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Leitsatz

XII ZB 268/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:240822BXIIZB268
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:240822BXIIZB268.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 268/19 vom 24. August 2022 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HUÜ 2007 Art. 25 Abs. 1 lit. b; FamFG § 113 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 293 a) Wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung über einen Antrag auf Voll- streckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels Beschwerde einge- legt, hindern die Bestimmungen des HUÜ 2007 das Beschwerdegericht nicht daran, die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat im Einzelfall auch ohne Beibringung des von Art. 25 Abs. 1 lit. b HUÜ 2007 geforderten formalen Nachweises festzustellen. b) Nach § 293 ZPO hat der Tatrichter ausländisches Recht, das für die Ent- scheidung eines Rechtsstreits maßgebend ist, von Amts wegen zu ermitteln. Da ausländische Rechtsnormen Rechtssätze und keine Tatsachen sind, finden insoweit die Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast keine Anwendung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05 - FamRZ 2008, 586). BGH, Beschluss vom 24. August 2022 - XII ZB 268/19 - OLG Celle AG Celle - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandes- gerichts Celle vom 9. Mai 2019 aufgehoben, soweit der Hilfsantrag abgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwer- deverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Vollstreckbarerklärung einer von einem Gericht im US-Bundesstaat Oregon erlassenen Entscheidung über nacheheli- chen Unterhalt. Die Beteiligten lebten während ihrer Ehe gemeinsam in Oregon. Mit Urteil des Bezirksgerichts des Bundesstaats Oregon im und für den Bezirk Washington (im Folgenden: Bezirksgericht) vom 26. September 2014 wurde die Ehe der Be- teiligten geschieden und der Antragsgegner zur Zahlung eines monatlichen nach- ehelichen Unterhalts in Höhe von 4.000 US$ für einen Zeitraum von vier Jahren, 1 2 - 3 - danach unbefristet in Höhe von 3.000 US$, verpflichtet. Nach der Scheidung ver- zog der Antragsgegner nach Deutschland. Die Antragstellerin verblieb in Oregon und heiratete im Januar 2018 erneut. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10. September 2018 dem Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Urteils vom 26. September 2014 hinsichtlich des Unterhalts für einen Zeitraum ab Mai 2018 stattgegeben. Auf Antrag des Antragsgegners setzte das Bezirksgericht mit rechtskräfti- gem Urteil vom 2. Oktober 2018 den monatlich zu zahlenden Unterhalt für die Zeit ab Mai 2018 auf 2.200 US$ herab. Auf die gegen die amtsgerichtliche Vollstreckbarerklärung gerichtete, im Wesentlichen auf die zwischenzeitliche Abänderung gestützte Beschwerde des Antragsgegners hat die Antragstellerin ihre Anträge im Beschwerdeverfahren da- hin geändert, dass das Urteil vom 26. September 2014 für den Zeitraum ab Mai 2018 in Höhe von nur noch 2.200 US$, hilfsweise das Urteil vom 2. Oktober 2018 für vollstreckbar erklärt wird. Das Oberlandesgericht hat die Anträge abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie nur noch die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung vom 2. Oktober 2018 erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 46, 57 AUG zulassungsfrei statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet und führt zur teilweisen Aufhe- bung des angefochtenen Beschlusses und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 3 4 5 6 - 4 - 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts scheidet eine Vollstreckbar- erklärung nach