Entscheidung
V ZR 216/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:300822BVZR216
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:300822BVZR216.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 216/21 vom 30. August 2022 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2022 durch die Richterin Dr. Brückner als Vorsitzende, den Richter Dr. Göbel, die Richterin Haberkamp und die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu ver- werfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Grün- den der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbe- schwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genom- men worden sei (stRspr; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 14. Februar 2020 - V ZR 99/19, juris Rn. 1; Beschluss vom 1. Dezember 2021 - V ZR 237/20, juris Rn. 1). Daran fehlt es hier. Der Beklagte beschränkt sich darauf, auf sein bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen. Dieses Vorbringen hat der Senat zur Kenntnis genommen, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtet. Insbesondere lässt die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung unter Berücksichtigung anerkannter Auslegungsmaßstäbe Zulassungsgründe nicht erkennen. Brückner Göbel Haberkamp Hamdorf Malik Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 12.11.2020 - 7 O 278/20 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.09.2021 - 16 U 146/20 -