Entscheidung
IX ZB 19/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:150822BIXZB19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:150822BIXZB19.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 19/21 vom 15. August 2022 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 15. August 2022 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 2. Februar 2021 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.114,79 € festgesetzt. Gründe: I. Mit Beschluss vom 13. Januar 2016 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte H. zum Insolvenzverwalter (im Folgenden: früherer Insolvenzverwalter). Auf eigenen Antrag des früheren Insolvenzverwalters entließ ihn das Insolvenzge- richt durch Beschluss vom 25. Juli 2016 aus seinem Amt und bestellte den wei- teren Beteiligten zu 2 zum neuen Insolvenzverwalter. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 9. März 2017 aufgehoben. Am 25. September 2017 verstarb der Schuldner. 1 - 3 - Über das Vermögen des früheren Insolvenzverwalters wurde am 1. Sep- tember 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beteiligte zu 1 hat die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des früheren Insolvenzverwalters in Höhe von 1.114,79 € bean- tragt. Den Vergütungsantrag hat das Amtsgericht als verwirkt zurückgewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Land- gericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 den Vergütungsantrag des früheren Insolvenzverwalters weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwer- degericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 4, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der frühere Insolvenzverwalter habe seinen Vergütungsanspruch verwirkt, obwohl eine Pflichtverletzung in Form einer Doppelentnahme oder sonstigen unberechtigten Belastung der Masse im vorliegenden Insolvenzverfahren nicht ersichtlich sei. Der frühere Insolvenzver- walter habe aber in anderen von ihm geführten Insolvenzverfahren Pflichtwidrig- keiten in erheblichem Ausmaß begangen. So habe er nach den eigenen Fest- stellungen des Beschwerdegerichts in einem parallel geführten Insolvenzverfah- ren (Amtsgericht Limburg an der Lahn, 9 IN 34/14) vorsätzlich die Insolvenz- masse geschädigt, indem er die Rechnung des von ihm in seiner Funktion als Sachverständiger im Eröffnungsverfahren beauftragten Sachverständigen- und Auktionatorenbüros B. GmbH aus der Insolvenzmasse begli- chen habe, obwohl sie ihm bereits aus der Staatskasse als Teil der Sachverstän- digenvergütung erstattet worden war. Nach eigener Einlassung habe der frühere 2 3 4 - 4 - Insolvenzverwalter Buchungen vorgenommen, ohne zuvor Einsicht in die Verfah- rensbuchhaltung zu nehmen; er habe aus der Erinnerung und in der Annahme verfügt, es sei noch keine Verfügung erfolgt. Nach den Angaben des Beteiligten zu 1 in der von ihm gegen den früheren Insolvenzverwalter gestellten Strafan- zeige und in seinen Berichten als Insolvenzverwalter sei der Einzug von Ausla- gen für die B. GmbH bei der Staatskasse und die spätere Be- gleichung ihrer Rechnungen aus der Insolvenzmasse oder die spätere Verrech- nung mit von ihr erzielten Verwertungserlösen kein Einzelfall, sondern mehrfach geübte Praxis gewesen. Zudem sei es in 18 Insolvenzverfahren des früheren In- solvenzverwalters zu Vergütungsentnahmen ohne Gerichtsbeschluss und zu überhöhten oder doppelten Entnahmen gekommen. Zu berücksichtigen sei, dass dem früheren Insolvenzverwalter neben der im parallel geführten Verfahren (9 IN 34/14) festgestellten, im Jahr 2014 began- genen Untreue weitere Pflichtverstöße in einem erheblichen Ausmaß und in einer Vielzahl von anderen Verfahren, in denen er zum Insolvenzverwalter bestellt wor- den war, anzulasten seien. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. a) Die Verwirkung des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters kann grundsätzlich nur auf Pflichtverletzungen des Verwalters bei der Ausübung des konkreten Amtes gestützt werden, für das er eine Vergütung beansprucht. Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters in anderen Verfahren führen dem- gegenüber nur unter besonderen Umständen zum Verlust des Anspruchs auf Vergütung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 28/14, WM 2017, 2028 Rn. 11; vom 12. September 2019 - IX ZB 75/18, ZVI 2020, 75 Rn. 10). So kommt die Versagung der Vergütung grundsätzlich nur bei gewichtigen, vor- sätzlichen oder zumindest leichtfertigen Pflichtverstößen in Betracht. Allerdings 5 6 7 - 5 - kann eine einmalige, in der Begehung einer Straftat zum Ausdruck kommende Pflichtverletzung genügen, denn auch eine in einem anderen Verfahren verübte Straftat kann die charakterliche Eignung des Verwalters, fremdes Vermögen zu verwalten, entfallen lassen. Zudem sind Vergütungsansprüche auch dann aus- geschlossen, wenn der Insolvenzverwalter seine Bestellung in strafbarer Weise erschleicht und damit im eigenen wirtschaftlichen Interesse eine Gefährdung der erfolgreichen Abwicklung des Insolvenzverfahrens in Kauf nimmt. Ein Insolvenz- verwalter ist aber nicht verpflichtet, dem Insolvenzgericht vor der Bestellung un- gefragt jegliche Pflichtwidrigkeit aus anderen Verfahren mitzuteilen. Daher führt eine unterlassene Offenbarung von Pflichtverletzungen in anderen Insolvenzver- fahren grundsätzlich nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs. Vielmehr muss die unterlassene Offenbarung der Pflichtverletzungen in anderen Insol- venzverfahren selbst eine schwere, subjektiv in hohem Maße vorwerfbare Ver- letzung der Treuepflicht darstellen. Denn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ge- bietet eine enge Begrenzung der Fälle, in denen ein Anspruch auf Vergütung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 12. September 2019, aaO mwN). b) Nach den für das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO) hat der frühere Insol- venzverwalter in dem parallel geführten Insolvenzverfahren (9 IN 34/14) eine strafbare Untreue begangen, indem er eine Rechnung des von ihm in seiner Funktion als Sachverständiger im Eröffnungsverfahren beauftragten Sachver- ständigen- und Auktionatorenbüros B. GmbH aus dem Verfah- renskonto beglichen und hierdurch vorsätzlich die Insolvenzmasse verkürzt hat. Dabei hat es sich nach den weiteren Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht um einen Einzelfall, sondern vielmehr um die mehrfach geübte Praxis ge- handelt, dass der frühere Insolvenzverwalter Auslagen für das genannte Sach- verständigen- und Auktionatorenbüro bei der Staatskasse einzog, den Rech- nungsbetrag dann aber aus der jeweiligen Insolvenzmasse beglich. Insgesamt 8 - 6 - ist es in 18 weiteren von dem früheren Insolvenzverwalter geführten Insolvenz- verfahren zu Pflichtverstößen in einem erheblichen Ausmaß gekommen. Die An- nahme des Beschwerdegerichts, der Vergütungsanspruch des früheren Insol- venzverwalters sei unter den gegebenen Umständen auch im vorliegenden Ver- fahren verwirkt, ist auch unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismä- ßigkeitsgrundsatzes rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Grupp Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Vorinstanzen: AG Limburg a. d. Lahn, Entscheidung vom 08.03.2018 - 9 IK 101/15 - LG Limburg, Entscheidung vom 02.02.2021 - 7 T 65/18 -