dem Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 aus. Die Beschwer- de könne auf sämtliche Gründe für die Verweigerung der Anerkennung und Voll- streckung gestützt werden. Während eine Vollstreckbarerklärung der Entschei- dung vom 26. September 2014 durch die rechtskräftige Abänderungsentschei- dung vom 2. Oktober 2018 gehindert werde, könne auch diese mangels Nach- weises der Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat nicht für vollstreckbar erklärt wer- den. Soweit nach einem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben ihres amerikanischen Anwalts die Gerichte in Oregon keine Rechtskraftvermerke aus- stellten, werde dies vom Antragsgegner bestritten. Trotz Aufforderung des Be- schwerdegerichts habe die Antragstellerin weder eine gerichtliche Bescheinigung für die Vollstreckbarkeit des Abänderungsurteils noch einen gerichtlichen Nach- weis vorgelegt, dass in Oregon rechtskräftige Urteile auch ohne ausdrückliche Vollstreckbarerklärung vollstreckbar seien. Deshalb sei ihr Antrag insgesamt ab- zuweisen. 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine Vollstreck- barerklärung des Urteils vom 2. Oktober 2018 kann nicht mit der vom Beschwer- degericht gegebenen Begründung versagt werden. a) Die Vollstreckbarerklärung dieser Entscheidung richtet sich nach Art. 19 ff. des Haager Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007 (Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 - HUÜ 2007; ABl. 2011 Nr. L 192 S. 51), welches im Verhältnis zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika seit 1. Januar 2017 in Kraft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 102/20 - FamRZ 2020, 1293 Rn. 5 mwN). Der Anwendung des Übereinkommens stehen auch nicht die Über- 7 8 9 - 5 - gangsbestimmungen des Art. 56 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 HUÜ 2007 entgegen. So- wohl die Stellung des Antrags auf Anerkennung und Vollstreckung als auch die Fälligkeit der hiermit verfolgten Unterhaltsrückstände liegen nach dem genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens. b) Die Rechtsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Beschwerdegericht die Voraussetzungen einer Vollstreckbarerklärung rechtsfehlerhaft verneint hat. aa) Im Anwendungsbereich des HUÜ 2007 setzt die Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung ein Verfahren der Vollstreckbarerklärung (Exequatur) voraus, das sich für Deutschland nach Art. 23 HUÜ 2007 richtet. Gemäß Art. 20 Abs. 6 HUÜ 2007 wird eine Entscheidung nur dann anerkannt, wenn sie im Ursprungsstaat wirksam ist, und nur dann voll- streckt, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar ist. Einem Antrag auf Anerken- nung und Vollstreckung sind der vollständige Wortlaut der Entscheidung und ein Schriftstück mit dem Nachweis der Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat beizufü- gen (Art. 25 Abs. 1 lit. a und b HUÜ 2007). bb) Wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung Beschwerde eingelegt, hindern die Bestimmungen des HUÜ 2007 das Beschwerdegericht allerdings nicht daran, die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat im Einzelfall auch ohne Beibringung des von Art. 25 Abs. 1 lit. b HUÜ 2007 geforderten formalen Nachweises festzustel- len. (1) Für ein solches Verständnis spricht bereits eine systematische Be- trachtung des im HUÜ 2007 teilweise geregelten Rechtsbehelfsverfahrens. Wäh- rend im erstinstanzlichen Verfahren weder der Antragsteller noch der Antrags- gegner Einwendungen vorbringen können und der Antrag nur aus dem in Art. 22 lit. a HUÜ 2007 genannten Grund (ordre public) abgelehnt werden kann, kann 10 11 12 13 - 6 - ein Rechtsmittel auf die in Art. 23 Abs. 7 HUÜ 2007 