OffeneUrteileSuche
Entscheidung

III ZB 54/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:310822BIIIZB54
1mal zitiert
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:310822BIIIZB54.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 54/19 vom 31. August 2022 in dem Verfahren auf Beiordnung eines Notanwalts - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2022 durch den Richter Reiter als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Ansatz der Gerichts- kosten in der Kostenrechnung vom 30. Januar 2020 wird zurückge- wiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 9. Januar 2020 hat der Senat die sofortige Beschwerde (Untätigkeitsbeschwerde) des Antragstellers vom 14. Mai 2019 und seine Rechtsbeschwerde vom 26. Mai 2019 kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 30. Januar 2020 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juli 2022 Erinnerung gemäß § 66 GKG eingelegt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. 1 - 3 - II. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bun- desgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der senatsin- tern bestimmte Einzelrichter (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 mwN). III. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Als diejenige Partei, der die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auf- erlegt wurden, ist der Antragsteller Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG. Der Kostenansatz von 120 € ist richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbe- schwerde des Antragstellers ist nach Nr. 1826 der Anlage 1 zum GKG die dafür vorgesehene Festgebühr erhoben worden. Eine Verletzung des Kostenrechts ist nicht ersichtlich. Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebüh- renfrei, § 66 Abs. 8 GKG. 2 3 4 5 - 4 - Im Übrigen ist das Verfahren durch den Senatsbeschluss vom 9. Januar 2020 abgeschlossen, so dass eine weitergehende Entscheidung nicht veranlasst ist. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung sub- stanzloser, offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben in den von ihm betriebenen Verfahren künftig nicht mehr rechnen kann. Reiter Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 29.07.2019 - 22 AR 83/19 - 6