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Entscheidung

5 StR 211/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:170822B5STR211
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:170822B5STR211.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 211/22 vom 17. August 2022 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. Februar 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen ihn in Höhe von 660,94 Euro anstelle der Einziehung von Taterträgen die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeord- net wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zur Frei- heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und die sichergestellten Betäubungsmittel sowie sichergestelltes Bargeld in Höhe von 660,94 Euro eingezogen. Die Revi- sion des Beschwerdeführers wendet sich allein gegen die Einziehungsentschei- dung. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur dahin, dass anstelle der Einziehung von Taterträgen die Einziehung des Wertes von Taterträgen an- zuordnen ist. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 StGB lagen ursprünglich vor, weil der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt, dass der An- geklagte aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln, die mit den bei ihm sicherge- stellten Drogen einen einheitlichen Verkaufsvorrat bildeten, Erlöse erzielte, so dass es sich bei dem aufgefundenen Geld – jedenfalls teilweise – um Erträge aus der nämlichen Tat handelte, nicht aber um Erträge aus anderen rechtswidrigen Taten im Sinne von § 73a StGB. Die Einziehung dieser unmittelbar aus der Tat erlangten Erträge war indes nicht möglich (§ 73c Satz 1 StGB), weil der Angeklagte dieses Bargeld mit dem- jenigen vermischte, das er aus Sozialleistungen erhalten hatte; deshalb war in- soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen (vgl. BGH, Be- schluss vom 23. April 2020 – 4 StR 119/20 mwN). 2 3 4 - 4 - Die Höhe des Anteils des Erlöses aus Betäubungsmittelgeschäften an dem sichergestellten Bargeld durfte die Strafkammer schätzen; der Angeklagte hat in seiner Einlassung selbst eingeräumt, dass das Geld teilweise aus Drogen- verkäufen stamme, er könne selbst aber den Anteil nicht bestimmen. Die von der Revision erhobenen Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Landge- richts, die der Schätzung zugrunde liegt, verfangen nicht. Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Kiel, 24.02.2022 - 7 KLs 593 Js 40479/21 5