Entscheidung
6 StR 201/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:230822B6STR201
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:230822B6STR201.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 201/22 vom 23. August 2022 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2022 gemäß § 346 Abs. 2, § 44 Satz 1, § 349 Abs. 2, 4 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO be- schlossen: Der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 16. Feb- ruar 2022, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. Oktober 2021 als unzu- lässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wieder- einsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das vorgenannte Urteil gewährt. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen; jedoch gelten 30 Tage der Mindestver- büßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe als vollstreckt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Ange- klagten hat lediglich im tenorierten Umfang Erfolg. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, ob dem Urteil des Amtsge- richts Helmstedt vom 1. März 2013, mit dem gegen den Angeklagten eine Geld- strafe verhängt worden war, Zäsurwirkung zukommt. Zur Vermeidung jeglichen Nachteils gewährt der Senat dem Angeklagten einen Härteausgleich im Wege der Vollstreckungslösung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 1 2 - 3 - – 5 StR 433/09, BGHSt 54, 259, 261; vom 20. Januar 2010 – 2 StR 403/09; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1246). Sander Tiemann Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 12.10.2021 - 9 Ks 115 Js 61320/11 (9/21)