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Leitsatz

VI ZB 27/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200922BVIZB27
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200922BVIZB27.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 27/22 vom 20. September 2022 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 An einer Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehlt es, wenn in dem Wiedereinsetzungsantrag auf eine eidesstattliche Versicherung Bezug genommen wird, deren Beifügung versäumt und auch auf gerichtlichen Hinweis hin nicht nachgeholt wird. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - VI ZB 27/22 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie den Richter Böhm beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. März 2022 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 12.500 €. Gründe: I. Die Beklagte hat gegen ein Urteil des Landgerichts vom 22. Oktober 2021 fristgerecht Berufung eingelegt. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Januar 2022 verlängert worden war, ist die Berufungsbegründung vom 27. Januar 2022 am 28. Januar 2022 beim Berufungsgericht eingegangen. Am 10. Februar 2022 hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean- tragt und dazu durch ihre Prozessbevollmächtigte ausführen lassen, dass und aufgrund welcher Vorgänge in der Rechtsanwaltskanzlei die Versendung der Be- rufungsbegründung vorab per Telefax am 27. Januar 2022 versehentlich an das Landgericht erfolgt sei. Sie hat zum Beweis auf die informatorische Anhörung der 1 - 3 - Prozessbevollmächtigten sowie auf eidesstattliche Versicherungen der Prozess- bevollmächtigten und deren Mitarbeiter gemäß Anlagen A 1 bis A 3 verwiesen, die dem Antrag aber nicht beigefügt waren. Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 hat das Berufungsgericht die Pro- zessbevollmächtigte der Beklagten darauf hingewiesen, dass die in Bezug ge- nommenen Anlagen fehlten. Mit Beschluss vom 15. März 2022 hat es den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen seien nicht glaubhaft gemacht worden, weil die in dem Wiedereinsetzungsantrag in Bezug genommenen eides- stattlichen Versicherungen fehlten. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe in dem Wiedereinsetzungsantrag den Gegenstand ihrer eigenen Wahrneh- mung auch nicht anwaltlich versichert; ein einfacher Schriftsatz reiche für die Glaubhaftmachung nicht aus. Die angebotene Anhörung der Prozessbevoll- mächtigten sei gemäß § 294 Abs. 2 ZPO unstatthaft. Mit Schriftsatz vom 16. März 2022 hat die Prozessbevollmächtigte der Be- klagten die im Wiedereinsetzungsantrag in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherungen nachgereicht. Gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 2 3 4 5 - 4 - ZPO) erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN) und auf ein faires Verfahren. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die den Wiedereinsetzungsantrag tragenden Tatsachen seien nicht glaubhaft gemacht worden, ist nicht zu bean- standen. 1. Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss der Wiedereinsetzungsantrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu ma- chen. Hierzu kann sich der Antragsteller gemäß § 294 ZPO aller präsenten Be- weismittel und der Versicherung an Eides statt bedienen. 2. Vorliegend hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Tatsa- chen, die nach ihrer Ansicht die Wiedereinsetzung begründen sollen, weder bei der Antragstellung noch im Wiedereinsetzungsverfahren, das mit dem zurück- weisenden Beschluss des Berufungsgerichts vom 15. März 2022 abgeschlossen worden ist, glaubhaft gemacht. a) Aus dem Wiedereinsetzungsantrag ergibt sich, dass sich die Prozess- bevollmächtigte der Beklagten zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags ihrer eige- nen eidesstattlichen Versicherung sowie der eidesstattlichen Versicherungen ih- rer Mitarbeiter bedienen wollte, die sie dem Antrag als Anlagen beifügen wollte. Eine Glaubhaftmachung durch anwaltliche Versicherung der Richtigkeit der An- gaben eines Rechtsanwalts unter Bezugnahme auf seine Standespflichten, die - für die eigenen Wahrnehmungen des Rechtsanwalts - grundsätzlich genügen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZB 463/16, FamRZ 2017, 1704 6 7 8 9 - 5 - Rn. 14 mwN), wurde dem eindeutigen Wortlaut des Antrags zufolge nicht ange- boten. Der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten es ver- säumt hat, dem Antrag die eidesstattlichen Versicherungen beizufügen, erlaubt es nicht, in den Antrag eine anwaltliche Versicherung hineinzulesen. So stellt es schon keine Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen dar, wenn ein Rechtsanwalt auf die "beiliegende" anwaltliche Versicherung Bezug nimmt, eine solche aber nicht beigefügt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZB 463/16, aaO Rn. 13). Dies gilt erst recht, wenn nicht auf eine anwaltliche Versi- cherung, sondern auf eidesstattliche Versicherungen Bezug genommen wird, de- ren Beifügung versäumt worden ist. Denn es fehlt dann schon ersichtlich an dem Willen, sich des Mittels der anwaltlichen Versicherung überhaupt zu bedienen. Hinzu kommt, dass sich allein dem Antrag Inhalt und Umfang der Versicherung nicht entnehmen lassen; die Richtigkeit welcher Tatsachen versichert werden soll, ließe sich erst der - nicht beigefügten - eidesstattlichen Versicherung ent- nehmen. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Beklagtenvertreterin zusätzlich als "Beweis" ihre informatorische Anhörung angeboten hat, zumal es sich dabei, wie vom Berufungsgericht zutreffend angemerkt, um ein Mittel handelt, das für eine Glaubhaftmachung gemäß § 294 Abs. 2 ZPO unstatthaft ist. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Berufungs- gericht nicht gemäß § 139 ZPO verpflichtet, bei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nachzufragen, wie ihre Beweisangebote zu verstehen sind. In dem Antrag wurden neben der unstatthaften informatorischen Anhörung der Beklag- tenvertreterin eindeutig eidesstattliche Versicherungen angeboten; an der Ein- deutigkeit änderte sich nichts dadurch, dass diese Versicherungen nicht beige- fügt waren. 10 11 - 6 - c) Der Hinweis des Berufungsgerichts vom 15. Februar 2022, dass die im Wiedereinsetzungsantrag in Bezug genommenen Anlagen fehlten, war, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht "völlig nichtssagend", sondern geeignet und ausreichend, die Beklagtenvertreterin zur Nachreichung der Anlagen zu ver- anlassen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Berufungs- gericht nicht gehalten, der Beklagtenvertreterin eine Frist zur Nachreichung der Anlagen zu setzen. Es genügte das Abwarten einer angemessenen Frist, inner- halb derer das Nachreichen der Anlagen erwartet werden konnte. Das Beru- fungsgericht hat einen Monat abgewartet, bevor es über das Wiedereinsetzungs- gesuch entschieden hat, und damit der Beklagtenvertreterin zweifellos genügend Zeit zur Übersendung der eidesstattlichen Versicherungen eingeräumt. Seiters Offenloch Oehler Müller Böhm Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 22.10.2021 - 8 O 4/21 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.03.2022 - 5 U 198/21 - 12