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Entscheidung

XI ZR 66/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200922UXIZR66
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200922UXIZR66.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 66/21 Verkündet am: 20. September 2022 Schwaninger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 9. August 2022 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin. Die Klägerin erwarb im September 2015 einen Honda CR-V 1.6 zum Kauf- preis von 27.785 €. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung von 6.000 € hin- ausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien mit Datum vom 26. September 2015 einen Darlehensvertrag über 21.785 €. Das Darlehen sollte durch 59 Mo- natsraten in Höhe von 205,12 € und eine Schlussrate in Höhe von 13.126 € zu- rückgezahlt werden. Der Darlehensvertrag enthält unter Ziffer 10 folgende An- gabe über die Verzugsfolgen: 1 2 - 3 - "Im Falle des Zahlungsverzugs haben die Kreditnehmer der Bank den aus- stehenden Betrag mit dem gesetzlichen Zinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB bzw. Abs. 2 BGB zu verzinsen, es sei denn, die Bank weist einen höheren oder die Kreditnehmer einen niedrigeren Verzugsschaden nach." Mit Schreiben vom 11. November 2019 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und bot der Beklagten das Fahrzeug zur Abholung an. Mit der Klage begehrt die Klägerin zuletzt die Rückzahlung der Anzahlung sowie die von ihr auf das Darlehen erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 25.228,08 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs; ferner verlangt sie die Feststellung, dass sich die Be- klagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Senat im Hinblick auf den Zahlungsantrag zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin habe ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf sei verfristet, weil sich die Beklagte im Hinblick auf die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF berufen könne und im Übrigen die ihr zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde alle für die In- gangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalten habe. Dies gelte insbesondere für die Angaben zum Verzugszins- satz. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein wirksamer Widerruf des streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kauf- vertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen (Allgemein-)Verbraucherdarlehens- vertrags nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß 6 7 8 9 10 - 5 - § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor die Klägerin die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Es hat aber zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 (in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, ordnungsgemäß erfüllt hat. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert zwar die Information über den Verzugs- zinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nach den Maßstäben des nationalen Rechts nicht die An- gabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsat- zes (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 52 mwN). Im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) genügt dies aber den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht, sondern verlangt die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 11 f.). Dem ist die Beklagte nicht nach- gekommen. 11 - 6 - III. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO). Der von der Klägerin mit der Revision verfolgte Klageanspruch aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgen- den: aF) i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Rückgewähr der von ihr an die Be- klagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen ist jedenfalls derzeit unbegrün- det. Insoweit steht der Beklagten - was sie mit der Klageerwiderung geltend ge- macht hat - nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber der vorleistungspflichtigen Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder die Klägerin den Nachweis erbracht hat, dass sie das Fahrzeug abgesandt hat (vgl. hierzu Se- natsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 22 ff.). Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug bei der Klägerin abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Leistungs- verweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB steht der Beklagten - was der Senat mit Urteil vom 25. Januar 2022 (XI ZR 559/20, WM 2022, 418 Rn. 17) entschieden und im Einzelnen begründet hat - auch in Bezug auf die von der Klägerin nach der Widerrufserklärung auf das Dar- lehen geleisteten Zahlungen zu. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte könne sich auf das Leistungsver- weigerungsrecht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht stützen, weil sie den Rückgewähranspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach in Abrede stelle, trifft dies nicht zu. Für die Klägerin besteht in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB die Möglichkeit, Zahlung "nach" Herausgabe des Fahrzeugs 12 13 14 - 7 - zu verlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Beklagte mit der Entgegen- nahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Ok- tober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 29). Das ist hier nicht der Fall. Zwischen den Parteien steht aufgrund der rechtskräftigen Abweisung des An- trags der Klägerin auf Feststellung des Annahmeverzugs fest, dass sich die Be- klagte nicht in Annahmeverzug befunden hat (§ 322 Abs. 1 ZPO). Vorsorglich weist der Senat für ein etwaiges Folgeverfahren darauf hin, dass aus der Abweisung des Rückgewähranspruchs als derzeit unbegründet le- diglich in Rechtskraft erwächst, dass die Klägerin gegen die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen zur Zahlung fälligen Anspruch hatte, nicht dagegen, dass die Beklagte einem solchen Anspruch nicht weitere Einreden und Einwendungen entgegenhalten kann (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2021 - XI ZR 193/20, BKR 2021, 371 Rn. 18 mwN). Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.08.2020 - 2-28 O 63/20 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.01.2021 - 3 U 237/20 - 15