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Entscheidung

IV ZR 290/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:210922BIVZR290
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:210922BIVZR290.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 290/21 vom 21. September 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Piontek am 21. September 2022 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. August 2021 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversiche- rung wegen der Schließung seines Restaurants im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen. Das Landgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger Versiche- rungsleistungen für 40 Tage, an denen er sein Restaurant schließen 1 2 - 3 - musste, geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Beru- fung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312-318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krank- heiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klauselwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anord- nung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen identisc he Bedin- gungen zugrunde liegen. Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrund- sätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Be- deutung ist entfallen. 3 4 5 - 4 - Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Ge- sichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt gleichfalls für die hilfsweise geltend ge- machten Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB rechtsfehlerhaft für nicht einschlägig gehalten und eine Intransparenz der Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtsfehlerhaft verneint. Auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. Der Senat hat auch insoweit mit Urteil vom 26. Januar 2022 bereits entschieden, dass es keiner An- wendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB bedürfe (aaO Rn. 15-22) und eine solche Klausel der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB standhalte, insbesondere ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und eine unangemessene Benachteiligung nicht vor- liege (aaO Rn. 23-44). Entsprechendes gilt für die hier verwendete Klau- sel. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurüc kweisung 6 7 - 5 - durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Ja- nuar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]). Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Piontek Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revi- sion erledigt worden. Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 08.02.2021 - 2 O 188/20 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.08.2021 - 8 U 70/21 -