Entscheidung
VIa ZR 51/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:050922BVIAZR51
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:050922BVIAZR51.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 51/21 vom 5. September 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2022 durch die Richterin Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, den Richter Dr. Rensen, die Richterinnen Wille und Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. Mai 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Streitwert: bis 19.000 € Gründe: I. Der Kläger nimmt die beklagte Kraftfahrzeugherstellerin und -verkäuferin wegen der behaupteten Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb im Dezember 2013 ein Neufahrzeug Mercedes-Benz Vito mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor des Typs OM 651 (EU 5). Im Verfahren hat der Kläger ein Sachverständigengutachten der GmbH vom 20. November 2020 vorgelegt, das einen Motor des Typs OM 642 (EU 6) betrifft, und (u.a.) vorgetragen, in den streitgegenständlichen Motor sei eine Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung (KSR) verbaut, die auf dem Prüfstand stets, aber nur bei 11 % aller Realfahrten Wirkung entfalte. 1 2 3 - 3 - Die im Wesentlichen auf die Erstattung des Kaufpreises zuzüglich Finan- zierungskosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Freistellung von vorgerichtli- chen Rechtsverfolgungskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hat der Senat durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückgewiesen, weil weder die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen noch die Revision Aussicht auf Erfolg hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Hin- weisbeschluss vom 14. März 2022 und den Senatsbeschluss vom 30. Mai 2022 Bezug genommen. Gegen den Senatsbeschluss vom 30. Mai 2022 richtet sich die Anhörungsrüge des Klägers. II. Die zulässige Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger eine Ge- hörsverletzung nicht darlegen kann. Die Anhörungsrüge beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiederho- lung des Vorbringens des Klägers zu dem von ihm vorgelegten Sachverständi- gengutachten und zur KSR. Mit diesem Vorbringen hat sich der Senat indessen bereits in den Beschlüssen vom 14. März 2022 und vom 30. Mai 2022 auseinan- dergesetzt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Die reine Wiederholung des Vorbringens des Klägers gibt dem Senat keine Ver- anlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Dass der Kläger die Beurteilung des Senats nicht teilt, vermag schon im Ansatz eine Gehörsverletzung nicht zu begründen. 4 5 6 - 4 - Der Senat bleibt daher bei seiner Einschätzung, dass aus einem Sachver- ständigengutachten zu einem Motor des Typs OM 642 (EU 6) nicht ohne weite- res Rückschlüsse auf einen Motor des Typs OM 651 (EU 5) gezogen werden können. Ebenso geht der Senat weiterhin davon aus, dass es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn das Berufungsgericht eine Indikation für ein sit- tenwidriges Verhalten des Fahrzeugherstellers verneint, weil der Erwerber des Fahrzeugs selbst vorträgt, die behauptete Abschalteinrichtung funktioniere auf dem Prüfstand und in 11 % der Realfahrten gleichermaßen. Schließlich vermag es der Anhörungsrüge auch nicht zum Erfolg zu ver- helfen, soweit sich der Kläger nunmehr erstmals und damit ohnehin zur Recht- fertigung einer Anhörungsrüge ungeeignet auf die Entscheidung des VII. Zivilse- nats vom 4. Mai 2022 (VII ZR 733/21, - juris) beruft. Denn anders als der Kläger meint, lässt sich auch dieser Entscheidung nicht entnehmen, dass eine Funktion, die nur bei einem bestimmten Anteil aller Fahrten im Realbetrieb, auf dem Prüf- stand aber stets, aktiviert wird, einer Prüfstandserkennung gleichzusetzen sei. Denn im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren hat der Kläger im Verfahren vor dem VII. Zivilsenat vorgetragen und unter Beweis gestellt, die Abgasreinigung seines Fahrzeugs werde durch eine Software-Funktion gesteuert, die erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde, und in diesem Fall eine KSR aktiviere, die den Ausstoß von Stickoxiden auf das zulässige Maß reduziere. Nur dadurch blieben die Stickoxidwerte auf dem Prüfstand unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte. Im realen Fahrbetrieb hingegen werde diese Funktion deaktiviert und der gesetzliche Grenzwert von 180 mg/km deutlich über- schritten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - VII ZR 733/21, - juris Rn. 19, 23). Die Sachverhalte sind mithin nicht vergleichbar. 7 8 9 - 5 - Im Übrigen geht die von der Anhörungsrüge herangezogene Entscheidung des VII. Zivilsenats ausdrücklich davon aus, dass ein verpflichtender Rückruf sei- tens des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) nicht bereits hinreichend das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung indiziert, über die das KBA bei Erteilung der Typengenehmigung getäuscht worden sein müsse. Nach der mittlerweile ge- festigten höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen weitere Umstände hinzu- treten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders ver- werflich erscheinen lassen, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung eine Haf- tung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB auslösen kann (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - VII ZR 733/21, - juris Rn. 17 mwN). Dabei ist das Kriterium der Prüfstandsbezogenheit grundsätzlich geeignet, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, de- ren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen kann, zu unterscheiden. Die Tatsache, dass eine Manipulationssoftware ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviert, indiziert eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden (BGH, aaO, Rn. 18 mwN). 10 - 6 - Diese Voraussetzungen liegen indessen nach dem eigenen Vorbringen des Klä- gers hier nicht vor. Denn anders als die Anhörungsrüge meint, kann das Vorbrin- gen des Klägers, die KSR wirke auf dem Prüfstand stets, nicht aber in 89 % der Realfahrten, nicht dahin verstanden werden, die KSR aktiviere ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt. Menges Krüger Rensen Wille Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 15.12.2020 - 9 O 177/20 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.07.2021 - 13 U 32/21 -