Entscheidung
VIII ZA 17/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200922BVIIIZA17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200922BVIIIZA17.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 17/22 vom 20. September 2022 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Dr. Schmidt und Dr. Reichelt beschlossen: Die Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landge- richts Neuruppin - 4. Zivilkammer - vom 2. März 2022 (4 S 96/21) und auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aus- sicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbe- schwerde wäre - worauf der Beklagte durch die Rechtspflegerin bereits hingewiesen worden ist - als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in- nerhalb der Monatsfrist des § 544 Abs. 3 ZPO eingelegt worden ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung einer Nichtzu- lassungsbeschwerde nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu Senatsbe- schluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 15/20, juris Rn. 6 ff. mwN). Denn der Beklagte hat erst Monate nach Zustellung des vorbezeichneten Be- schlusses um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiord- nung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nach- gesucht. Anhaltspunkte dafür, dass er die Wahrung dieser Frist unver- schuldet versäumt hat, hat er weder vorgetragen noch sind solche er- sichtlich. Dr. Fetzer Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Schwedt, Entscheidung vom 05.07.2021 - 3 C 12/21 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 02.03.2022 - 4 S 96/21 -