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Entscheidung

5 StR 198/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:160822B5STR198
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:160822B5STR198.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 198/22 vom 16. August 2022 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu den Verfahrensrügen: 1. Durch die protokollierte Formulierung „Die Vorschrift des § 257 StPO wurde stets beachtet“ ist die Einhaltung der Vorschrift des § 257 Abs. 1 StPO belegt und bewiesen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 257 Rn. 2, 4 und § 273 Rn. 7). Der entgegenstehende Vortrag der Beschwerdeführerin verfängt daher nicht. - 3 - 2. Die Rüge einer unzureichenden Anordnung des Selbstleseverfahrens ist jedenfalls unbegründet, weil eine Verlesung der Urkundenliste weder zur Indivi- dualisierung der einbezogenen Urkunden noch zur Wahrung des Öffentlichkeits- grundsatzes erforderlich ist (vgl. LR/Mosbacher, StPO, 27. Aufl., § 249 Rn. 67; siehe auch BGH, Urteil vom 7. März 2019 – 3 StR 462/17, NStZ 2019, 422 Rn. 20). Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 18.01.2022 - 621 Ks 8/21 6610 Js 63/21