Entscheidung
IX ZB 20/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:150822BIXZB20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:150822BIXZB20.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 20/20 vom 15. August 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Harms als Einzelrichter am 15. August 2022 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten vom 19. Juni 2020 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 3. Juni 2020 (Kostenrechnung vom 9. Juni 2020, Kassenzeichen 780020122444) wird zurückgewiesen. Gründe: I. 1. Das Schreiben des Antragstellers vom 19. Juni 2020 ("Einspruch/Wi- derspruch") ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. 2. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist ge- mäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, MDR 2015, 724; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209, Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorlie- genden Fall nicht. 1 2 - 3 - II. 1. Die Erinnerung des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG). 2. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zutreffend. a) Mit der Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde des Erinne- rungsführers gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 17. März 2020 durch Beschluss des Senats vom 26. Mai 2020 ist die von ihm nunmehr angefor- derte Festgebühr in Höhe von 120 € entstanden. Das ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) in der für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren noch geltenden alten Fassung (neue Fassung: 132 €). Der Erinnerungsführer schuldet die entstandene Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG. b) Die Einwendungen des Erinnerungsführers in seinem Schreiben vom 19. Juni 2020 richten sich im Ergebnis - wie bereits seine mit Senatsbeschluss vom 14. September 2020 beschiedene Gegenvorstellung vom 14. Juni 2020 ("Beschwerde") - gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats vom 26. Mai 2020, mit dem ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen der Er- folglosigkeit seines Rechtsmittels auferlegt worden sind. Im Erinnerungsverfah- ren gegen den Kostenansatz findet eine Überprüfung dieser rechtskräftigen Kos- tengrundentscheidung jedoch nicht mehr statt. 3 4 5 6 - 4 - 3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Harms Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 18.02.2020 - 49 C 192/18 - LG Gießen, Entscheidung vom 17.03.2020 - 7 T 67/20 - 7