Entscheidung
V ZR 23/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:180822BVZR23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:180822BVZR23.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 23/21 vom 18. August 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2022 durch die Richterin Dr. Brückner als Vorsitzende, die Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 1. Juli 2022 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Be- klagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1. Der Senat hat die Rechtsausführungen der Beklagten zur Verhältnis- mäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit) von § 16a NachbarG Bln weder übergangen noch im Kern verkannt. Vielmehr ist Ausgangspunkt seiner verfas- sungsrechtlichen Prüfung, dass die Grundrechtspositionen der benachbarten Grundstückseigentümer durch den Gesetzgeber in einen angemessenen Aus- gleich zu bringen sind. Der Senat ist aber unter Berücksichtigung des erkennba- ren gesetzgeberischen Ziels, den Duldungsanspruch klar und einfach zu regeln, um auf das Ganze gesehen die Durchführung möglichst vieler und rascher Dämmmaßnahmen zu erreichen und damit den mit Verfassungsrang ausgestat- teten Gemeinwohlbelang des Klimaschutzes zu fördern, zu dem Ergebnis ge- langt, dass die Regelung möglicherweise noch zulässig ist, auch wenn mit der Dämmung für den jeweiligen Nachbarn im Einzelfall gewisse - unter Umständen auch erhebliche - Härten verbunden sein mögen. Die hiergegen gerichteten Aus- 1 2 - 3 - führungen der Anhörungsrüge beschränken sich auf die Darstellung einer abwei- chenden Rechtsauffassung der Beklagten. Hiermit ist ein Verstoß des Senats gegen den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dargelegt. 2. Soweit die Anhörungsrüge beanstandet, der Senat habe verkannt, dass die gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen sich nicht nur auf das Hammerschlagsrecht aus § 17 Abs. 1 NachbarG Bln, son- dern auch auf den (vorgelagerten) Duldungsanspruch aus § 16a NachbarG Bln bezogen hätten, trifft dies nicht zu. Der Senat hat sämtliche von der Beklagten erhobene Verfahrensrügen geprüft, für nicht durchgreifend erachtet und auf Aus- führungen hierzu verzichtet. Der Umstand, dass die dies ermöglichende Norm des § 564 Satz 1 ZPO in dem Urteil nur im Zusammenhang mit den auf das Hammerschlagsrecht bezogenen Verfahrensrügen ausdrücklich erwähnt wird, lässt nicht den Schluss zu, der Senat habe die weiteren Verfahrensrügen nicht geprüft. Auf den Vortrag der Beklagten zur Unmöglichkeit eines Rückbaus der Wärmedämmung kam es nicht an, weil die Möglichkeit des Rückbaus nicht Voraussetzung des mit der Klage geltend gemachten Duldungsanspruchs aus § 16a Abs. 1 NachbarG Bln ist. Die Beklagte könnte den Rückbau nach § 16a Abs. 2 NachbarG Bln erst und nur dann verlangen, wenn sie selbst zulässiger- weise anbauen will. Entsprechendes gilt für die Behauptung, die beabsichtigte Wärmedäm- mung führe aufgrund der Art des Anschlusses und der verwendeten Materialien zu einer Beeinträchtigung des Brandschutzes für das Gebäude der Beklagten und lasse den Bestandsschutz des Seitenflügels entfallen. Denn auch dieser Um- stand schlösse - als wahr unterstellt - den Duldungsanspruch der Klägerin nicht aus. Wie der Senat ausführlich begründet hat, verfolgt der Berliner Gesetzgeber 3 4 5 - 4 - mit dem in § 16a NachbarG Bln zum Ausdruck kommenden generalisierenden Ansatz gerade das Ziel, die Durchsetzung des Anspruchs auf Duldung der grenz- überschreitenden Wärmedämmung zu erleichtern. Der duldungspflichtige Nach- bar soll dem Anspruch gerade keine Einwände entgegenhalten können, die eine unter Umständen aufwändige Beweisaufnahme - hier zur Frage des Brandschut- zes und des Bestandsschutzes - erforderlich machen. Ob die Ausblendung sol- cher auf die Zumutbarkeit der Maßnahme für den Nachbarn bezogener Einwände die Norm verfassungswidrig macht oder vor dem Hintergrund des Klimaschutzes als Gemeinwohlbelang noch gerechtfertigt erscheint, ist eine materiell-verfas- sungsrechtliche Frage und keine der Gewährung rechtlichen Gehörs. Schließlich war der Vortrag der Beklagten zur regelmäßigen Instandhal- tung des Überbaus schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil nach § 16a Abs. 3 NachbarG Bln der Begünstigte des Wärmeschutzüberbaus - hier also die Klägerin - die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsge- rechten Zustand erhalten muss und zur baulichen Unterhaltung der wärmege- dämmten Grenzwand verpflichtet ist. Inwieweit die Beklagte insoweit die spätere 6 - 5 - Inanspruchnahme ihres Grundstücks dulden muss, richtet sich nach § 17 NachbG Bln; der Anspruch auf Duldung der nachträglichen Wärmedämmung wird hierdurch nicht berührt. Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 24.01.2018 - 7 C 245/17 - LG Berlin, Entscheidung vom 28.01.2021 - 65 S 52/18 -