Entscheidung
NotZ 2/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:300822BNOTZ2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:300822BNOTZ2.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 2/22 vom 30. August 2022 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache - 2 - Der Notarsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Roloff und Dr. Pernice, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Hahn beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juni 2022 - Not 3/21 - wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ge- gen die Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung einer Notarstelle. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. II. 1. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Beschwerde gegen Entscheidun- gen des Oberlandesgerichts ist - wie der Senat bereits entschieden hat (BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2010 - NotZ 5/10, BGHZ 186, 164 Rn. 4 ff.; vom 16. März 2015 - NotZ(Brfg) 11/14, DNotZ 2015, 557 Rn. 1) - nicht statthaft. Soweit die An- tragstellerin - ohne sich mit den genannten Beschlüssen des Senats auseinan- derzusetzen - meint, die Vorschriften der §§ 111 ff. BNotO seien verwirrend, unklar und daher verfassungswidrig, greift das nicht durch. Ausgangspunkt ist 1 2 - 3 - § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO. Danach gelten - vorbehaltlich abweichender Be- stimmungen - für das Verfahren über den Erlass der von der Antragstellerin be- antragten einstweiligen Anordnung die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord- nung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht nach § 111b Abs. 1 Satz 2 BNotO einem Oberverwaltungsgericht gleich; davon bleibt lediglich § 111d BNotO unberührt. Diese Vorschrift regelt indes die Berufung - mithin das Haupt- sacheverfahren - gegen Endurteile des Oberlandesgerichts; nur insoweit tritt das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesge- richtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts. Das Verfahren über den vor- läufigen Rechtsschutz ist davon nicht betroffen. Nach der Bestimmung des § 146 Abs. 1 und 4 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsge- richts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eröffnet. Hingegen können gemäß § 152 Abs. 1 VwGO Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts - dem das Oberlandesgericht nach § 111b Abs. 1 Satz 2 BNotO gleichsteht - nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Gegen einen Beschluss des Oberlandes- gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, der in einer verwaltungs- rechtlichen Notarsache ergeht, ist die Beschwerde an den Bundesgerichtshof mithin nicht statthaft (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 7 mwN). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 2 BNotO. Herrmann Roloff Pernice Brose-Preuß Hahn Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 21.06.2022 - Not 3/21 - 3