genannten Gründe, unter anderem auf die Grundlagen für die Anerkennung und Vollstreckung nach Art. 20 HUÜ 2007, gestützt werden. Auch wenn für das Rechtsmittelverfahren gleichfalls das in Art. 23 Abs. 11 HUÜ 2007 genannte Beschleunigungsgebot gilt, ist es durch seine kontradiktorische Ausgestaltung und seine Ausdehnung auf die durch Art. 23 Abs. 7 HUÜ 2007 erheblich erweiterte Entscheidungsgrundlage vom einseitigen, stärker formalisierten erstinstanzlichen Verfahren deutlich abge- setzt. Dies legt nahe, dass Gerichte der Vertragsstaaten die für die Vollstreck- barerklärung bestehende Grundvoraussetzung der Vollstreckbarkeit im Rechts- mittelzug nicht nur anhand des in Art. 25 Abs. 1 lit. b HUÜ 2007 bestimmten Nachweiserfordernisses, sondern ergänzend auch in Anwendung des gemäß Art. 23 Abs. 1 HUÜ 2007 geltenden Prozessrechts des Vollstreckungsstaats fest- stellen können. (2) Der mit dem HUÜ 2007 verfolgte Zweck stützt diese Annahme. Das Übereinkommen zielt auf eine Vereinfachung, Beschleunigung und Kosteneffek- tivität grenzüberschreitender Geltendmachung und Durchsetzung von Unter- haltsforderungen. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung soll möglichst weitgehend gewährleistet sein (Borrás/Degeling Explanatory Report on the Convention on the International Recovery of Child Support and Other Forms of Family Maintenance Rn. 428 und 477, veröffentlicht bei www.hcch.net). Vor diesem Hintergrund ist das in Art. 25 Abs. 1 lit. b HUÜ 2007 bezeichnete Schrift- stück in erster Linie als ein im Interesse des Unterhaltsgläubigers eingerichteter Weg der vereinfachten und beschleunigten Durchsetzung seiner Forderung zu verstehen. Im einseitig ausgestalteten Verfahren des ersten Rechtszugs nach Art. 23 HUÜ 2007 kann der Gläubiger damit - unter Erfüllung der weiteren An- tragsvoraussetzungen - zügig die Vollstreckbarkeit im anderen Vertragsstaat er- wirken. Kann allerdings die Voraussetzung der Vollstreckbarkeit im kontradikto- rischen Beschwerdeverfahren auf andere Weise festgestellt werden, wäre es ein 14 - 7 - nicht mit der Intention des Übereinkommens zu vereinbarender Formalismus, den Antrag lediglich daran scheitern zu lassen, dass der Gläubiger die Beschei- nigung nicht beizubringen vermag. (3) Im Einklang damit hat der Bundesgerichtshof bereits zum Vertrag zwi- schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegensei- tige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 20. Juli 1977 (BGBl. 1980 II S. 925) entschieden, dass das Gericht im Beschwerdeverfahren auch ohne Beibringung des von Art. 15 Abs. 1 dieses Vertrags geforderten formalen Nachweises eine Entscheidung zur Zwangsvollstreckung zulassen kann, wenn es sich aufgrund anderweitiger trag- fähiger Feststellungen die Überzeugung davon verschafft, dass die Zulassungs- voraussetzungen nach Art. 10 des Vertrags vorliegen (BGH Beschluss vom 12. Oktober 2017 - IX ZB 64/14 - juris Rn. 12 ff.). Ferner soll sich der Anerkennungsrichter im Zusammenhang mit Art. 17 des Vorgängerüberkommens des HUÜ 2007, des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Okto- ber 1973 (HUVÜ 73; BGBl. 1986 II S. 826), bereits im erstinstanzlichen Verfah- ren mit weniger als den in dieser Vorschrift genannten Antragsunterlagen begnü- gen können (MünchKommFamFG/Lipp 3. Aufl. HUntVÜbk 1973 Art. 17 Rn. 1 mwN; Geimer/Schütze/Hau/Baumann Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: Oktober 2021] Band V Art. 17 HUVÜ 73 S. 150 mwN). Schon dieses Übereinkommen verfolgte das Ziel, die rechtlichen und verwal- tungsmäßigen Hindernisse der Anerkennung und Vollstreckung soweit wie mög- lich abzubauen (Verwilghen-Bericht BT-Drucks. 