Entscheidung
4 StR 90/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:130922B4STR90
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:130922B4STR90.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 90/22 vom 13. September 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hagen vom 17. August 2021 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten ergeben hat, hinsichtlich des Angeklagten A. mit der Maß- gabe, dass dieser unter Einbeziehung der Urteile des Amtsge- richts Hagen vom 27. Januar 2020 (84 Ds 151 Js 246/19 – 168/19) und des Landgerichts Hagen vom 3. November 2020 (51 KLs 400 Js 100/20 – 12/20) verurteilt ist. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch haben sie die dem Nebenkläger im Revi- sionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat es versäumt, bei der Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Hagen vom 3. November 2020 im Tenor zum Ausdruck zu bringen, dass in dieses bereits eine frühere Verurteilung des Angeklagten A. – das Ur- teil des Amtsgerichts Hagen vom 27. Januar 2020 – einbezogen war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 – 2 StR 283/19; vom 16. September 2014 1 - 3 - – 2 StR 101/14). Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, er- gänzt der Senat den Urteilstenor klarstellend um diese Angabe. Quentin Sturm Maatsch Scheuß Weinland Vorinstanz: Landgericht Hagen, 17.08.2021 ‒ 53 KLs 151 Js 308/20 1/21