Entscheidung
1 StR 107/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:300822B1STR107
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:300822B1STR107.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 107/22 vom 30. August 2022 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Verteidiger am 30. August 2022 beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklag- ten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für erlittene Straf- verfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. Gründe: Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 9. Dezember 2021 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen versuchter gefährli- cher Körperverletzung, wegen tätlicher Beleidigung und wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Der Angeklagte ist verstorben, bevor der Beschluss des Senats, mit dem seine Revision gegen das vorgenannte Urteil als offensichtlich unbegründet verworfen ist (§ 349 Abs. 2 StPO), auf der Geschäftsstelle eingegangen ist. 1. Das Verfahren ist nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefoch- tene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf. 2. Die Auslagen der Staatskasse fallen dieser nach § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO wird davon abgesehen, die notwen- 1 2 3 - 3 - digen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen; denn der Ange- klagte wird nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt, weil mit seinem Tod ein Ver- fahrenshindernis eingetreten ist. 3. Eine Entschädigung für etwaig erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen. Jäger Bär Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht München I, 09.12.2021 - 19 KLs 111 Js 167342/19 4