Entscheidung
StB 37/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:060922BSTB37
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:060922BSTB37.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 37/22 vom 6. September 2022 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a. hier: Gehörsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2022 gemäß § 33a StPO beschlossen: Die Gehörsrüge des Beschuldigten gegen den Senatsbeschluss vom 25. August 2022 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: 1. Der Generalbundesanwalt führt gegen den 17-jährigen Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und hiermit zusammenhängender weiterer De- likte. Zunächst war der Beschuldigte inhaftiert. Am 27. Juli 2022 hat der Ermitt- lungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl aufgehoben (3 BGs 606/22). Auf die dagegen vom Generalbundesanwalt erhobene Beschwerde hat der Senat mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 25. August 2022 den Aufhebungs- beschluss aufgehoben. Dadurch ist der Haftbefehl wieder in Kraft getreten. Nunmehr erhebt der Beschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. September 2022 eine Gehörsrüge. Er macht geltend, bei der Beschlussfas- sung vom 25. August 2022 seien nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt worden. Der Senat habe insbesondere versäumt, ihn selbst und seine Eltern zuvor nochmals persönlich anzuhören sowie eine Stellungnahme der Klinik einzuholen, in der er sich nach seiner Haftentlassung aufhielt. Dem Rügeschreiben ist eine ärztliche "Einschätzung der Selbst- und Fremdgefähr- dung" des Beschuldigten vom 22. August 2022 als Anlage beigefügt. 1 2 - 3 - 2. Die Gehörsrüge nach § 33a StPO ist unbegründet. a) Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem sich der Beschuldigte nicht hätte äußern können, noch zu berücksichti- gendes Verteidigungsvorbringen übergangen. Vielmehr ist der Beschuldigte über seinen Verteidiger zur Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen die Auf- hebung des Haftbefehls angehört worden. Mit innerhalb der Stellungnahmefrist eingegangenem Schriftsatz hat er sich dazu geäußert. Der Senat hat die darin enthaltenen Ausführungen bei seiner Beratung gewürdigt, ihnen allerdings aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen nicht beizutreten ver- mocht. b) Soweit der Beschuldigte moniert, dass der Senat die Beteiligten nicht selbst persönlich angehört habe, verhilft dies der Gehörsrüge nicht zum Erfolg. Beschwerdeentscheidungen ergehen nach § 309 Abs. 1 StPO ohne mündliche Verhandlung. Eine im Ermessen des Gerichts liegende Ausnahme von diesem Grundsatz regelt § 118 Abs. 2 StPO nur für Beschwerden gegen Haftbefehle und damit für eine Fallkonstellation, die hier nicht einschlägig ist (vgl. LR/Lind, StPO, 27. Aufl., § 118 Rn. 3 mwN). Gründe zur Vornahme eigener Ermittlungen durch den Senat nach § 308 Abs. 2 StPO sind im Beschwerdeverfahren nicht mitgeteilt worden und ange- sichts der ausführlichen Protokollierung der mehrstündigen mündlichen Haftprü- fung vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs und der über den Ver- teidiger zur Akte gereichten schriftlichen Stellungnahme des Beschuldigten nicht geboten gewesen. Das gilt auch für die Vernehmung der Klinikärzte. Zum einen hatte bereits der psychiatrische Sachverständige in der mündlichen Haftprüfung vom 27. Juli 2022 eine medizinische Einschätzung abgegeben. Zum anderen hat dem Senat keine Schweigepflichtsentbindung vorgelegen. Hinzu kommt, dass 3 4 5 6 - 4 - mit Blick auf die derzeitige Fluchtgefahr Verzögerungen durch zusätzliche Ermitt- lungen zu vermeiden gewesen sind. c) Die jetzt eingereichte ärztliche Stellungnahme gibt dem Senat keine Be- fugnis zu einer nochmaligen Kontrolle des angefochtenen Beschlusses. Liegen die Voraussetzungen des § 33a StPO nicht vor, ist eine nachträgliche Änderung der rechtskräftigen Entscheidung gesetzlich nicht vorgesehen. d) Wie bereits im Beschluss vom 25. August 2022 dargelegt, bleibt eine Verschonung des Beschuldigten vom Vollzug der Untersuchungshaft nach § 116 Abs. 1 StPO, § 72 Abs. 1 Satz 1 und 3 JGG durch den nunmehr wieder zustän- digen Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs weiterhin möglich. Nachdem aus dem der Rügeschrift beigefügten Schreiben des Klinikleiters hervorgeht, dort bestünden die Möglichkeit und der Wille, den Beschuldigten bis auf Weiteres sta- tionär zu behandeln, werden gegebenenfalls andere für die Unterbindung der Fluchtgefahr entscheidungserhebliche Umstände - etwa die Sicherstellung einer langfristigen Kostenübernahme für den Aufenthalt im Krankenhaus - zu ermitteln und abzuwägen sein. Berg Paul Erbguth 7 8