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Entscheidung

5 StR 57/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:130922B5STR57
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:130922B5STR57.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 57/22 vom 13. September 2022 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arznei- mitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Juni 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Verstoßes gegen das Arzneimit- telgesetz durch unerlaubtes Handeltreiben mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht in Tateinheit mit uner- laubtem Herstellen eines Arzneimittels und mit Inverkehrbringen eines Fertigarzneimittels ohne Zulassung und ohne Genehmigung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „26 tateinheitlichen Fällen … vorsätzlichen Handeltreibens mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, unter Verstoß gegen die Apotheken- pflicht, davon in 14 Fällen in Tateinheit mit dem Herstellen eines Arzneimittels ohne die erforderliche Herstellungserlaubnis und in Tateinheit mit dem Inverkehr- bringen eines zulassungspflichtigen Fertigarzneimittels ohne Zulassung und 1 - 3 - ohne Genehmigung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die nicht revidierende Einziehungsbeteiligte M. GmbH hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.645.323,28 Euro angeordnet. Die Revision des Ange- klagten führt lediglich zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und bleibt ansons- ten ohne Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte, ein promovierter Biochemiker, seit vielen Jahren der geschäftsführende Alleingesell- schafter der Einziehungsbeteiligten M. GmbH. Mit dieser stellte er spätestens ab Anfang 2014 eine weder in Deutschland noch in der Europäischen Union zugelassene und auch nicht klinisch erprobte Substanz „GcMAF“ (Globulin Component Macrophage-Activating Faktor, auch „DBP-MAF“ genannt) her. Bei dieser – insbesondere in Kreisen der Alternativmedizin – als mögliches neues Heilmittel in der Krebstherapie gehandelten Substanz handelt es sich um ein im menschlichen Blut vorkommendes Protein, das auch im Labor hergestellt werden kann. Nach Angaben einiger Wissenschaftler, die jedoch aufgrund methodischer Mängel angezweifelt und teils zurückgezogen wurden, soll es in der Krebsthera- pie durch eine „Makrophagen-Aktivierung“ („MAF“ = Makrophagen aktivierender Faktor) gute Heilerfolge bei geringen Nebenwirkungen erzielen. Tatsächlich hat sich bis heute nicht mit wissenschaftlichen Methoden belegen lassen, dass die Substanz eine pharmakologische Wirkung auslöst und das Immunsystem stimu- liert. 2 - 4 - Der Angeklagte forschte zu GcMAF in der Hoffnung, damit einen wissen- schaftlichen Durchbruch bei der Krebstherapie zu erzielen und den Nobelpreis zu gewinnen. Trotz aller Mühen gelang es ihm aber nicht, den Nachweis einer pharmakologischen Wirkung von GcMAF zu führen. Er konzipierte aber ein Ver- fahren, um GcMAF unter höchsten Anforderungen an Reinheit und Sterilität zu produzieren, das reproduzierbar war und die Herstellung in größerem Rahmen ermöglichte. Die Einsicht, dass GcMAF tatsächlich gar keine pharmakologische Wirkung hat und allein zur Erzielung eines Placebo-Effekts geeignet ist, reifte im Angeklagten erst nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Der Angeklagte ging als Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten eine Kooperation mit der österreichischen C. GmbH ein, zunächst mit dem Plan, das in der Öffentlichkeit von anhaltendem Interesse begleitete GcMAF als