Entscheidung
I ZB 52/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:310822BIZB52
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:310822BIZB52.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 52/22 vom 31. August 2022 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 6. August 2022 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2022 wird als unzu- lässig verworfen. Kosten werden nicht erhoben. Gründe: I. Mit Beschluss vom 28. Juli 2022 hat der Senat das als Rechtsbe- schwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen die eine Er- innerung gegen den Kostenansatz zurückweisende Entscheidung des Beschwer- degerichts als unzulässig verworfen, weil gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. II. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge der Beschwer- deführerin ist unzulässig. 1. Die Anhörungsrüge ist zwar gemäß § 69a GKG statthaft und innerhalb der Frist des § 69a Abs. 2 Satz 1 GKG erhoben worden. Sie musste auch nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben werden (§ 69a Abs. 2 Satz 4 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO). 2. Die Anhörungsrüge ist jedoch unzulässig, weil sie keine entscheidungs- erhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darlegt (§ 69a Abs. 2 1 2 3 4 - 3 - Satz 5 GKG). Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Ver- letzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636 [juris Rn. 16]; BGH, Beschluss vom 5. Ok- tober 2021 - VIII ZA 5/21, juris Rn. 2 mwN). Derartige Verstöße werden in der Anhörungsrüge nicht dargelegt. Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist bereits nicht statthaft. Der Senat ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehin- dert, den Vortrag der Beschwerdeführerin in der Sache zu prüfen. III. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG. Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille Vorinstanz: OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.06.2022 - 9 W 54/22 - 5