit der Kette getroffen worden zu sein. Vielmehr habe er dem Schlag ausweichen können; danach sei es zum Gerangel gekommen, in dessen Verlauf der Geschädigte erneut mit der Kette auf ihn zugegangen sei. 3. Auf diesen Rechtsfehlern beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO); die Feststellungen unterliegen insgesamt der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO). a) Das Landgericht geht zwar in rechtlich zutreffender Weise davon aus, dass allein aufgrund eines Angriffs mit der Kette nach dem Verlassen des Toilet- tenhäuschens die Verletzung des Geschädigten mit dem Messer in der nachfol- genden Rangelei nicht ohne Weiteres im Sinne von § 32 StGB gerechtfertigt sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2021 – 1 StR 321/21, Rn. 7). Die aufgezeigten Lücken in der Beweiswürdigung lassen es jedoch nicht ausge- schlossen erscheinen, dass das neue Tatgericht auf der Grundlage neuer Fest- stellungen zu der Annahme eines weiteren oder fortdauernden rechtswidrigen Angriffs des Geschädigten mit der Eisenkette gelangt und dazu, dass der Ange- klagte zumindest auch mit dem Willen zur Verteidigung handelte (vgl. BGH, Be- schluss vom 16. Juni 2021 – 1 StR 126/21, Rn. 11). 8 9 10 - 6 - b) Darüber hinaus wird das neue Tatgericht gegebenenfalls schon bei der Strafrahmenwahl stärker als bisher geschehen die Provokation des Angeklagten durch den Geschädigten, der bewusst „Öl ins Feuer gegossen“ (vgl. UA S. 11) habe, zu gewichten haben. Denn die Voraussetzungen des § 213 1. Alt. StGB sind auch im Rahmen des § 224 Abs. 1 StGB in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2020 – 6 StR 201/20, Rn. 4). Sander Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Hannover, 31.03.2022 - 39 Ks 1932 Js 51316/21 (22/21) 11 RiBGH Dr. Feilcke ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander