Entscheidung
1 StR 252/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:230822B1STR252
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:230822B1STR252.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 252/22 vom 23. August 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Augsburg vom 23. Februar 2022 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit sich die Feststellung einer Schadensersatz- pflicht des Angeklagten auf bereits entstandene materielle und immaterielle Schäden sowie auf zukünftige immaterielle Schä- den bezieht. Von einer Entscheidung über die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden wird abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, die in- soweit entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsver- fahrens und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revi- sionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben 1 - 3 - hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen, wonach der Angeklagte an die Geschädigte ein Schmerzensgeld von 10.000 € nebst Zinsen zu zahlen hat. Weiter hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Geschädigten alle entstandenen und künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus den verfahrensgegenständlichen vorsätzlichen unerlaubten Handlungen zu erstatten, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat hinsichtlich des Adhäsionsausspruchs in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Generalbundesanwalt hat zur Abänderung des Adhäsions- ausspruchs in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: „a) Die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Angeklagten für bereits entstandene (materielle und immaterielle) Schäden der Neben- klägerin ist rechtsfehlerhaft. Damit hat die Strafkammer gegen das vom Revisionsgericht zu prüfende Verbot in § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 4 StR 363/21 -, Rn. 4 m.w.N.). Die Ne- benklägerin hat lediglich die Feststellung beantragt, dass der Ange- klagte ihr zum Ersatz von zukünftigen Schäden verpflichtet ist. b) Die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für zukünftige immate- rielle Schäden findet keine ausreichende Stütze in den Urteilsgründen. Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzens- geld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmer- zensgelds davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits ein- getreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vor- hergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 4 StR 493/21 - Rn. 3). 2 3 - 4 - Die Möglichkeit von Schäden, die nicht bereits im Rahmen der Verur- teilung zu dem Schmerzensgeld Berücksichtigung finden konnten, er- schließt sich aus den Urteilsgründen nicht. Für die Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht ist somit kein Raum. c) Der Adhäsionsausspruch ist daher aufzuheben, soweit die Feststel- lung einer Schadensersatzpflicht über den Ersatz zukünftiger materiel- ler Schäden hinausgeht. Zumindest solche liegen in Anbetracht der Möglichkeit einer nochmaligen Therapie nicht fern. Soweit die Feststel- lung einer weitergehenden Ersatzpflicht beantragt war, ist von einer Entscheidung abzusehen (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Eine Zurück- verweisung der Sache zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfah- rens scheidet aus (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 4 StR 493/21 -, Rn. 4 m.w.N.).“ Jäger Hohoff RiBGH Dr. Leplow befin- det sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu un- terschreiben. Jäger Pernice Munk Vorinstanz: Landgericht Augsburg, 23.02.2022 - J KLs 209 Js 125771/20 jug