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Entscheidung

XI ZB 32/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:150822BXIZB32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:150822BXIZB32.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 32/19 vom 15. August 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2022 durch die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Dauber, Ettl und Dr. Allgayer beschlossen: Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Bestimmung der au- ßergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Muster- klägers und der Beigetretenen zu 1 bis 22 wird dahingehend kon- kretisiert, dass sich der Gegenstandswert von 625.131,69 € aus der Summe der aus den Gründen ersichtlichen Einzelwerte ergibt. Im Übrigen wird die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 bis 22 zurückgewie- sen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 26. April 2022 hat der Senat den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Pro- zessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 bis 22 (im Folgenden: Prozessbevollmächtigter) auf 625.131,69 € festgesetzt. Mit Gegenvorstellung vom 24. Juni 2022 hat der Prozessbevollmächtigte beantragt, die Einzelwerte auszuweisen, aus denen sich der Gesamtwert zusam- mensetzt. Der Einzelwert für den Musterkläger liege ihm nicht vor. Hinsichtlich der Beigetretenen gehe er von den Werten in der von ihm angefügten Tabelle aus. 1 2 - 3 - II. Aufgrund der Gegenvorstellung konkretisiert der Senat die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten dahingehend, dass sich der Gesamtgegenstandswert aus den folgenden Einzelwerten zusammensetzt (die Beigetretenen sind mit dem Buchstaben "B" abgekürzt): - Musterkläger 200.000,00 € - B 1 7.822,19 € - B 2 15.000,00 € - B 3 33.343,34 € - B 4 24.593,34 € - B 5 20.000,00 € - B 6 20.000,00 € - B 7 15.750,00 € - B 8 20.000,00 € - B 9 21.000,00 € - B 10 21.000,00 € - B 11 50.000,00 € - B 12 9.322,19 € - B 13 12.346,09 € - B 14 7.822,19 € - B 15 15.000,00 € - B 16 8.389,01 € - B 17 14.400,00 € - B 18 20.500,00 € - B 19 15.000,00 € - B 20 28.000,00 € - B 21 15.000,00 € - B 22 30.843,34 € 3 - 4 - Hinsichtlich des Musterklägers ergibt sich aus der im Aussetzungsbe- schluss enthaltenen Mitteilung des Landgerichts München I der Wert von 200.000 €. Hinsichtlich der Beigetretenen zu 4 und 13 haben das Landgericht München I bzw. das Oberlandesgericht München jeweils ausdrücklich gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG die in diesem Beschluss angegebenen Einzelwerte mitgeteilt. Daran ist der Senat gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - II ZB 19/19, NZG 2021, 562 Rn. 4), so dass insoweit von der Tabelle des Pro- zessbevollmächtigten abweichende Werte anzusetzen sind. Im Übrigen stimmen die vom Senat ausgewiesenen Einzelwerte mit den- jenigen überein, die der Prozessbevollmächtigte in seiner Tabelle aufgeführt hat. Grüneberg Matthias Dauber Ettl Allgayer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 19.09.2017 - 28 OH 12174/17 - OLG München, Entscheidung vom 26.09.2019 - 23 Kap 2/17 - 4 5