OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 271/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:220922B1STR271
7Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:220922B1STR271.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 271/22 vom 22. September 2022 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2022 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stade vom 10. März 2022, soweit es ihn betrifft, a) aufgehoben aa) in den Fällen II. 2.3. bis II. 2.6. der Urteilsgründe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen und bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, b) im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 137.900 € gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner an- geordnet wird; der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 28. Okto- ber 2020 getroffenen Einziehungsentscheidung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung, wegen versuchter Steuerhinterziehung in drei Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhin- terziehung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 28. Oktober 2020 sowie des Strafbefehls des Amtsgerichts Uelzen vom 2. Dezember 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; die Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Itzehoe hat es „aufrechterhalten“. Gegen seine Ver- urteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung ma- teriellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Be- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zu den Fällen II. 2.1. und II. 2.2. der Urteilsgründe (Beihilfe zur Hinterziehung von Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2014 und 2015 durch die mitangeklagte Ehefrau, die trotz bezogener verdeckter Gewinnausschüttungen keine Einkommensteuer- erklärungen abgab; vgl. dazu BFH, Urteile vom 13. Juli 1994 – I R 112/93, BFHE 175, 489, 495 f.; vom 14. Oktober 1992 – I R 14/92, BFHE 169, 340, 342 sowie I R 17/92, BFHE 169, 343, 350 und vom 13. September 1989 – I R 41/86, BFHE 158, 338, 340) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Dagegen hat die Verurteilung wegen vollendeter bzw. versuchter Hin- terziehung der Ertragsteuern zugunsten der K. GmbH keinen Bestand (Verkürzung von Körperschaftsteuer für das Jahr 2014 im Fall II. 2.5., versuchte Verkürzung von Körperschaftsteuer für das Jahr 2015 im Fall II. 2.6. sowie versuchte Verkürzung von Gewerbesteuer für die Jahre 2014 und 2015 in 1 2 3 - 4 - den Fällen II. 2.3. und II. 2.4. der Urteilsgründe), wie der Generalbundesanwalt insoweit zutreffend aufgezeigt hat: Da der Angeklagte und die mitangeklagte Ehefrau für die GmbH überhaupt keine Bücher führten, wofür sie bezogen auf den Zeitraum des Drohens der Zah- lungsunfähigkeit im März 2014 bereits rechtskräftig wegen Bankrotts verurteilt sind (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB), blieb als Ausgangspunkt für eine Schätzung allein die Auswertung der Geschäftskonten, um zunächst wenigstens die Betriebsein- nahmen und Betriebsausgaben ermitteln zu können. Es kann offenbleiben, ob eine solche Einnahmeüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) anstelle des an sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG gebotenen Betriebsvermögensvergleichs als letzte Möglichkeit tragfähige Grund- lage einer Schätzung in solchen Fällen einer vollständig fehlenden Buchhaltung sein kann. Denn mit dem Generalbundesanwalt ist indes letzten Endes – insbe- sondere wegen der Krise der Gesellschaft – ohnehin nicht auszuschließen, dass die vom Landgericht angesetzten Ausgaben in Höhe der Abbuchungen vom Be- triebskonto trotz eines Sicherheitszuschlags von 10 % und des Abzugs eines fik- tiven Geschäftsführerlohns für den Angeklagten tatsächlich nicht sämtliche rele- vanten Verbindlichkeiten der GmbH erfassen. Denn nicht bediente Verbindlich- keiten sind gerade nicht einem Bankkonto zu entnehmen. Das Landgericht hätte sich daher mit den Erkenntnissen zur drohenden bzw. eingetretenen Zahlungs- unfähigkeit auseinandersetzen müssen, ob etwa ignorierten Rechnungen oder Mahnungen oder gescheiterten Vollstreckungsversuchen weitere Betriebsschul- den zu entnehmen waren. 3. Die in den Fällen II. 2.1. und II. 2.2. der Urteilsgründe verhängten Ein- zelstrafen bleiben von der Aufhebung der Verurteilung in den genannten vier Fäl- len (einschließlich der zugehörigen Feststellungen) unbeeinflusst. Indes ist der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. 4 5 - 5 - 4. Mit dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der zu vollstreckende Betrag des Wertes von Taterträgen als Nebenfolge aus dem Urteil des Amtsge- richts Itzehoe vom 28. Oktober 2020, dessen Einzelstrafen einzubeziehen waren, in die Urteilsformel aufzunehmen; nicht etwa ist – trotz des Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB – auf eine Aufrechterhaltung der Einziehung zu erkennen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 3 StR 203/21 Rn. 6). Jäger Bellay Fischer Bär Leplow Vorinstanz: Landgericht Stade, 10.03.2022 - 500 KLs 141 Js 12557/21 (2/21) 6