Entscheidung
StB 36/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:060922BSTB36
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:060922BSTB36.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 36/22 vom 6. September 2022 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2022 nach An- hörung des Beschwerdeführers gemäß § 142 Abs. 7, § 304 Abs. 5, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Be- schluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2022 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungs- verfahren wegen des Verdachts des versuchten Mordes in fünf Fällen, jeweils in mehreren rechtlich zusammentreffenden Fällen, in jedem der Fälle in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit tätlichem Angriff auf Voll- streckungsbeamte, in einem der Fälle zudem in Tateinheit mit gefährlicher Kör- perverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, sowie wegen des Verdachts der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Genehmigung in Tateinheit mit Besitz einer vollautomatischen Schusswaffe, mit 1 - 3 - unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe, jeweils in mehreren rechtlich zusammentreffenden Fällen, und mit unerlaubtem Besitz einer Schuss- waffe (§ 211 Abs. 1 und 2, § 113 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 114 Abs. 1 und 2, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKG i.V.m. Teil B Nr. 29 Buchst. a, b und c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5 zum WaffG, §§ 22, 23 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB). Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 20. April 2022 auf 14 Polizei- beamte, die einen Durchsuchungsbeschluss zur Auffindung einer halbautomati- schen Kurzwaffe vollstrecken wollten, mittels eines vollautomatischen Gewehrs mehrere dutzendmal aus fünf verschiedenen Schusspositionen geschossen zu haben, um sie zu töten, wobei er zwei Beamte verletzte. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2022 mit Einverständnis des Beschuldigten Rechtsanwältin C. als Pflichtverteidigerin bestellt. Am 24. Juli 2022 hat der zwischenzeitlich vom Beschuldigten als Vertei- diger gewählte Rechtsanwalt S. beantragt, ihn als (weiteren) Pflichtverteidi- ger beizuordnen. Diesen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichts- hofs mit Beschluss vom 28. Juli 2022 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschuldigte mit der sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da kein Grund für eine Bestellung des Wahlverteidigers als (weiterer) Pflichtverteidiger besteht. 2 3 4 - 4 - 1. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO, § 304 Abs. 5, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, StraFo 2022, 285; vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 8 f. [insoweit in BGHSt 65, 120 nicht abgedruckt]). 2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs war zur Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers befugt (§ 142 Abs. 3 Nr. 1, § 169 Abs. 1 StPO; vgl. BT-Drucks. 19/13829, S. 42). Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes ergibt sich aus § 142a Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG. aa) Der Beschuldigte ist unter anderem des versuchten Mordes in fünf Fäl- len (§§ 211, 22, 23 StGB), mithin der mehrfachen Verwirklichung eines in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogdelikts dringend verdächtig. bb) Die Taten sind ferner nach den Umständen geeignet, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG). Der spezifisch staatsgefährdende Charakter eines Katalogdelikts im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG ist insbesondere dann gegeben, wenn die Tat der Feindschaft des Täters gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland entspringt und er seine Opfer nur deshalb auswählt, weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren, oder ohne jeden persönlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger oder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundesgebiet aufhalten (BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 28; vom 22. Au- 5 6 7 8 9 - 5 - gust 2019 - StB 21/19, juris Rn. 37; vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, BGHR GVG § 120 Abs. 2 Nr. 3a Sicherheit 4). Gemessen an diesen Maßstäben haben die Taten des Beschuldigten staatsgefährdenden Charakter, denn sie beruhen auf seiner Ablehnung des frei- heitlich-demokratischen Staats- und Gesellschaftssystems der Bundesrepublik in seiner Ausprägung als