Entscheidung
2 StR 129/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:130922B2STR129
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:130922B2STR129.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 129/22 vom 13. September 2022 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag – am 13. September 2022 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren auf den Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung beschränkt, b) das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Dezember 2021 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt aus Gründen der Verfah- rensökonomie in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Be- schränkung des Verfahrens (§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO) und dem- entsprechend zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Durch die Anklage der verfah- rensgegenständlichen Tat (auch) wegen § 223 Abs. 1 StGB hat die Staatsanwalt- schaft zumindest konkludent das besondere öffentliche Interesse an der Straf- verfolgung im Sinne von § 230 Abs. 1 StGB bejaht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. April 2017 – 2 StR 79/17, BGHR StGB § 230 Abs. 1 Satz 1 besonderes öf- fentliches Interesse 1; BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 5 StR 614/19, juris Rn. 14), so dass es auf die Frage der Wirksamkeit des Strafantrages vom 24. Mai 2020 nicht ankommt. 2. Es ist mit Blick auf die übrigen Strafzumessungserwägungen, insbeson- dere die gewichtigen strafschärfenden Gesichtspunkte, auszuschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der als tateinheitlich begangen ausgeurteilten Belei- digung (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 22. November 2006 – 2 StR 382/06, BGHR StGB § 185 Ehrverletzung 7) auf eine niedrigere als die verhängte Frei- heitsstrafe erkannt hätte. 1 2 3 - 4 - 3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklag- ten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Krehl Zeng Meyberg Grube Vorinstanz: Landgericht Aachen, 06.12.2021 - 61 KLs-806 Js 926/20-21/20 4