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Entscheidung

IV ZR 332/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:210922BIVZR332
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:210922BIVZR332.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 332/21 vom 21. September 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Piontek am 21. September 2022 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. September 2021 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurück- zuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversiche- rung wegen der Schließung ihres Restaurants im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen. Das Landgericht hat die Klage, mit welcher die Klägerin Versiche- rungsleistungen im Wege einer Teilklage zunächst nur für zwei Tage, an denen sie ihr Restaurant schließen musste, geltend macht, abgewiesen; 1 2 - 3 - das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Da- gegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312-318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krank- heiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klauselwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anord- nung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen vergleichbare Be- dingungen zugrunde liegen. Der Umstand, dass in den hier maßgeblichen "H Business All Inclusive Allgemeine Versicherungsbedingungen" im "Abschnitt C Betriebsschließungsversicherung (optionaler Deckungs- baustein)" (im Folgenden: AVB-BS) in Ziff. 1.1 nicht - wie in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 - der Klammerzusatz "(siehe Nr. 2)" enthalten ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Auch auf der Grundlage der hier vereinbarten Bedingungen kann der Versicherungsnehmer erkennen, dass Versiche- rungsschutz "beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krank- heitserreger" geleistet wird (Ziff. 1.1 AVB-BS). Welche Krankheiten und Krankheitserreger meldepflichtig sind, wird dann in Ziff. 1.2 AVB-BS im 3 4 - 4 - Einzelnen erläutert, indem dort die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger "im Sinne dieser Bedingungen" in einem Katalog na- mentlich genannt werden. Der Versicherungsnehmer kann mithin erken- nen, dass Versicherungsschutz nur beim Auftreten einer in Ziff. 1.2 AVB- BS genannten Krankheit oder einem dort genannten Krankheitserreger ge- leistet wird (zum abschließenden Charakter einer derartigen Auflistung vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, VersR 2022, 312 Rn. 15-22). Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrund- sätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Be- deutung ist entfallen. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Ge- sichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnt en, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Rüge, die fehlende ausdrückli- che Verweisung in Ziff. 1.1 auf Ziff. 1.2 AVB-BS führe zu einem Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Senat hat auch insoweit mit Urteil vom 26. Januar 2022 (aaO Rn. 23-44) bereits ent- schieden, dass eine solche Klausel der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB standhalte, insbesondere nicht gegen das Transparenz- gebot verstoße (aaO Rn. 28-37). Entsprechendes gilt für die hier verwen- dete Klausel. 5 6 - 5 - Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]). Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Piontek Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revi- sion erledigt worden. Vorinstanzen: LG Bückeburg, Entscheidung vom 30.03.2021 - 2 O 122/20 - OLG Celle, Entscheidung vom 09.09.2021 - 8 U 130/21 - 7