10/258 S. 40 Rn. 45). Gründe, für das eine weitere Verbesserung der Vollstreckungsmöglichkeiten anstrebende HUÜ 2007 strengere Nachweisanforderungen im Rechtsmittelzug zu stellen, be- stehen nicht. 15 16 - 8 - (4) Dies erhellt schließlich auch ein vergleichender Blick auf die unions- rechtlichen Regelungen über die grenzüberschreitende Vollstreckung. Gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerken- nung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unter- haltssachen (EuUntVO; ABl. 2009 Nr. L 7 S. 1) ist eine in einem Mitgliedsstaat, der durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangene Entschei- dung, die in diesem Staat vollstreckbar ist, in einem anderen Mitgliedsstaat voll- streckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Die Vorlage des un- ter anderem die Vollstreckbarkeit der Entscheidung bestätigenden Formblatts nach Art. 20 Abs. 1 lit. b iVm Anhang I EuUntVO wird im Hinblick auf seine durch die Abschaffung des Exequaturverfahrens gesteigerte Bedeutung teilweise als zwingend angesehen (Geimer/Schütze/Hau/Peiffer/Peiffer Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: Oktober 2021] Band I Art. 42 Brüssel Ia-VO Rn. 14 mwN; a.A. Geimer/Schütze/Hau/Hilbig Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: Oktober 2021] Band III Art. 20 EuUntVO Rn. 31; Zöller/Geimer ZPO 34. Aufl. Art. 42 EuGVVO Rn. 5 mwN). Nach der bei Erlass des Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprü- chen im Verkehr mit ausländischen Staaten vom 23. Mai 2011 (Auslandsunter- haltsgesetz - AUG; BGBl. I S. 898) geäußerten Vorstellung des Gesetzgebers ist das Formblatt in diesen Fällen zusammen mit dem Titel unmittelbare Grundlage der Vollstreckung (BT-Drucks. 17/4887 S. 43 und 50). Ein derart erhöhter Stellenwert ist dem Formblatt indes im herkömmlichen System des Exequaturverfahrens - sei es auch auf völkerrechtlicher Grundlage - nicht beizumessen (vgl. Art. 29 Abs. 1 EuUntVO sowie Art. 55 Brüssel I-VO). Denn hier beruht die Vollstreckbarkeit nicht auf einer Wirkungserstreckung der 17 18 19 - 9 - ursprünglichen Entscheidung kraft Gesetzes, sondern auf einer nach gerichtli- cher Prüfung auszusprechenden Wirkungsverleihung (vgl. Geimer Internationa- les Zivilprozessrecht 8. Aufl. Rn. 3100 f.). (5) Die Sache ist nicht gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichts- hof vorzulegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 37 mwN). Denn die Beantwortung der vorstehend be- handelten Auslegungsfrage im Zusammenhang mit dem HUÜ 2007 ist derart of- fenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt und mithin für eine Verfahrensweise nach Art. 267 Abs. 3 AEUV kein Anlass besteht („acte clair“, vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 311/19 - FamRZ 2020, 272 Rn. 11 mwN). cc) Die vom HUÜ 2007 offen gelassene Frage, auf welche Weise die tat- sächlichen Voraussetzungen einer Vollstreckbarerklärung im Rechtsmittelzug festzustellen sind, sofern kein Nachweis nach Art. 25 Abs. 1 lit. b HUÜ 2007 bei- gebracht wird, ist gemäß Art. 23 Abs. 1 HUÜ 2007 maßgeblich unter Rückgriff auf das nationale Verfahrensrecht zu beantworten. (1) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist das vereinfachte Klauseler- teilungsverfahren nach dem Auslandsunterhaltsgesetz kraft verfahrensrechtli- chen Zusammenhangs Unterhaltssache und damit Familienstreitsache (Senats- beschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 122/16 - FamRZ 2017, 1705 Rn. 12 mwN). Während das Gericht im erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 58 AUG in der Re- gel ohne Anhörung des Antragsgegners entscheidet, ist das Verfahren ab dem Beschwerderechtszug kontradiktorisch ausgestaltet (vgl. §§ 43 Abs. 5, 59 a AUG sowie Senatsbeschluss vom 31. März 2021 - XII ZB 102/20 - FamRZ 2021, 970 Rn. 10 mwN). Das Rechtsbehelfsgericht darf grundsätzlich all diejenigen Voraus- setzungen der Vollstreckbarerklärung prüfen, die schon die erste Instanz hätte 20 21 22 - 10 - prüfen dürfen (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05 - FamRZ 2008, 586 Rn. 15 mwN). Mangels entgegenstehender Regelungen rich- tet sich die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen gemäß §§ 2 AUG, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Danach trifft das Gericht die erforderlichen Feststellungen nach freier Überzeu- gung (§ 286 Abs. 1 ZPO). (2) Dass auch nach der Konzeption des in den §§ 36 ff., 57 AUG geregel- ten Klauselerteilungsverfahrens grundsätzlich kein Hindernis besteht, im Be- schwerdeverfahren die Voraussetzung der Vollstreckbarkeit im Einzelfall unter Verzicht auf eine vom Ursprungsgericht ausgestellte Bescheinigung im Sinne des Art. 25 Abs. 1 lit. b HUÜ 2007 festzustellen, wird durch die Regelung des § 39 AUG verdeutlicht. Kann der Nachweis für die in § 39 Abs. 1 Satz 1 AUG bezeich- neten besonderen Voraussetzungen durch Urkunden nicht geführt werden, ste- hen dem Antragsteller gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 AUG alle Beweismittel offen. Durch diese Regelung soll bereits im Verfahren erster Instanz eine Antragsab- lehnung für den Fall vermieden werden, dass der Gläubiger einen Urkunden- nachweis nicht erbringen kann (BT-Drucks. 17/4887 S. 46). Erst recht muss die- ser Weg in der hier vorliegenden Fallgestaltung eröffnet sein; der Gesetzgeber hat ein möglichst einfaches und formloses Beschwerdeverfahren bezweckt (BT-Drucks. 17/4887 S. 42 f., 47). (3) Der Tatrichter hat ausländisches Recht, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebend ist, von Amts wegen zu ermitteln (§ 293 ZPO). Da aus- ländische Rechtsnormen Rechtssätze und keine Tatsachen sind, finden insoweit die Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast keine Anwendung (Senats- beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05 - FamRZ 2008, 586 Rn. 37 mwN). 23 24 - 11 - dd) Gemessen an diesen Grundsätzen hält die im angefochtenen Be- schluss gegebene Begründung, es fehle im vorliegenden Fall an einem Nachweis der Vollstreckbarkeit des Urteils vom 2. Oktober 2018, den Angriffen der Rechts- beschwerde nicht stand. Das Beschwerdegericht begründet nicht rechtsfehlerfrei, aus welchem Grund es sich unter den hier gegebenen Umständen an der Feststellung der Voll- streckbarkeit der Entscheidung gehindert sieht. Dass die Antragstellerin das in Art. 25 Abs. 1 lit. b HUÜ 2007 genannte Schriftstück nicht beizubringen vermag, steht anderweitigen tragfähigen Feststellungen grundsätzlich nicht entgegen. Da die Entscheidung vom 2. Oktober 2018 nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten rechtskräftig ist und sie eine Vollstreckbarerklärung des Urteils vom 26. September 2014 ausschließt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 234/15 - FamRZ 2015, 2144 Rn. 11 mwN), bedürfte es konkreter An- haltspunkte für die Annahme, aus ihr könne dennoch nicht vollstreckt werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 HUVÜ 73 sowie Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05 - FamRZ 2008, 586 Rn. 20). Ob ein Rechtskraftvermerk beigebracht werden kann, ist bei unstreitig gegebener Rechtskraft nicht maßgeb- lich. Soweit das Beschwerdegericht offenbar davon ausgeht, dass es nach dem Verfahrensrecht des Bundesstaats Oregon zur Herstellung der Vollstreck- barkeit eines rechtskräftigen Urteils möglicherweise einer zusätzlichen, durch das Bezirksgericht auszusprechenden Vollstreckbarerklärung bedürfe, sind zu dieser Annahme entsprechende - hier nicht vorhandene - Feststellungen notwen- dig. Sollte in diesem Punkt ein Bedarf für die Aufklärung des ausländischen Rechts bestehen, hätte das Beschwerdegericht von Amts wegen entsprechende Ermittlungen selbst zu veranlassen. Ist dies nicht der Fall, so ist dem Antrag der 25 26 27 - 12 - Antragstellerin zu entsprechen, sofern keine sonstigen Hindernisse entgegenste- hen. Nicht aber durfte das Beschwerdegericht eine Vollstreckbarerklärung mit der Begründung verweigern, die Antragstellerin habe keine Bestätigung für den Inhalt des ausländischen Verfahrensrechts vorgelegt. Hierfür ist sie nicht beweispflich- tig. 3. Die angegriffene Entscheidung kann aus den genannten Gründen kei- nen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil die Sache noch nicht entscheidungsreif ist. Die angegriffene Entscheidung ist daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben, und die Sache ist insoweit an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Das Beschwerdegericht wird sich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats in tatrichterlicher Verantwortung erneut mit der Frage der Vollstreck- barkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat zu befassen haben. Dabei wird es auch zu prüfen haben, ob tatsächlich Hinweise für die Annahme bestehen, es bedürfe zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 6 HUÜ 2007 nach dem Recht des Bundesstaats Oregon noch einer zusätzlichen Vollstreckbarerklärung des Bezirksgerichts. Zwar hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 4. April 2019 vorgetragen, eine Vollstreckungsanordnung könne in Oregon nur dann ergehen, wenn der Schuldner dort Vermögen habe und an- sässig sei, woran es hier fehle. Damit dürften jedoch die Voraussetzungen ein- zelner Vollstreckungsmaßnahmen angesprochen sein, welche gemäß Art. 32 Abs. 1 HUÜ 2007 nach dem Recht des Vollstreckungsstaats erfolgen und im Ver- fahren der Vollstreckbarerklärung außer Betracht bleiben. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Wieder- verheiratung der Antragstellerin einer Vollstreckbarerklärung nicht wegen Versto- ßes gegen den ordre public (Art. 22 lit. a HUÜ 2007) entgegenstehen dürfte. Zwar 28 29 30 - 13 - weicht das Urteil des Bezirksgerichts vom 2. Oktober 2018 insoweit von der deutschen Rechtslage (§ 1586 Abs. 1 BGB) ab, als der nacheheliche Unterhalt für die Zeit nach Wiederverheiratung der Antragstellerin tituliert worden ist. Der Begrenzung der Dauer des nachehelichen Unterhalts bis zur Wiederheirat ge- mäß § 1586 Abs. 1 BGB kommt indes keine so wesentliche Bedeutung zu, als dass eine auf abweichendem Auslandsrecht beruhende Entscheidung nicht hin- nehmbar erscheint. Grundsätzlich soll dann, wenn das ausländische Recht einen nachehelichen Unterhalt nicht kennt oder ihn aus nach deutschem Recht unmaß- geblichen Gründen ablehnt, der ordre public der Anerkennung nicht entgegen- stehen (Rauscher/Andrae EuZPR/EuIPR 4. Aufl. Art. 24 EG-UntVO Rn. 8 mwN). Ähnliches gilt im Grundsatz, wenn der Unterhalt über die nach deutschem Recht geltenden Grenzen hinaus zugesprochen wird (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Juni 2009 - XII ZB 82/09 - FamRZ 2009, 1402 Rn. 11 zum rückwirkenden Un- terhalt). Hinzu kommt, dass die Antragstellerin nach den Gründen des Abände- rungsurteils vom 2. Oktober 2018 ein gemeinsames Kind der Beteiligten be- treute, das noch die Schule besuchte (vgl. auch Schilling FF 2015, 59). - 14 - 5. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§§ 57, 48 Abs. 2 Satz 2 AUG iVm § 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Celle, Entscheidung vom 10.09.2018 - 8a F 41105/18 - OLG Celle, Entscheidung vom 09.05.2019 - 17 UF 165/18 - 31