Demokratie. Der Beschuldigte wählte die verletzten Poli- zeibeamten als Opfer aus, weil sie dieses System als Amtsträger repräsentieren. cc) Die besondere Bedeutung der Tat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG, die die Zuständigkeit des Bundes und damit die Evokati- onsbefugnis des Generalbundesanwalts begründet, ist gegeben. Dies ist grund- sätzlich dann anzunehmen, wenn es sich bei der Tat unter Beachtung des Aus- maßes der eingetretenen Rechtsgutsverletzung um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, das die Schutzgüter des Gesamtstaats in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des General- bundesanwalts und eine Aburteilung durch ein die Bundesgerichtsbarkeit aus- übendes Gericht geboten sind. Die Beurteilung der Bedeutung des Falles erfor- dert dabei eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung ihres Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Gesamtstaats, hier der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 31; vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 40; vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 37; Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 253 f.). Allein die Schwere der Tat und das Ausmaß der von ihr her- vorgerufenen Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter vermögen dabei für sich die besondere Bedeutung nicht zu begründen; allerdings können die konkrete Tat- und Schuldschwere den Grad der Gefährdung bundesstaat- 10 11 - 6 - licher Belange mitbestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 23; vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 37). Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung sind daneben die konkreten Auswirkungen für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihr Erscheinungsbild gegenüber Staaten mit gleichen Wertvorstellungen in den Blick zu nehmen. Auch ist zu beachten, welche Signalwirkung von der Tat für potenti- elle Nachahmer ausgeht (BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 31; vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 40; vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 23 mwN). Daran gemessen hat der Generalbundesanwalt die besondere Bedeutung der Tat zu Recht bejaht. Der Beschuldigte ist Anhänger der Ideologie der sog. "Reichsbürger", die sich auf ein angebliches Fortbestehen des Deutschen Rei- ches berufen, das juristisch niemals untergegangen sei, und die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland sowie ihrer Organe in Abrede stellen. So bezeich- nete er die Bundesrepublik in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Ell- wangen als "Firma", der angeblich keine Hoheitsrechte eines Staates zuständen. Zudem berief er sich in diesem Schreiben auf das Supreme Headquaters Allied Expeditionary Force (S.H.A.E.F.), das während des Zweiten Weltkrieges ab 1943 das Hauptquartier der alliierten Streitkräfte in Nordwest- und Mitteleuropa war, und forderte ein "S.H.A.E.F. Mandat" und eine "notariell beglaubigte Gründungs- urkunde der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Baden-Württemberg" sowie eine "Kontrollnummer", verliehen durch die Alliierten. In einem anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung sichergestellten Dokument unter der Über- schrift "S.H.A.E.F." heißt es, dass "die Bundesrepublik in Deutschland auch nach der Einigung weiterhin unter Besatzung der Alliierten steht" und "alle militärischen Vorbehaltsrechte" weiterhin "volle Rechtskraft" besitzen. Beamte, Richter, Rechtsanwälte und "Medienbetreiber" benötigten "eine Lizenz der Alliierten zur 12 - 7 - Ausübung ihrer Tätigkeit". Auf einen Verstoß gegen die heute noch geltenden "SHAEF Gesetze" stehe die "Todesstrafe". Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis wählte der Beschuldigte am Tattag die von ihm verletzten Polizeibeamten bewusst als Repräsentanten des Staates aus und griff diese an, während sie in ihrer amtlichen Funktion zur Voll- streckung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses handelten. So äußerte er nach seiner Festnahme gegenüber den polizeilichen Einsatzbeamten, diese seien selbst schuld daran, dass er geschossen habe, da sie zuvor sein Grund- stück betreten hätten. Er sehe, dass sie zwar "gute Jungs" seien, aber leider auf der "falschen Seite kämpfen" würden. Weiter äußerte er ihnen gegenüber, dass sie "endlich aufwachen" sollten; schließlich könnten sie ja auch mit ihm "Seite an Seite kämpfen". Die Taten sind damit Ausdruck einerseits seiner