Nahrungsergänzungsmittel zu vermarkten. Hiervon nahm man aber bald Ab- stand, weil der Angeklagte und die Verantwortlichen der C. GmbH davon ausgingen, dass GcMAF rechtlich als Arzneimittel eingestuft werden müsste, der Angeklagte insbesondere, weil sich die erhoffte Wirkung von GcMAF auf das Im- munsystem nur durch intravenöse Injektion würde erzielen lassen. Ein regulärer Vertrieb von GcMAF als Arzneimittel kam weder für die C. GmbH noch für die M. GmbH in Betracht, weil GcMAF nicht über eine Zulassung als Arzneimittel verfügte und keine der beteiligten Gesellschaften eine Erlaubnis zum Herstellen oder zum Vertrieb von Arzneimitteln besaß. Während sich die C. GmbH um die Werbung und betriebswirtschaftliche Belange küm- merte, erfolgte bei der M. GmbH die Herstellung von GcMAF. 3 4 - 5 - Um die arzneimittelrechtlichen Erlaubniserfordernisse und Regularien von vornherein zu umgehen, entschieden sich die Geschäftspartner für ein Ge- schäftsmodell, das auf der Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 2b AMG als „Schlupfloch“ fußen und einen Vertrieb von GcMAF an Ärzte und Heilpraktiker auch ohne Zulassung ermöglichen sollte. Nach § 13 Abs. 2b Satz 1 AMG in der zur Tatzeit geltenden Fassung bedurfte ein Arzt oder eine sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugte Person keiner Erlaubnis, soweit die Arznei- mittel unter ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung zum Zwecke der per- sönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten hergestellt werden („Ei- genherstellung“). Nach Abschluss eines „Labornutzungs-Rahmenvertrages“, wonach an GcMAF interessierte Ärzte und Heilpraktiker selbst in den Räumlichkeiten der M. GmbH diesen Stoff herstellten, und nach einer zwei- bis vierstündi- gen „Laboreinweisung“ unterzeichneten die Abnehmer einen formularmäßig vor- bereiteten „Eigenherstellungsauftrag“, wonach sie beabsichtigten, in den Räu- men der M. GmbH eine bestimmte Anzahl Ampullen GcMAF in be- stimmter Konzentration herzustellen. Tatsächlich handelte es sich dabei um Be- stellungen entsprechender Mengen zu de facto festen Preisen pro Ampulle. Die Herstellung der GcMAF-Ampullen erfolgte – anders als nach außen suggeriert – im Labor der M. GmbH durch zwei Mitarbeiter der Firma nach einer vom Angeklagten erstellten Standardarbeitsanweisung in größeren Chargen auf Vorrat. Hierbei wurde zunächst eine „Stammlösung“ GcMAF hergestellt, im Kühl- schrank gelagert, anschließend mit Ringer-Acetat-Lösung auf die gewünschte Konzentration verdünnt und schließlich in Injektionsflaschen gefüllt. Diese Ver- fahrensweise stellt kein anerkanntes homöopathisches Herstellungsverfahren dar. Den ausführenden Labormitarbeitern war jeweils gänzlich unbekannt, für welche und wie viele Abnehmer die von ihnen hergestellte Charge verwendet 5 6 - 6 - wurde; sie stellten eine neue Charge her, wenn die vorgehaltene Menge zu Ende ging. Die Kunden als „Eigenhersteller“ wirkten an der Herstellung und Abfüllung von GcMAF nicht mit. Weder waren sie dabei anwesend noch kommunizierten sie mit den Labormitarbeitern oder dem Angeklagten über Inhalte des Herstel- lungs- und Abfüllvorgangs; die Kunden erteilten mithin nie inhaltliche Anweisun- gen an M. -Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Herstellung oder Ab- füllung des Stoffs. Der Versand an die Kunden erfolgte in bewusstem zeitlichen Abstand von 14 Tagen zum Auftrag. Teilweise gab es auch „Depot“-Aufträge, wobei erst Abrufe aus dem Depot eine Abfüllung bzw. Aussonderung entspre- chender Mengen aus einer bereits erfolgten Abfüllung zur Folge hatten. Zeitnah zum Versand rechnete die M. GmbH das übersandte GcMAF ab und erhielt entsprechende Überweisungen auf ein Geschäftskonto. Anschließend wurden die Erträge vom kontobevollmächtigten Geschäftsführer der C. GmbH verteilt. Nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der M. GmbH und der C. GmbH im Herbst 2016 schrieb der Angeklagte für die M. GmbH die Kunden (Ärzte und Heilpraktiker) an. In dem Schreiben heißt es u.a.: „Deswegen ist es sinnvoll, GcMAF intravenös zu verabreichen. GcMAF fällt somit unter das Arzneimittelgesetz. Da das Präparat noch keine Zulassung als Arzneimittel hat, ist eine Applikation am Patienten nur im Rahmen der Eigen- herstellung durch den behandelnden Arzt oder Heilpraktiker nach § 13 AMG bzw. § 67 AMG erlaubt.“ 7 8 - 7 - Im Einzelnen kam es bei der M. GmbH zwischen Anfang 2014 und Mai 2017 zur Herstellung und Abfüllung zahlreicher Chargen GcMAF. Mit den verfahrensgegenständlichen Chargen (insgesamt 26) erzielte die M. GmbH Einkünfte von über 1,6 Millionen Euro. Behördliche Anfragen beant- wortete der Angeklagte unter Hinweis auf die angebliche Eigenherstellung in den Räumen der M. GmbH in Art eines „Mietlabors“, wobei er die tatsächli- chen Umstände bewusst verschwieg. Der gewerbsmäßig handelnde Angeklagte ging durchweg davon aus, dass es sich bei GcMAF um ein Arzneimittel handelt. Dies stützte er auf die Applikati- onsform (intravenöse Injektion) sowie die Wirkweise (Stimulierung des Immun- systems durch die Aktivierung von Markrophagen). Ihm war bekannt, dass die C. GmbH den Stoff GcMAF als Behandlungsmethode gegen Krebs durch Stimulierung des Immunsystems bewarb. Er wusste, dass im Tatzeitraum GcMAF weder in Deutschland noch in der Europäischen Union eine Zulassung hatte in Europa keine klinischen Studien zu GcMAF veröffentlicht worden waren und er über keine Erlaubnisse nach dem Arzneimittelgesetz verfügte. Ihm war auch klar, dass die Vereinbarungen über eine angebliche „Eigenherstellung“ den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprachen, sondern diese lediglich nach außen die Erfüllung der Vorgaben des § 13 Abs. 2b AMG vorspiegeln sollten. 2. Der Angeklagte hat nach Auffassung der Strafkammer hinsichtlich aller verfahrensgegenständlichen Chargen den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AMG erfüllt, indem er ohne die erforderliche Erlaubnis mit dem nach § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG apothekenpflichtigen und nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AMG aF verschreibungspflichtigen GcMAF Handel getrieben habe. Die Strafkammer hat das von der M. GmbH hergestellte GcMAF als „Präsentationsarz- 9 10 11 - 8 - neimittel“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG aF bewertet und auch den Straftat- bestand des § 96 Nr. 4 AMG dadurch als erfüllt angesehen, dass der Angeklagte selbst oder durch seine Mitarbeiter diese Arzneimittel ohne die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG erforderliche Erlaubnis gewerbsmäßig hergestellt habe. Die tatsächliche Betriebsführung hinsichtlich der gesamten auf die Herstellung von GcMAF bezogenen Herstellungsschritte habe bei ihm gelegen; der Ausnahme- tatbestand der „Eigenherstellung“ nach § 13 Abs. 2b AMG sei nicht verwirklicht gewesen. Zudem habe der Angeklagte auch § 96 Nr. 5 AMG erfüllt, indem er das GcMAF als „Fertigarzneimittel“ im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AMG ohne Er- laubnis in den Verkehr gebracht habe. Aufgrund der kurzen Verjährung hat das Landgericht diese Straftaten nach § 96 AMG lediglich auf die Chargen ab Nr. 49 bezogen. In Anknüpfung an die Wertungen im Betäubungsmittelstrafrecht hat das Landgericht jede einzelne Charge zunächst als eine Tat im Sinne einer Bewer- tungseinheit angesehen und aufgrund eines Überlappens der jeweils gebildeten Vorräte sowie wegen des Anlegens von Depots über mehrere Chargen hinweg die verschiedenen Taten als in gleichartiger Idealkonkurrenz verwirklicht bewer- tet. 3. Einen besonders schweren Fall nach § 95 Abs. 3 AMG hat die Straf- kammer abgelehnt und die verhängte Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer dem Normalstrafrahmen des § 95 Abs. 1 AMG entnom- men. Eine Einziehungsentscheidung zu Lasten des Angeklagten ist nicht erfolgt. 12 13 - 9 - II. Die mit Verfahrensrügen und der näher ausgeführten Sachrüge geführte Revision des Angeklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Die Verfahrensrügen sind mangels vollständigen Vortrags der die Rüge begründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) jeweils unzulässig (vgl. Antragsschrift des General- bundesanwalts). Die Sachrüge führt lediglich zur Änderung der Konkurrenzen. 1. Die auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: a) Bei GcMAF in der vom Angeklagten hergestellten Form handelt es sich um ein Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG (zur Tatzeit § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG aF). aa) Danach sind Arzneimittel Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind (sogenanntes Präsen- tationsarzneimittel, vgl. hierzu im Einzelnen Müller in Kügel/Müller/Hofmann, Arz- neimittelgesetz, 3. Aufl., § 2 Rn. 71 ff. mwN). Hierunter fallen nicht nur objektiv tatsächlich therapeutisch wirksame Stoffe, sondern auch solche, die lediglich subjektiv eine entsprechende Zweck- bestimmung aufweisen (BGH, Urteil vom 18. September 2013 – 2 StR 535/12, BGHSt 59, 16, 18 f. mwN): Von dem Begriff der Präsentationsarzneimittel werden neben „echten“ Arzneimitteln auch solche Produkte erfasst, die nur den Anschein erwecken, therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zu dienen. Der 14 15 16 17 18 - 10 - Schutzzweck des Gesetzes besteht darin, für die Sicherheit im Verkehr mit Arz- neimitteln zu sorgen. Deshalb soll der Verbraucher auch vor solchen Produkten geschützt werden, die zur Erfüllung der erwünschten therapeutischen oder pro- phylaktischen Zwecke ungeeignet sind. Dies beruht auf der Überlegung, dass die Heilung einer Krankheit verzögert oder deren Verlauf verschlechtert werden kann, wenn statt geeigneter Medikamente unwirksame Anscheinsarzneimittel an- gewendet werden und dadurch eine sachgemäße Medikation verhindert oder verzögert wird. Abzustellen ist auf die ausdrückliche oder konkludente Präsentation und Bezeichnung als Arzneimittel, wobei auf die Perspektive eines Durchschnittsver- brauchers abzustellen ist; dabei können die Ähnlichkeit mit einem „echten“ Arz- neimittel in äußerer Form und Aufmachung und der Inhalt von Werbemaßnahmen relevant sein (Müller, aaO, § 2 Rn. 72 f. mwN). bb) Diese Voraussetzungen lagen nach den Urteilsfeststellungen vor (vgl. zu GcMAF als Arzneimittel aus sozial- und beihilferechtlicher Sicht auch BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2016 – B 1 KR 63/16 B; VG Saarlouis, Urteil vom 12. Mai 2016 – 6 K 2135/13; SG Duisburg, Urteil vom 1. Juli 2019 – S 50 KN 126/15 KR). GcMAF in der vom Angeklagten hergestellten Form war zur Anwendung im menschlichen Körper mittels Injektion bestimmt und sollte im Rahmen einer Krebstherapie das Immunsystem stimulieren, um zur Heilung ei- ner schweren Krankheit beizutragen. Auf seine objektive Wirksamkeit kam es nicht an. Sowohl in der werbenden Außendarstellung als auch in der Aufmachung stellte es sich als Arzneimittel im genannten Sinne dar. Dass auch der Angeklagte selbst subjektiv von der Arzneimitteleigenschaft des von ihm hergestellten Stoffs ausging, hat das Landgericht unter Würdigung aller relevanten Umstände rechts- fehlerfrei festgestellt. 19 20 - 11 - b) Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten zu Recht als Straf- tat gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AMG gewertet. Danach macht sich strafbar, wer entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder Abs. 3 AMG mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abge- geben werden dürfen, Handel treibt. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 AMG darf mit Arzneimitteln im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG jenseits bestimmter Ausnahmen au- ßerhalb von Apotheken kein Handel getrieben werden. Mangels Eingreifens eines Ausnahmetatbestandes unterlag GcMAF in der vom Angeklagten hergestellten Form der Apothekenpflicht (hierzu näher Hofmann in Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, 3. Aufl., § 43 Rn. 9 ff. mwN). Als Applikationsarzneimittel war GcMAF zur Abgabe zum Endverbrauch bestimmt; dies setzt keine Abgabe an den Endverbraucher voraus, sondern ist auch bei der Abgabe an den Arzt zur Anwendung am Patienten mittels Injektion erfüllt (vgl. Hofmann, aaO, § 43 Rn. 13 ff. mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. April 2018 – I ZR 121/17, GRUR 2018, 1271). Es handelte sich entgegen der Auffassung der Revision nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AMG aF auch um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, da die ihm zugeschriebenen pharmakologischen Wirkungen in der medizinischen Wis- senschaft im Tatzeitraum nicht allgemein bekannt waren (vgl. zu den Vorausset- zungen näher Hofmann, aaO, § 48 Rn. 20 mwN). Hierfür reicht aus, dass einem neuen Stoff – wie hier – bestimmte erhebliche pharmakologische Wirkungen zu- geschrieben werden, die in der Wissenschaft umstritten und nicht allgemein be- kannt sind. Denn der Gesetzgeber wollte mit Einfügung von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AMG aF im Sinne des Patientenschutzes gerade solche Arzneimittel mit neuen Stoffen erfassen, die noch nicht von einer Rechtsverordnung zur Ver- schreibungspflicht erfasst werden können (vgl. BT-Drucks. 16/12256, S. 52). 21 22 23 24 - 12 - Eine Ausnahme von der (präventiven) Verschreibungspflicht für solche Präsen- tationsarzneimittel, bei denen sich im Nachhinein die Wirkungslosigkeit heraus- stellt, würde dem vom Gesetzgeber bezweckten vorbeugenden Patientenschutz zuwiderlaufen. Eine Beschränkung auf Stoffe, die bereits von einer Verordnung nach § 48 Abs. 2 AMG erfasst werden, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. zum Problem Hofmann, aaO, § 48 Rn. 20 mwN). Da es an einer homöopa- thischen Herstellung mangelte, entfiel die Verschreibungspflicht auch nicht nach § 5 AMVV. Die Voraussetzungen von § 47 AMG, der die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel durch pharmazeutische Unternehmen und Großhändler an andere Empfänger als Apotheken regelt (näher Miller in Kügel/Müller/Hofmann, Arznei- mittelgesetz, 3. Aufl., § 47 Rn. 1 mwN), lagen nach den Urteilsfeststellungen er- sichtlich nicht vor. Mit dem Verkauf von GcMAF in Gewinnerzielungsabsicht hat der Ange- klagte vorsätzlich Handel mit diesem Arzneimittel getrieben. Eine dem etwa ent- gegenstehende „Eigenherstellung“ der Arzneimittel durch die abnehmenden Ärzte und Heilpraktiker (vgl. § 13 Abs. 2b AMG) lag nach den Feststellungen des Landgerichts fern. Relevante Fehlvorstellungen hat die Strafkammer rechtsfeh- lerfrei ausgeschlossen. c) Zugleich hat sich der Angeklagte mit seinem Verhalten nach § 96 Nr. 4 AMG strafbar gemacht, da er als Verantwortlicher der Einziehungsbeteiligten ohne die erforderliche Erlaubnis das Arzneimittel GcMAF herstellen ließ. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG bedarf derjenige einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, der Arzneimittel gewerbs- oder berufsmäßig herstellt. Dies traf auf den Angeklagten und die von ihm geleitete Einziehungsbeteiligte zu. Der 25 26 27 28 - 13 - Angeklagte beherrschte den Herstellungsprozess und sämtliche zur Herstellung erforderlichen Herstellungsschritte sowie die Qualitätskontrolle (vgl. zum Begriff des Herstellens von Arzneimitteln auch BGH, Urteil vom 4. September 2012 – 1 StR 534/11, BGHSt 57, 312 Rn. 24 ff. mwN). Die Abnehmer waren dagegen nicht in vergleichbarer Weise in die Herstellung eingebunden. Die Voraussetzun- gen des Ausnahmetatbestandes der „Eigenherstellung“ nach § 13 Abs. 2b AMG lagen nach den Feststellungen des Landgerichts deshalb fern. Da die zuständi- gen Behörden über die relevanten tatsächlichen Umstände im Unklaren gelassen wurden, kam ihrem Verhalten auch kein den Angeklagten entlastender Erklä- rungswert zu. d) Die Feststellungen belegen zudem eine Strafbarkeit gemäß § 96 Nr. 5 AMG. Danach ist u.a. strafbar, wer entgegen § 21 Abs. 1 AMG Fertigarzneimittel ohne Zulassung oder ohne Genehmigung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in den Verkehr bringt. Auch diese Voraussetzungen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 AMG, näher dazu Krüger in Kügel/Müller/Hofmann, Arz- neimittelgesetz, 3. Aufl., § 4 Rn. 4 ff. mwN) hat die Strafkammer anhand der Zweckbestimmung der Ampullen rechtsfehlerfrei bejaht. 2. Der Schuldspruch bedarf hinsichtlich der Annahme mehrerer tateinheit- licher Taten der Korrektur. Weil sich die zahlreichen Tatbeiträge des Angeklagten insgesamt auf die Einrichtung und das Aufrechterhalten eines Geschäftsbetriebs bezogen, ohne dass sein Handeln einzelnen Taten abgrenzbar zugeordnet wer- den kann, sind sämtliche Einzelhandlungen nach den Grundsätzen des uneigent- lichen Organisationsdelikts zu einer Tat im Rechtssinne zusammenzufassen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2021 – 2 StR 307/20 Rn. 27 mwN). Der Senat hat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch geändert; § 265 StPO 29 30 - 14 - steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als ge- schehen hätte verteidigen können. Auswirkungen auf die Strafzumessung hat dies nicht, da eine veränderte Beurteilung derartiger Konkurrenzen den Schuld- gehalt regelmäßig – so auch hier – unberührt lässt. Vor diesem Hintergrund ist das Urteil trotz der ungewöhnlichen Darstel- lungsmethode – Einrücken eines von den Unterschriften gedeckten umfangrei- chen Tabellenwerks nur teilweise verfahrensgegenständlicher Fälle mit Ausfüh- rungen zur jeweiligen Beweiswürdigung hinsichtlich der verwendeten Dokumente – noch aus sich heraus verständlich, weil sich den Tabellen die jeweiligen Her- stellungszeiten, Herstellungsprozesse, Mengen und Abnehmer detailliert entneh- men lassen. Auf die vom Generalbundesanwalt vermisste Behandlung des An- klagefalls 299 kommt es aufgrund der veränderten Konkurrenzverhältnisse nicht mehr an. 3. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten auf. Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 04.06.2021 - 624 KLs 8/19 6151 Js 3/19 31 32