Feindschaft ge- gen das demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland und andererseits seiner Missachtung von Hoheitsrechten. Die ver- übten Gewaltdelikte sind damit geeignet, das staatliche Gewaltmonopol und das darauf beruhende gewaltfreie Zusammenleben der Bevölkerung zu beeinträchti- gen. Ihnen kommt damit eine über die Verletzung individueller Rechtsgüter hin- ausgehende gesamtstaatliche Bedeutung zu. Daneben sind die verübten Taten geeignet, eine erhebliche Gefahr für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu begründen und eine Signalwirkung für Nachahmungstäter auszulösen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit immer wieder von Reichsbürgern ver- übten Mordanschläge auf Polizisten und Gerichtsvollzieher, bei denen die Täter ihre Opfer bewusst als Repräsentanten des Staates auswählten, um sich dem Staat als solchem und dem staatlichen Gewaltmonopol zu widersetzen. 13 14 - 8 - b) Es liegen keine Gründe für die Bestellung des Wahlverteidigers als zu- sätzlicher Pflichtverteidiger vor. aa) Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 StPO können in Fällen der not- wendigen Verteidigung einem Beschuldigten zu seinem Wahl- oder (ersten) Pflichtverteidiger "bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger zusätzlich" bestellt wer- den, "wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbe- sondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist". Nach ihrem Wortlaut hat die Vorschrift zur zentralen Voraussetzung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers erfordert. Eine solche - "vom Willen des Beschul- digten unabhängige" (BT-Drucks. 19/13829 S. 49) - Bestellung ist somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat, also grundsätzlich zur Verfahrenssicherung geeignet ist. Vielmehr muss sie zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchfüh- rung notwendig sein (BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13). Soweit der Gesetzeswortlaut "Umfang oder Schwierigkeit" des Verfahrens anführt, benennt er lediglich exemplarisch ("insbesondere") Hauptanwendungs- fälle für diese zentrale Normvoraussetzung. Hierauf ist bei der Auslegung Be- dacht zu nehmen. Auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens kann es mithin nur ankommen, soweit diese Eigenschaften dazu führen, dass dessen zügige Durchführung ohne einen weiteren (bzw. zwei weitere) Verteidiger gefähr- det wäre (BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, StraFo 2022, 285; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13). 15 16 17 18 - 9 - Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsvertei- diger ist daher lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür - etwa wegen des besonde- ren Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache - ein "unabweisbares Bedürfnis" besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Ange- klagten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz ent- sprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten. bb) Es kann dahinstehen, ob dem Ermittlungsrichter bei der Entscheidung über die Bestellung eines weiteren Verteidigers ein nicht voll überprüfbarer Be- urteilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. zum Vorsitzenden im Zwi- schen- und Hauptverfahren BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, StraFo 2022, 285, 286 mwN; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 15 ff. mwN). Darauf kommt es vorliegend nicht an, da der angefochtene Be- schluss in jedem Fall nicht zu beanstanden ist. Die Bestellung eines weiteren Verteidigers ist hier nicht im Sinne von § 144 Abs. 1 StPO erforderlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die zügige Durchführung des Verfahrens erfordert die beantragte Beiordnung nicht. Weder ist der Verfahrens- stoff, der gegenwärtig 17 Bände, einen Sonderband und sieben Beiakten um- fasst, besonders umfangreich, noch sind die aufgeworfenen Rechtsfragen be- sonders schwierig. Auch liegen keine konkreten Umstände vor, die ein arbeits- teiliges Vorgehen zweier Pflichtverteidiger während des weiteren Ermittlungsver- fahrens erforderlich machen. Die Frage der Verfahrenssicherung stellt sich in die- sem Verfahrensstadium nicht in gleicher Weise wie im Hauptverfahren. Im Übri- gen ist das Recht des Beschuldigten an einer effektiven Verteidigung (s. Art. 6 19 20 21 - 10 - Abs. 3 Buchst. c EMRK) durch die Beiordnung von Rechtsanwältin C. als Pflichtverteidigerin - zumindest derzeit - hinreichend gewahrt. Berg Paul Voigt